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Meteorologische Beobachtungen der Station Eiehen.
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Sept.
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Wetter
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’S Zu ZS
1910
Höchste Temperatur am 28. bis 29. Septbr. — 4-
Niedrigste , , 28. „ 29. „ = -f-
vttederschlag: — 0,0 mm.
56.00-57.00
70.00-71.00
0
0
10
37—00
33-00
2
2 still
100-107 93-100 88-92
78-00
70-72
1(D 1 2 2 1(D 1(D
Kl) 1
2 2 1(1) 1(1)
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K
Sie unterstehen der Rechte und Pflichten bestimmt.
66.00-57.50
56.00-57.50
55.00—56.50
51.00-53.00
ES starben an:
im Wochenbett Darmkatarrh Altersschwäche Krebs
Vertreter zu bestimmen hat, angestellt. Disziplinargeivalt des Kreisamts. Ihre werden durch die Dienstvorschriften näher
M u s ch e n h e i m, den 8. April 1910.
70.00-73.00
72.00—74.00
71.00—73.00
64.00—66.00
60—64
55—59
52-54
20,0 ’O.
6,5 eC.
Sonnenschein Klarer Himmel Nebel
Schweine.
Vollsteischige Schweine über 2 Zentner Lebendgewicht........
Vollsteischige Schweine über 2l/e Zentner Lebendgeivicht........
Fettschweine über 3 Ztr.Lebendgew. .
§leischige Schweine.......
auen ...........
1. Lebensjahr: 2.—15. Jahr. 1(1) -
Brustfellentzündung Geisteskrankheit Rückemnark-Ent- zündung
Nierenentzündung
Großh. Bürgermeisterei Muschenheim. Becker.
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öiotatfonSbrucf der Brühl' schen ttnio.-Buch- unb ©tetnbrudtereL ÖL Sange, (Sieben.
Markte.
(In einem Teil der Auflage wiederholt.)
ko.Frankfurt a.M. Vi e h h os-M a rkt b e ri cht vom 29.Sept. Austrieb: 180 Rinder, darunter 36 Ochsen, 3 Bullen, 141 Kühe, 732 Kälber, 236 Schale, 935 Schweine.
Summa 10 (4) 9 (4) 1 —
Anm.: Die in Klammern gesäten Ziffern geben an, wie viel der Todesfälle in der betreuenden Krankheit auf von auswärts nach Giessen aebracbte Kranke kommen. <
Preis pro lOOPsd. Lebend- Schlachtgewicht
Mk. Mk.
Kälber.
Feinste Mast-(Dollmilchmast) u. beste Saugkälber Mittlere Mast- und gute Saugkälber .... Geringere Saugkälber.........
Schafe.
Mastlämmer und jüngere Masthcnnmel . . . Aeltere Masthanunel und gut genährte Schafe
X-&'
Tendenz: Kälber lebhait, alisverkauft, Schafe ruhig, ausverkailst, Schweine lebhaft, nahezu geräumt.
_ Kinder
Zusammen: Erwachsene: im vom
, Bekanutmachuug.
«>;„ncr9™ Unibauarbeiten ift die Strafe Wefem
BataitntaMJrunfl tn der Ederstratze au auf bÜt gattje Länge der Umbaustrecke vom 17 Oktober b bis mri werteres für jeden Fuhrverkehr gesperrt Ä ' °U”
Gretzen, den 24. September 1910
.Großherzogliches Kreisamt Gießen
___________________I. B.: Dr, Merck.__
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Ettingshausen: bien Regulierung einer Teilstrecke des Aeschersbachs.
, , In der Zeit vom 28. September bis einschliesslich 11. Ok- tober 1910 hegt auf Großh. Bürgermeisterei Ettingshausen das Proiekt über Regulierung einer Teilstrecke des Aeschersbachs nebst Behelligten" offen^^ üom 3L August l. Js. zur Einsicht der ^.^Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses wahrend der Offenlegungszeit bei Großh. Bürgermeisterei Ettings-, Hausen schrrftllch einzureichen.
Friedberg, den 23. September 1910.
Ter Großherzogliche Feldbereinigungskommissär r
S ch n r t t s p a h n , Großh. Kreisamtmann.
wöchevL Uederslcht verTodersälle L t. statt Kietze«.
89. Woche. Dom 18. bis 24. September 1910. Einwohnerzahl: angenommen zu 31,800 (inkl. 1600 Mann Militär). Sterblichkeitsziffer: 16,34 °/00, nach Abzug von 4 Ortsfremden: 9,81 °/oc.
§ 14.
k i ch t der Gemeitrde zu Vorkehrungen wegen R et nh a l t en des Wassers und der Leitung.
Tie Gemeindeverwaltung ist den Wasserbezugsberechtigten UM^er verpflichtet, alles zu tun, was zum Reinhalten ^des Zasters und der Seitung bient oder zweckmässig erscheint, sowie /Adlungen, die geeignet sind, die ^blnhett des Wassers zu beeinträchtigen, unterlassen werden. Insbesondere ist sie verpflichtet, darüber zu wachen und dafür zu sjiruHHPMfA,, bie ^nb" uvd Schlammfänge, Quellenkammern, Brunnenkammern, Sammelkammern, Hochbehälter und Brnmien, die Einsteigraume dazu, sowie das ganze Rohrnetz regelmäßig in angemessenen Zeiträumen gereinigt und gespült werden.
.. hat auch streng darauf zu achten, dass der Rohrmeister die Einsteigraume nur in tadellos sauberem Anzug betritt und bei deiltemgen Einsteigöffnungen, die über wassergefüllten Räumen liegen, vor dem Einstelgen den Schmutz von seinen Stiefeln entfernt und wenn möglich sorgfältig mit Wasser abspült.
§ 15.
er Gemeinde zu Vorkehrungen für Frisch er Haltung des LeituUgswassers.
ii» ?cnlr<in^ UX ben Wasserbezugsberechtigten gegenüber verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen die geeignet sind, das Äusser möglichst frisch zu erhalten, und den Inhalt des Rohr- Netzes und des Behälters möglichst häufig zu erneuern. Sie hat ©e-sljaW, sobald und so lange Wasser zu diesem Zwecke verfügbar ist, den Rohrnetzinhalt dadurch möglichst Hark zu erneuern, dass per größere Teil des überflüssiaen Wassers nicht an den Quellen oder am Behälter, sondern an den Enden des Rohrnetzes oder an Änderen passenden Punkten znm ständigen Ausfluss gebracht wird Ausgenommen hiervon sind solche Anlagen, bet denen der lieber» lauf der Quellen vertragsmässig ober aus Billigkeitsrücksichten tauberen Nutznießern überlassen werben muß. Hier muß sich ?lr^®cnicinb(>vauf notwendigste Mass der Wassererneuerung beschranken. Insbesondere hat die Gemeindeverwaltung dafür zu .sorgen, dass die Erneuerung des Inhalts der Endstränge des Rohrnetzes (sogenannte Sackstränge), die häufig nicht in genügendem Maße durch den Verbrauch bewirkt werden kann (namentlich nicht bei Abgabe nach Wassermessern), durch ständiges oder periodisches Laufenlassen bestimmter Wassermengen herbeigeführt wird. Sind zu diesem Zweck keine öffentlichen Einrichtungen vorhanden, so hat die Gemeinde einzelnen, in der Regel den an den Leltungsenden angeschlossenen Hausbesitzern aufzu- geben, ihre Zapfstellen zu diesem Zwecke auf bestimmte Zeiten oder beständig ganz oder teilweise zu öffnen.
§ 16.
Pflichten einzelner Wasser abnehme r.
T-ie von der Gemeinde dazu bestimmten Wasserabnehmer (tn der Regel die an den Leitungsenden angeschlossenen) sind verpflichtet, den ihnen von der Gemeinde im Interesse der Frischerhaltung des Wassers und Wassererneuerung gemachten Vorschriften genau nachzukommen. Ist keine Abflußeinrichtung für das Wasser vorhanden, so hat die ©emeinbe die Anlage ausführen zu lassen ober doch für bie Kosten aufzukommen. Wenn ein Wassermesser vorhanben ist, so bient er dazu, den Befolg der Vorschriften nachzuprüfen. Der Wasserverbrauch wird als- damr durch Schätzung ermittelt und nach dieser bezahlt,
§ 17.
Zuwiderhandlungen.
Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen ist die .Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Ordnungsstrafe von 2 bis 20 Mark, deren Höhe in jebent einzelnen Fall festgesetzt wird und die zur Gemeinde- bezw. Wasserwerkskasse zu entrichten ist, äu verhängen. Diese Ordnungsstrafe wird wie die Gemeindo- sorderungen beigetrieben.
« 18.
Zutritt zu den Leitungen.
Die Gemeinde sowie deren Vertreter ober Beauftragte haben das Recht des jederzeitigen Zuganges zu sämtlichen Räumen, in denen die Wasserleitung verlegt ist.
§ 19. Beschwerde.
Beim Widerspruch der Beteiligten gegen Anordnungen der Vollzugsorgane beschliesst der Gemeinderat. Dessen Beschlüsse können durch Beschwerde an den Kreisausschuss angefochten werden, i
§ 20.
Für den Betrieb und die Unterhaltung der Anlage wird ein Wasserwärter, der für den Fall seiner Verhinderung einen Stell-
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12,3
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SSE
1 30.
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