Ausgabe 
30.9.1910
 
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Ureisblatt für den Kreis Siegen.

Nr. 74 30. September 4 1910

Kekanntmachung.

V e L r.st Ortssatzung über den Bezug von Wasser aus dem Wasser­werk der Gemeinde Muschenheim.

Nachstehende Ortssatzung über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Muschenheim bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis.

Gießen, den 13. September 1910.

Großherzogliches 5kreisamt Gießett< I. B.: Dr. Merck.

Ortssatzung

Ü8er den Bezug von Wasser aus dem WasserKerk der Gemeinde Muschenheim.

Aus Grund des Artikel 8 der Landgemeindeordnung wird zu­folge Beschlusses des Ortsvorstandes mit Genehmigung Groß­herzoglichen Ministeriums des Innern vom 2. September 1910 zu Nr. M. d. I. III 9133 das Nachstehende ungeordnet!..

8 1«

Berechtigung zum Mass erbe z u g für den Haus­gebrauch.

Der Bezug von Wasser aus dem Wasserweg der Gemeinde Müschenheim kann, sosern die Lage und Beschaffenheit des betr. Hauses dies möglich machen, einem jeden Hausbesitzer in Muschen- heim gestattet werden, der sich den in dieser Satzung enthaltenen Bestimmungen unterwirft und den von der Gemeinde geforderten Wasserzins entrichtet.

Für vereinzelt und entfernt liegende Gebäude an Straßen Und Wegen, in denen noch keine Leitungen liegen, behält sich die Gemeinde besondere Vereinbarungen mit den Besitzern vor.

8 2.

Unterbrechung der Wasserlieferung.

Eintretende Unterbrechungen der Wasserlieferung berechtigen den Abnehmer ebensoloenig zu Ansprüchen an die Gemeinde als die Behauptung, daß das Wasser Nicht in genügender Menge oder Beschaffenheit oder nicht bis in die gewünschte Höhe geliefert werde.

8 3. Beschränkung des Bezugs.

Wenn das Wasser zeitweise knapp wird oder dies KU befürchten steht, ist die Gemeinde berechtigt, den Höchstverbrauch für jedes versorgte Grundstück festzusetzen und darüber zu wachen, daß diese Festsetzungen befolgt werden. Auch kann sie die Leitung zu gewissen Tages- oder Nachtzeiten absperren und den Bezug nur für gewisse Tageszeiten fteigeben.

8 4.

Berechtigung zum Wasserbezug für Garten- hegießen und Luxuszwecke und Beschränkung des Bezugs.

Für Grundstücke an Wegen, in denen keine Leitungen liegen, Meibt besondere Vereinbarung Vorbehalten.

Wenn das Wasser zeitweise knapp wird oder dies zu be­fürchten steht, ist die Gemeinde berechtigt, das Gartenbegießen und den Verbrauch für Luxuszwecke so oft unb so lange zu verbieten Und die Leitungen abzustellen, bis wieher genügendes Wasser vorhanden iJt

8 5.

Wasser bezug zu gewerblichen Zwecken.

Sofern nicht besondere Abmachungen oder Verträge über dauernde Abgabe von bestimmten Wassermengen für gewerbliche Und sonstige Zwecke vorliegen, ist die Gemeinde berechtigt, in Zeiten von Unterbrechungen der Wasserlieferung oder von Wasser­mangel bm Bezug zu gewerblichen Zwecken so lange einzuschränkeu oder zu verbieten, bis wieder genügende Wassermengen zur Ver­fügung stehen.

8 6. Anmeldung.

Wer aus der Gemeindewasserleitung Wasser beziehen will, hat dies auf dem Geschäftszimmer der Großherzoglicken Bürger­meisterei durch Unterzeichnen des Anmeldebogeus oder der ge­nehmigten Satzung für den Bezug von Wasser und der Bestim­mungen über die Anlage der Hauseinrichtungen anzuzeigen.

Durch Unterzeichnen des Anmeldebogens oder der Satzung Unterwirft sich der Abnehmer allen Bestimniungen, die in dieser Beziehung von den zuständigen Stellen demnächst etwa erlassen werden sollten. Er verpflichtet sich zugleich, abgesehen von dem Fall in § 7, zum Wasserbezug für sein Besitztum auf die Tauer eines Jahres, von dem Zeitpunkt der Verbindung der Privat­leitung mit dem Hauptrohr oder der Inbetriebsetzung des Wasser- weris an. Wird 3 Monate vor Ablauf des Jahres von keiner Seite gekündigt, so läuft das Uebereinkommen stillschweigend weiter und kann nur unter Beobachtung einer am 1. Januar, 1. April,

1. ffali; 1. Oktober stattfindenden dreimonatlichen Kündigung aufgelöst werden.

Wenn der Besitzer sein Haus oder Grundstück während der Dauer des Uebereinkommens ohne Einhalten der vorerwähnten Kündigung veräußert, jo bleibt er so lange selbst haftbar, als der neue Erwerber nicht m rechtsverbindlicher Weise in die Vep- Pflichtungen der Gemeinde gegenüber eingetreten ist.

8 7.

Zuleitung.

Denjenigen Haus- und Grundbesitzern, die sich bis zumj 1. April 1910 rum Wasserbezug für ihr Besitztum auf die Dauer von 6 Jahren der Gemeinde gegenüber verpflichten, werden- die Zuleitung vom Hauptrohre in der Straße bis zur Grundstücks- grenze oder bis etwa 1 Meter innerhalb des betteffenden Grund­stücks auf Kosten der Gemeinde hergestellt und etwa für nötig er­achtete Wassermesser geliefert und angebracht. Ist die Gebäude­leitung bei Herstellung der Zuleitung schon fertig gestellt, so kann die Gemeinde die Verbinduna beider Leitungen übernehmen. Bei späterer Herstellung der Gebäudeleitung fällt deren Verbindung mit der Zuleitung deni Grundbesitzer zu.

Bei späterer Anmeldung (nach dem 1. April 1910) wirb die Zuleitung vom Hauplrohr bis zu den Liegenschaften durch dis Gemeinde auf Kosten des Antragstellers ausgesührt; die Zuleitung nebst Wassermesser und Haupthahn bleiben jedoch auch in diesem wie im ersteren Falle Eigentum der Gemeinde. Diese unterhält! die Zuleitung usw., soweit sie auf gemeinheitlichem Gelände liegt auf ihre Kosten, währeick die Anlage und Unterhaltung der auf Privatbesitz gelegenen Teile der Zuleitung dem Besitzer obliegen« Wenn in den Zuleitungen keine Straßenccksperrschieber oder Ven­tile eingebaut find, ist die Gemeinde berechtigt, aber nicht ver­pflichtet, die Zuleitung innerhalb der Privatgrundstücke bis zum Hauptabsperrventil durch ihre Organe Herstellen zu lassen und die Kosten von dem Grundbesitzer einzuziehen. In allen Fällen ist sie berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Zuleitung innerhalb der Privatgrundstücke auf 15 Atmosphären Wasserdruck prüfen! zu lassen; hierzu hat der Grundbesitzer die nötige Hilfe unb die Preßpumpe zu stellen oder durch seinen Installateur stellen zu lassen. Die Gemeinde übernimmt durch diese Prüfungen keine Gewähr für die dauernde Dichtigkeit. Bei Bruch von Zuleitungen! ist dem Rohrmeister oder der Bürgermeisterei unverzüglich An­zeige zu machen, damit die Sttaßenleitung abgesperrt werden kany.

Meter haben:

Wandstärke

Lichtweite

25 mm

bei

Schmiedeiserne

Und

1,25

1,8

2,5

3,6

4,5

5,3

/?.

<7

13

20

25

32 38

45

7,5 kg

8,3

10,1

12,1

15,2

19,9

2,4 mm Wandstärke

2,7

3 7,

3,4 7, ,7

3,5 77

3,7

4 7, 7,

7, 30

77 40

7, 50

7, 60

7, 80 100

und Wandstärken haben:

10 mm Lichtweite 0,8 kg

und 71/a mm 8 7,

7, 3 77

77 8 77

7, 8V2 77

7, 9 ;,

8 8.

Lage und M aterial der Zuleitungen.

Wenn bei der Anmeldung zum Anschluß an die Wasserleitung für die Hausleitungen nicht besondere Vorschriften gegeben werden­sind die folgenden anzuwenden.

Alle Teile der Leitung, die außerhalb der Gebäude in der Erde liegen, müssen mit der Oberkante mindestens 1,50 Meter tief liegen. Das Verlegen von Röhren durch Dung- oder Abtritts- grüben ist auf das strengste untersagt. Als Material werden in) erster Linie gußeiserne Mufienröhren von 25 mm an aufwärts emp­fohlen, doch werden auch schnriedeiserne sog. galvanisierte Röhren sowie Stahlröhren zugelassen. Bleiröhren werden ausgeschlossen.

Gußeisenröhren müssen folgende gleichmäßige Wandstärken und Mindestgewichte (einschließlich Muffe) auf eine Länge von einem

50 7, 6,7 4,5

Vorstehende Zahlen und Gewichte gelten für einen Betriebs­druck bis zu 10 Atmosphären. Wo dieser höher ist, müssen ent­sprechend stärkere Röhren genommen werden.

8 9.

Gebäudeteil u na en.

Die ganze Anlage soll so eingerichtet sein, daß sie yegm die Einwirkung des Frostes möglichst gesichert ist. Die Leitung ist deshalb tunlichst durch frostfreie Räume (Keller, Küchen) zul führen. Wo dies nicht angängig ist, sind die Leitungen mtt schlechten Wärmeleitern zu umhüllen. Die Leitung durch Schorn

7, 24,4 " 7, 9 7,

Röhren müssen mindestens folgende Gewichte

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