Ausgabe 
30.9.1910
 
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die betreffenden Hauseigen-

einzubauende Wassermesser vor jeder Beschädigung ge­ben Beauftragten der Ge-

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tümer zu tragen.

Der Haupthahn sowie der etwa Itnb die Zuleitung zu diesem müssen schützt und so aufgestellt sein, daß meinde jederzeit der Zutritt und die

12. jVtir jeden Pißraum mit Wasserspülung pro Stand, Zuschlag

13. Für jedes Wannenbad, einscht. Brause, Zuschlag ...........

14. Für jedes Brausebad, Zuschlag ....

15. Für öffentliche Badeanstalten, Zuschlag

16. Für Gartenanlagen, wenn das Wasser durch Kannen vom Wasserstein entnom­men wird, Zuschlag

17. Für Gartenanlagen, wenn Zapfstellen int Hof benutzt werden, oder Wasser mit Schlauch oder Rohr dahingeleitet wird, Zuschlag

18. Für Gartenanlagen, wenn Gartenleitung benutzt wird

1. Für jede Abzweigung von der Gemeinde Wasserleitung eine Grundtaxe von . .

Hierzu kommen:

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Denjenigen, die sich bei der Einschätzung benachteiligt achten, steht es frei, sich von der Gemeinde auf eigene Kosten einen Wassermesser setzen zu lassen. Hierbei soll ihnen alsdann das Wasser bei größerem gewerblichen Verbrauch zu 20 Pfennig, bei gewöhnlichem Haushaltungsverbrauch zu 25 Pfennig für 1 cbm bereclmet werden. In jeden! Fall ist der Mindestwasser-' zins von 10 Mark jährlich sür den Hausanschluß zu entrichten. Die Gemeinde behält sich vor, den Preis für 1 cbm alljährlich festzusetzen.

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betrag für die Wasserentnahme, bei «bgab,- nach Wasseimessernb tragt bte Gemeinde.

§ 12.

_ Wasserzins.

1. Berechn u n g.

Der Wasserzins wird alljährlich durch eine vom Gemeinderat: eingeletzte Kommission festgesetzt.

Es werden berechnet:

19. Für Bauzwecke, Zuschlag

20. Für Springbrunnen, Zuschlag ....

21. Für Liefern des Wassers zum Feuer­löschen und zu den Hebungen der Feuer­wehr zahlt die Gemeinde jährlich . . 500 1000

Durch die Beaufsichtigung und Prüfung der Anlage über­nimmt die Gemeinde keine Verpflichtnng oder Gewähr für deren Güte und dauernde Haltbarkeit. In dieser Beziehung ist viel­mehr der Hausbesitzer haftbar.

§ 10.

Benutzung und Unterhaltung der Gebäude- lei 1 u n g e n.

Jeder Mangel an der Leitung, wie Undichtigkeit, Schweißen oder Tropfen der- Leitung oder von Zapfhähnen ist alsbald durch den Hausbesitzer ubstellen zu lassen.

Verboten ist die Mgabe von Wasser an Dritte, sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich, ferner jede Verschwendung des Wassers, sowie dessen nutzloses Lauseickassen, endlich jede Handlung, durch die der Gang des Wassermessers beeinträchtigt werden kann.

Tritt stärkerer Frost ein, so sind, soweit die Aborte mit Wasserleitung versehen sind, tagsüber die Fenster dieser Räume geschlossen zu halten, während der Nacht sind die Hausleitungen zu entleeren. Gartenleitungen sind vor Eintritt des Winters zu entleeren und während des Winters leer zu halten.

§ 11.

Feuerhähne.

Hydranten (Feuerhähne) dürfen nur bei Feuersgefahr und zu Uebungen, nicht aber zu anderen Zwecken benutzt werden. Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, sie mit Plomben zu ver­sehen, die nur bei Feuersgesahr oder zu Hebungen gelöst werden dürfen. Jeder Gebrauch der Feuerhähne ist binnen 24 Stunden der Gemeindeverwaltung anzuzeigen.

Beim Ausbruch eines Brandes sind in den Privatleitungen, mit Ausnahme der zum Speisen der Dampfkessel bestimmten, alle Hähne zu schließen, sofern sie nicht zur Bewältigung des Brandes selbst benutzt werden.

Jeder Abnehmer ist verpflichtet, während des Brandes seine Rettung 6ur SßeriiiQuiTQ bev £öfdym<mnfd)aft zu fielt en. Den

teilte zu führen ist untersagt. Als Material für die Gebüude- leitnngen werden in erster Linie schmiedeiserue, i'ogenaittttc gal vantsierte Röhren empfohlen, zulässig sind auch gußeiserne. Blei- röhren sind unzulässig. Die Wandstärken und Gewichte sind wie in § 8 angegeben zu nehmen.

Zur Wasserentnahme sollen ausschließlich Niederschranbhähne verwendet werden. Die int Handel unter dem Namen ,,schweres Modell" bezeichneten Ventile werden zur Verwendung empfohlen. Auch können letztere vorgeschrieben iuerben. Im Keller des Hauses soll möglichst nahe dem Austritte des Rohres durch das Fundament ein Durchgangsventilhahn angebracht sein. Außer­dem muß jede Gebäudeleitung einen Entleernngshahn erhalten, hu red den bei Frost die ganze Hausleitung entleert werden kann. Der Entleerungshahn muß sich in der Nähe und in demselben Raum wie der Dnrchgangsveittilhahn befinden. Wo Wasser­messer vorgeschrieben sind, darf zwischen diesen und dem Durch- gangsventilhahn kein Zapf- oder Entleerungshahn angebracht sein. Der letztere muß sich vielmehr hinter dem Wassermesser hiefinden. Empfohlen wird auch, wo keine Wassermesser vor­geschrieben sind, ein sogen. Paßstück für einen Wassermesser mit beiderseits Flanschen (nach den Normalieit des Vereins der deutschen Gas- und Wasserfachmänner) einzubauen. Der Ein­bau dieser Paßstücke kam: auch vorgeschrieben werden.

Abzweigleitungen in Waschküchen, Hofräumen und zu Spring­brunnen müssen besondere und, meint keine passenden Räume vorhanden fhtb, in Schächten angebrachte Absperr- und Eut- loerungsvorrichtungen, nötigenfalls auch Wassermesser erhalten.

Eine direkte Verbindung des Röhrennetzes mit Dampf­kesseln und Aborten mit Wasserspülung ist untersagt. Letztere dürfen nur vermittelst Spülbehälter an die Leitung angeschlossen werden.

Wo die Häuser nicht unterkellert oder keine Raume vor-

... Einsicht möglich ist.

Jede Hauseinrichtung kann, bevor sie dem Gebrauch über­wiesen wird oder bevor die Gemeindeverwaltung den Gebrauch gestattet, durch die Gemeinde einer Besichtigung und einer Probe­pressung unterworfen iverden. Die Pressung hat auf das Doppelte des natürlichen Druckes, jedoch in der Regel nicht über 15 Atmosphären zu erfolgen. Alle zu der Probepressung nötigen Geräte und Hilfskräfte sind von dem Huternehmer, der die Hauseinrichtung gefertigt hat, bereit zu halten. Diese Prüfung geschieht während der Bauzeit auf Kosten der Gemeinde durch die Bauleitung. Bei einer nachträglichen Prüfung fallen die entstehenden Kosten dem Hauseigentümer zur Last.

Alle sich hierbei ergebenden Mängel und Anstände sind auf Anordnung der Gemeinde zu verbessern, ehe ein Wasserbezug ftattfinden kann.

Der Gemeinde steht jederzeit das Recht zu, Wassermesser entweder allgemein oder für bestimmte Klassen von Personen! einzuführen. Macht sie von diesem Recht Gebrauch, so wird der Wasserzins auf Grund der Angaben des Wassermessers! nach den vom Gemeinderat für das Kubikmeter festgesetzten Preis berechnet.

11. Erhebung.

A. B e i Abgabe nach Messung.

Heber den Verbrauch wird den Abnehmern eine Rechnung zugestellt. Deren Betrag ist nebst den Kosten etwaiger Unter» Haltungsarbeiten, soweit solche den Abnehmern zur Last fallen, bei Vorzeigen der Rechnungen zu entrichten. Wird diese Zahlung nicht sofort oder binnen 8 'Tagen an die Gemeinde entrichtet/ so wird sie nach den Bestimmungen über Einbringung der Ge- meindeforderuitgeir beigetrieben. Verzögert sich die Zahlung länger als r/i Jahr, so ist der Gemeinderat berechtigt, die Leitung auf der Straße oder int Hause abzusperren und zu plombieren,' wobei die Plombe von den Hauseigentümern nicht verletzt wer­den darf. Auch kann die Gemeinde die Leitung abtretmen lassen; die Kosten hat der Hauseigentümer zu tragen.

B. B e i Abgabe nach Einschätzung.

Wird der Wasserzins nicht in der von der Gemeinde fest­gesetzten Frist entrichtet, so wird er nach dem im vorigen Absatz angegebenen Verfahren beigetrieben, wobei auch hier der Ge­meinde die bereits geschilderten Zwangsmaßnahmen zustehen.

§ 13.

Vorkehrungen beiWasser mangel.

Wenn Wassermangel eingetreten ist oder zu befürchten steht, ist die Gemeinde berechtigt, alle Zweigleitungen, die nicht dem gewöhnlichen Verbrauch dienen, zu schließen und zu plombieren oder deren Geschlossenhalten zu verlangen. Solchen Anordnungen muß unbedingt Folge geleistet und es dürfen die Plomben nicht Wertetet tu erben.

Für jede in gleichem Hause wohnende Per­son, groß oder klein, Zuschlag . . . Für jeden Mieter im gleichen Haus, wenn nicht angeschlossen, Zuschlag von . . . . Für Gewerbetreibende, Zuschlag von . . t Für Wirtschaften, Zuschlag von .... 6. Für Bäckereien, Zuschlag von .... 7. Für Metzgereien, Zuschlag von .... 8. Für Schmiede und Schlosser, Zuschlag von 9. Für Landwirte für jedes Stück Groß- und

Kleinvieh, Zuschlag 10. Für 1 Abort mit Wasserspülung, Zuschlag 11. Desgleichen für jedes weitere Stück, Zu­schlag

Händen sind, um Durchgangsventilhahn, Entleerungsventil, so­wie auch Wassermesser unterzubringen, müssen hierzu besondere für das Einsteigen und Ablesen genügend geräumige, voll­ständig entwässerte und solid abgedeckte Schächte angelegt werden. Die Kosten für diese Schächte haben