Ausgabe 
25.10.1910
 
Einzelbild herunterladen

2

(L. 8.)

Meteorologische Beobachtungen der Station Gieken.

Okt.

Welter

1910

n

4,0

24.

25.

N Z «D

£>

2o,

-ZT KZ

ÖD

11 8f

Höchste Teinperal

SliebvigRe ,

ERNST LU DWJG.

E n? a (t>. Gnaut h.

c

Io.L

I g-ewerb-mäßrge Hilfe leistet, oder ist sie durch äf- I fentliches Auslegen, Ätvsstellen oder Aushängen I oder durch Versen den eines Loses, eines Los- I abschnitts, eines Bezugsscheins, eines Anteil- I scher ns, eines Angebots, einer Anzeige oder eine? I Lotter ieplans oder durch Einrücken eines Ange- I bots, einer Anzeige oder eines Lvtterieplans in I ei ne in Hessen erscheinende Zeitung erfolgt, so tritt | Geldstrafe von 100 bis 1500 Mark ein.

I . Jede einzelne Verkaufs-- oder Vertriebshandlung, namentlich I jedes einzelne Anbieten, Bereitbalten, Auslegen, Ausstellen, I Aushängen, Versenden eines Loses, eines Losabschnitts, eines I Bezugsscheins, eines Anteilscheins, eines Angebots, einer Anzeige | oder eines Lvtterieplans Mrd als besonders selbständiges Ver- I gehen bestraft, auch wenn die einzelnen Handlungen zusammen- j«geil imd auf einen einheitlichen Vorsatz des Täters oder! I Teilnehmers zurückzuführen sind.

I Artikel 3. Wer, nachdem er Ivegen eines der im Artikel 2 I bezeichneten Vergehen rechtskräftig verurteilt worden ist, aber- I A a l s eine dieser Haitdlungen begeht, wird in den Fällen des I Artikels 2 Abf. 1 mit Geldstrafe von 100 bis zu 1500 Mark, in den Fällen des Artikels 2 Abf. 2 mit Geldsttafe von 200 bis 2000 Mark bestraft.

. Artikel 4. Jeder fernere Rückfall nach voraus- gegangener rechtskräftiger Verurteilung int ersten Rückfalle zieht Geldsttafe von 300 bis zu 3000 Mark nach sich.

Artikel 5. Tie Bestimmungen der Artikel 3, 4 finden Anwendung, auch lvenn die früheren Geldstrafen noch nicht oder mir tcistvrise gezahlt oder ganz isber teilweise erlasset! sind; sie bleiben jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Zahlung oder dem Erlasse der letzten Geldstrafe oder der Verbüßung der an ihre stelle getretenen Freiheitssttase bis zur Begehung der neuen Zuwider Handlung drei Jahre verflossen sind.

I Artikel 6. Wer G e w i n n e r g e b n i s s e der im Artikel 1 bezeichneten Lotterien i n einer in Hessen erscheinen­den Zeitung veröffentlicht, oder durch öffent­liches A u s l e g e n , A u s st e l l e n oder A u s h ä n g e n be­kannt gibt, wird mit Geldstrafe bis zu 50 Mark bestraft. Gehört der Täter oder Teilnehnier zu den im Art. 2 Abs 2 bezeichneten Personen, so tritt Geldsttafe von 100 b;5 zu 600 Mark ein.

, A r titel 7. Ten außerhesjischen Lotterien sind alle außer­halb Hessens öffentlich veranstalteten Aus­spielungen beweglicher oder unbeweglicher Ge­gen stände gleich zu achten. Ter Artikel 1 findet jedoch keine Anwendung, wenn der Preis des einzelnen Loses 3 Mark, ein­schließlich des Reichsstempels, nicht übersteigt.

Artikels. Tie in den einleitenden Bestiminungen und im ersten Teile des Strafgesetzbuchs für das Teutsü-e Reich enthal­tenen^ Vorschriften finden auf die in dem gegenwärtigen Gesetze Mit Strafe bedrohten Handlungeii Anwendung, soweit nicht durch dieses Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen sind.

Artikel 9. Auf Anteilscheine von Anleihen, deren Ver- ziniung und Tilgung mit einer Verlosung und mit Prämien ver­bunden ist, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine An­wendung.

Artikel 10. Tas vorstehende Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Staats vertrage zwischen beit Hessisch-Thüringischen Staaten und Preußen vom 17. Juni 1905 in Kraft.

Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. Tie Artikel 234, 235 des Pvlizeistrafgesetzcs vom 30. Ok- ^ber 1855, soweit sie den Vertrieb von Losen usw. außer- hessischer Lotterien und Ansspielnngen betreffen:

2. das Gesetz, die Einführung einer staatlichen Massenlvtterie betrefstnd, vom 12. August 1899.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigcdrückten Groß herzoglichen Siegels.

Darmstadt, den 14. Februar 1906.

Gesetz, das Sviel in a u ß e r h e s s i s che n Lotterien betr. k cn X Vom 14. Februar 1906.

'1 DWJG v o n Gottes Gnaden Groß-

herzvg von Hessen und bei Rhein rc. ic.

Wir haben nnt Zustinimnng Unserer getreuen Stände ver­ordnet und verordnen hierdurch, wie folgt:

A r t l Fel 1. Wer in außerhessischen Lotterien, die nicht mit staatlicher Genehmigung i ni Groß- zugelassen sind, spielt, wird mit Geldstrafe bis zu 600 Mark bestraft; eine nicht bei- ^'Eretbende ^Geldstrafe ist in Hast innzuwandeln.

Artikel 2. Wer sich dem V e r k a u s oder der so n st i g e n Ve ra u ß e r u n g eines Loses, eines Lo s a b s ch,l i t t e s oder Mnes Anteils an einem Lose oder Losabschnitte der un Artikel 1 bezeichneten Lotterien unterzieht, insbesondere! auch, iver ein Los, einen Losabschnitt oder einen Losanteil dieser Art zum Erwerb an bietet oder zur Veräußerung t ni'7? l , wird ^nit Geldstrafe bis zu 1000 Mark WvQlt. Tie gleiche Strafe trifft denwnigen, welcher bei einem loteten Geschäft oder einer solchen Handlung als Mittels- PcrZvn mitwirkt.

Ist die Znwiderhairdlung durch eine Person begangen, d i e L o s e h a n d e l gewerbsmäßig betreibt, oder bei i h nr

Betr.: TaS Spielen in außerhessischen Lotterien

WHm'miungen des nachstehenden Gesetzes vom 14. Fe- Btiurt 1906 bringen wir mit dem Anfügen erneut zur Kenntnis, daß Von großen Klassen - Lotterien nur die König!. ,-p r e 'n. h ische Klassenlotterie im Großhcrzogttim Hesseii zugelassen ist.

Im übrigen ist, abgesehen von ilnbedeutenden Ausspielungen, »urzeit nur der Losevertrieb von folgenden a u ß e r h e s s i s ch e n Lotterien int Großherzogtum erlaubt:

!. Lotterie des Vereins für Wiederherstellung der St. Lorenz- 'ttrche m Nürnberg;*)

2. Lotterie ^s Deutschen Schriftstellerheims in Jena;*)

ö. Lotterie des Münsterbauvereins zu Ueberlingen in Baden;*)

4 Lotterte des Landesverbands Vaterländischer Frauenvereine im Herzogtum Sachsen-Meiningen;*)

o. Lotterie des Württembergischen Vereins für Handels- geographle zu Stuttgart;*)

Lotterie des Rennvereins für Mitteldeutschland in Gotha;*) , «lle übrigen Lotterien, insbesondere die Hamburger Stadt- ie7 ,;IC- ^oingl sächsische Landeslotterie, die Ungarische Kiassenlotterie und die Dänische Koloniallotterie sind im Grvß- herzogttlm Hessen nicht zugelassen, so daß sowohl der Vertrieb der betreffenden Lose als auch das Spielen in den letztgenannten Lotterten verboten und strafbar ist.

Gießen, den 20. Oktober 1910.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

Gebhardt.

Amu. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zutassuugsstempel versehene Lose gelangen. Während des Vertriebes der Lose zur ersten Klasse einer Königs. Preriß Klassenlotterie ist Ankündignug, Aiisgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet.

5 -o 4 «s- 2gS § 0»^

746,1 | 10,3

747,7 I 4,8

749,8

24,1 2 9"

® 5-5g

änderung der Zuteilung gefallen lassen, die infolge der Ausführung von Meliorationsarbeiteti, der Anlage von Wegen, Gräben oder aus sonstigen Gründen innerhalb der Zeit der Ausführung dieser Arbeiten notweirdig werden.

Km hierdurch bedingter Ab- und Zugang von Gelände wird dem neuen Eigentümer nach dem .Bonitätswert vergütet hezw. Kugeschricbeit.

Friedberg, den 23. Oktober 1910.

Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär:

,___________Schnittspahn, Kreisamtmann.____________

Bekanntmachung.

Wegen Vornahme von Kanalisationsarbeiten wird die Straße Sn Löbers Hof" von heute an bis auf weiteres für ieglictai Fuhrwerks- und Radfahrverkehr gesperrt.

Gießen, den 24. Oktober 1910,

Tie unterM 30. August 1910 angeordnete Sperre der G o e t h e st r a ß e zwischen Seltersweg und Süd-Anlage wird hier- Wtt a u fg ehob en.

Gießen, den 21. Oktober 1910.

Tie unterm 20. Juli 1910 angeordnete S pe r r e der L i che v Straße zwischen Schiffenberger Weg und Alten Steinbachev Weg wird hiermit aufgehoben.

Gießen, den 22. Oktober 1910.

' Grobherzogliches Polizeiamt Gießen.

G e b h a r d t.

6,6

71

N

1

0

Sonnenschein

5,7

89

NNE

4

0

Klarer Hinnnel

6,8

95

NNE

2

10

Leichter Nebel

uv ai

i 23.

bis 24.

1 Oktober

4- 10,7 ' 9.

n

23.

« 24.

=3

+ 3,7 eC.

Rotationsdruck der B r ü h l' ich-» Univ.-Buch- und Steindrucke«.. Li. Lange, Wietzen.