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Kreisblatt wr dm Kreis Gießen.
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Liolatioitsdruck der Brühl' |chen Univ.-Buch» und Siemdruckere». Di. Lange, Gießen.
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SitzunM?1911^ott bCT 3i£i^nfo(8e HaAptschöfsen, zu bei, Donnerstag, 8. Dezember 1910> vormittags 11 Uhr,
öintnier 5 des Amtsgerichts in öffentlicher Sitzung ftdttftiibeiti ©ic6en, den 22. November 1910.
Großhertzoglich-es Amtsgericht.
Bekalintlnachttng,
Betr.: Sonntagsruhe im Handelsgewerbe.
An den drei Sonntagen vor Weihnachten (4.^ 11. lmd 18. Dezembers. I s.) dürfen Gehilfen, Lehrling«! und Arbeiter im Handels g em erbe bis 7 Uhr abends, jedoch nicht über 1 0 Stunden, beschäftigt werden^ Ter Gewerbebetrieb in den offenen Verkaufs-! stellen ist ebenfalls bis 7 Uhr abends gestattet.
Gießen, den 21. November 1910.
Grobherzogliches Potizeiamt Gießen.
G e b b a r d t.
fVucksachen aller Art
liefert in jeder gewünschten Ausstattung preiswert die
Brühl’sche Universitäts-Druckerei. Schulstr 7
Bekanntmachung.
B e t r.: Reinigung der Fußsteige von Schnee und Eis.
Tre Eigentümer von an die Straße grenzenden Grundstücken! m-ackxir tetr wiederholt auf die ihnen obliegende Pflicht dev Rernigung der Fußsteige von Schnee und Eis und des Bestreuens! derselben bei Eisglätte aufmerksam.
D^r frischgefallene Schnee ist alsbald nach Beendigung des Schneefalls und, wenn dieser während der Nacht stattgefundens hat, längstens bis 8 Uhr vormittags von dem Fußsteig zu ent» zwar muß der Fußsteig in seiner ganzen. Breite bis zuv Fahrbahn schmeefrei gemacht werden.
. Bei fortdauerndem Schneefall ist diese Reinigung so oft als notrg zu wiederholen.
Der festgetretene und festgesrorene Schnee auf den Fußsteigen ist, so lange der Frost andauert, mindestens aus die Breit« von 1 Meter mit Sand zu bestreuen und nach dem Auftaucn unter sorgfältiger Vermeidung von Beschädigungen der Fußsteige gründlich zu beseitigen.
Tie Schutzmannschaft ist angewiesen, den Befolg genau z» kontrollieren und geeignetenfalls Strafanzeige zu erheben.
Gießen, den 21. November 1910.
Grobherzogliches Polizeiamt Gießen.
Gebhardt.
N c t r.: Die Voranschläge der Landgemeinden des Kreises Gießen für 1911.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir erinnern Sie an Erledigung der Verfügung vom 14. September l. I. (Kreisblatt Nr. 70) mit Frist von ackst Tagen.
Gießen, den 18. November 1910.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
, ____________________ Dr. Usingcr.
Gießen, den 19. November 1910.
B e t r.: Instruktionskurse in Versicherungsangelegenheiten. Das Großhor^gliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereielk der Landgemeinden des Kreises.
Tie dritte Jnstruktionsstunde für 1910/11 findet Sonntag den 11. Tezember 1910, nachmittags 2 y2 Uhr, in |jMen im Hotel zur Traube (Besitzer: Ko hl he her)
Es werden besprochen:
1. Geschäftsergebnisse für 1909.
2. Der Kreis der nach dem Krankeirversicherungsgesetz versicherungspflichtigen Personen.
3. Tie Meldepflicht der Arbeitgeber nach dem Krankenv-er- slck?erungsgesetz und die sich infolge Versäumung der Meldepflichten ergebenden Strafen mib etwaigen Ersatzansprück)e.
Weiter werden die Behandlung der „Sammelmappen" und die vom Verband eingesührten Mu- st e r f o r m u l a r e erläutert.
Wegen der Wichtigkeit der Tagesordnung werden die Großh. Bürgermeistereien auf diese Jnstruktionsstunde besonders aufmerksam gemacht.
_________________ Dr. Usinger.
„ _ Gießen, den 22. November 1910.
Bet r.: Fortbildmrgsschule.
Die Großh. Kleisschttlkommisßan Gießen
an die Schulvorstände des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen, die Stundenpläne für die Fortbildungsschule in je einem Exemplar für jede Klasse bis zum 5. Dezember l. I. bei uns einzureichen, sofern es noch nicht geschehen ist.
Dr. U ft n ö c r.
Bekanntmachung.
Betr.: Abwehr der Maul- und Klauenseuche.
Wir bringen zur öffentlichen Kenntnis, daß weiter als neuverseucht zu gelten haben:
tn Preußen: Reg.-Bez. Stade, Düsseldorf, Cassel, Fürstentum Schvarzburg-Rudolstadt nni> Sachsen-Weimar.
Tie Ortspolizeibehörden werdeir hiermit angewiesen, Vorsteherrdes ortsüblich bekannt zu machen.
Gießen, den 27. November 1910.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger._______________________________
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Ober-Hörgern.
Mit Entschließung vom 11. November 1910 hat Großh. Ministerium des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Handel Und Gewerbe den Zuteilungsplan von Ober-Hörgern und der aus den Nachbargemarkungeu zugezogenen Teile auf Grund von Artikel 36 des Feldbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1906 für vollziehbar erklärt. Ich bestimme Nunmehr als Zeitpunkt der Ausführung (Eigentumsübergangi den 20. November 1910 und überweise hiermit mit Wirkung von diesem Tage den Beteiligten die neuen Grundstücke.
Die Ueberweisung erfolgt unter folgenden Bedingungen:
1. Meliorationsarbeiten können auf den neuen Grundstücken auch fernerhin vorgenommen werden,
2. die beteiligten Grundeigentümer müssen sich eine Veränderung der Zuteilung gefallen lassen, die infolge der Ausführung von Meliorationsarbeiten, der Anlage vor: Wegen, Gräben und dergl. innerhalb der Zeit der Ausführung dieser Arbeiten notwendig werden.
Ein hierdurch bedingter Ab- und Zugang von Gelände wird dem neuen Eigentümer nach dem Bonilätswert vergütet bezw. zugeschrieben.
Friedberg, den 16. November 1910.
Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär: Kirnberger, Kreisamtmann.
25cfrtiuinimd)8iiifl.
Betr.: Ausnahmen von §§ 139 c und 139 e Abs. 1 der Ge-, Werbeordnung.
Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß an den Wochentagen vor Weihnachten 9., 10., 12.—17. und 19.—24. Dezember l. Js. einschließlich, sowie am 31. .Dez-ember l. Js. die Vorschriften über die Mindestruhezeit und Mittagspausen der Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter in offenen Verkaufsstellen teinfl Amvendung finden. An diesen Tagen ist in offenen Verkauss.-i stellen ein Geschäftsbetrieb bis 10 Uhr abends gestattet.
Gießen, den 21. November 1910.
GrobherzogUches Polizeiamt Gießen.
Gebhardt.
Bekanntmaclnrng.
In der Zeit vom 12. bis 19. November 1910 wurden in! hiesiger Stadt
gefunden: 2 Portemonnaies mit Inhalt;
verloren: 1 kleine schvarze Handtasche mit ungefähr 4
Inhalt, 1 Armband und 1 Kontobuch.
Tie Empfangsberechtigten der geumdenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen.
Tie Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11—12 Uhr vormittags und 4—5 Uhr nack)- mittags bei unterzeichneter Behörde Zimmer Nr. 1 erfolgen.
Gießen, den 19. November 1910.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
Gebhardt.


