I. ehi Stellenvermittler, der den Vorschriften 8eS g 5 Abs. 4, der 8H 6, 7 oder den im g 8 bezeichneten Bestimmun gen yuwiderhandelt,

2. ein Stellenvermittler oder ein Gewerbetreibender der im § 3 Abs. 1 bezeiämeten Art, der im Inland den von einer Zuständigen Behörde erlassenen Bestimmungen zur Verhin­derung des vorzeitigen Betretens einlaufender Schiffe und des Andordbringens von geistigen Getränken zuwiderhandelt,

3. ein Kapitän, der im Inland den Bestimmungen einer zu­ständigen Behörde, im Ausland den Anordnungen eines Semannsamts zuwider Stellenvermittler oder Gewerbe­treibende der im § 3 Abs. 1 bezeichneten Art an Bord läßt oder an Bord duldet,

4. ein Kapitän, der es unterläßt, dafür zu sorgen, daß ein Abdruck dieses Gesetzes im Bolkslogis zugänglich ist (g 11).

In den Fällen deS Abs. 1 Nr. 3, 4 sind im Ausland für

die Festsetzung der Strafe und für das weitere Verfahren die

Vorschriften der gg 5, 122 bis 125 der Soemannsordnung an-

zuwenben.

8 14.

Aus den Gewerbebetrieb des Steltenvermittlers finden die Vorschriften der Gewerbeordnung insoweit Anwendung, als nicht tn diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen ftnb.

8 15.

Die Landeszenttalbebörde kann bestimmen, inwieweit die Vor­schriften der 88 3, 5 aus nicht gewerbsmäßig betriebene Stellen­oder Arbeitsnachweise anzuwenden lind, und weitere Bestimmun­gen über den Umfang der Befugnisse unb Verpflichtungen, sowie über den Betrieb dieser Nachweise erlassen.

§ 16.

Mit Geldstrafe bis mi einhundertsünfzig Mark oder mit Hast werden Leiter oder Angestellte eine- nicht gewerbsmäßigen Stellen- oder Arbeitsnachweises bestraft, welche den auf Grund bc5 g 15 getroffenen Bestimmungen zuwiderhandeln.

8 17.

Sind innerhalb zweier Jahre wiederholte Leiter oder An­gestellte eines nicht gewerbsmäßigen Stellen- oder Arbeitsnach­weises wegen Uebertretung nach g 16 rechtskräftig verurteilt, so können die Landeszenttalbehörde oder die von ihr bezeickmeten Behörden den Betrieb untersagen, g 10 gilt entsprechend.

8 18.

Wer den Betrieb nach der Untersagung fortsetzt oder ohne Erlaubnis der untersagenden Behörde wieoer aufnimmt, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Hast bestraft.

8 19.

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1910 in Kraft. Gleich' zeitig treten außer Kraft:

das Gesetz, betreffend die Stellenvermittlung für Schisfs- leute, vom 2. Juni 1902 (R. G. Bl. S. 215),

die auf die Gesindevermieter und Stellenvermittler bezüg­lichen Vorschriften der §§ 34, 38, 53, 7öa, g 148 Ziff. 8, 8 149 Ziff. 7a der Gewerbeordnung.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändig«: Unterschrift und keigedruckten Kaiserlickien Jnsiegel.

Gegeben Neues Palais, ben 2. Juni 1910.

Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers und Königs:

(L. 8.) Wilhelm, Kronprinz.

Delbrück.

Vorschriften

Aber den Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Steklenvermittler mit Ausschluß der gewerbs­mäßigen Stellenvermittler für Bühnenange­hörige und der Herausgeber von Stellen- und

Vakanzenlisten.

Vvm 3. September 1910 (Reg.-Bl. S. 180).

Aüf Grund des- 8 8 des StellenvermittlergesetzeS vvm 2. Juni 1910 (R. G. Bl. S. 860) wird über den Umfang der Befugnisse und Berplichtungen, sowie über den Geschäftsbetrieb der gewerbs­mäßigen Stellenvermittler, mit Ausschluß der Stellenvermittler für Bühnenangehörige (Theateragenten) und der Herausgeber von Stellen- und Vakanzenlisten, folgendes bestimmt:

1. , Wer das Gewerbe eines Stellenvermittlers betreibt, ist verpflichtet, einGeschäftsbuch nach vorgeschriebenem Muster A zu führen.

Älr männliche und weibliche Personen kann je ein beson­deres Geschäftsbuch geführt werden. DaS Geschäftsbuch muß dauer­haft gebunden, mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein und vor der Ingebrauchnahme von der Ortspolizeibehörde unter Be- Vlaubiauna der Seftenzahl abgestempelt werden. Im Geschäfts- Luche dürfen weder Rasuren vorgenommen, noch Eintragungen

' unleserlich gemacht werden; auch darf das Geschäftsbuch weder ganz noch zum Teil vernichtet werden.

2. Der Stellenvermittler hat die abgeschlossenen Dienftverttäge unmittelbar im Anschluß an den Verttagsschlutz unter fortlaufender Nummern vollständig einzuttagen. Der Eingang von Zahlungen ist im Laufe des Tages, an dem sie eingehen, zu vermerken.

3. Alle Einttagungen und alle Schriftstücke müssen leicht leserlich mit Tinte bewirkt werden. Der Stellenvermittler ist auch dann für die ordnungsmäßige Führung des Geschäftsbuchs persönlich verantwortlich, wenn er sie einem Tritten übertragen hat.

4. Tas Geschäftsbuch ist alljährlich, sowie bei dem Einsteilen des Gewerbebetriebs abzuschließen unb binnen 14 Tagen nach Anfang des nächsten Kalenderjahres oder nach Einstellung des Gewerbebetriebs der Ortspolizeibehörde zur Bestätigung des Ab­schlusses einzureichen. Tas abgeschlossene Geschäftsbuch ist fünf Jahre lang aufzubewahren. Nach dem Abschlüsse dürfen weitere Einttagungen nicht mehr gemacht werben. Tie Ortspolizeibehörde kann die Führung eines Geschäftsbuchs für einen längeren Zeit­abschnitt gestatten.

5. Tie Stellenvermittler haben ferner ein Geschäftsbuch nach denr vvrgeschri ebenen Muster B zu führen, in das die Aufttäge der Arbeitnehmer im Laufe des Tages, an welchem sie eing-sbcn, in der Reihenfolge des Einganges unter fortlaufenden Nummern vollständig einzuttagen sind. Auf dieses Geschäftsbuch finden die Vorschriften unter Ziffer 1, 3 und 4 mit der Maßgabe An­wendung, daß die am Schlüsse des Kalenderjahres nicht erledigten Aufttäge in das neue Buch zu übertragen sind.

6. Die Stellenvermittler sind verpflichtet, ihren Familien­namen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen mit dem Zusätze:gewerbsmäßiger Stellenvermittter" odergewerbsmäßige Stellenvermittlerin" in deutlich lesbarer Schrift an der Sttaßen- feite des Hauses auf, über oder neben dem Haupteingang und am Eingänge zu den Geschäftsräumen anzubringen.

An der Außenseite des Hauses dürfen nur noch die Berufe angegeben werden, in denen die Vermittlung von Stellen statt- findet. Weitere Bezeichnungen wieStellenvermittlung",kosten­lose Stellenvermittlung",Mietskonlvr",Stellennachweis", Gesindebörse" usw. sind verboten.

7. Die Stellenvermittler haben alle Anzeigen in Zeitungen, Anschlägen, Reklamen unb dergl. mit der genauen Angabe des Geschäftslokals, ihrem Vor- und Zunamen und der in Ziff 6 Abs. 1 ungeordneten Bezeichnung zu versehen. Abkürzungen sind unzulässig.

In den Anzeigen b-irr fen nur Angaben darüber enthalten fr in, daß und für welck>e Berufe die Stellenvermittlung stattfindet. Alle marktschreierischen Angaben (die Hervorhebung besonderer Vorzüge, die Zusage von Vorteilen oder Geschenken usw.) sowie alle Angaben über die Zahl der offenen Stellen ober der stellung­suchenden Personen sind verboten.

Jede Reklame durch Verteilung von Gesckäftsempsetzlungen uhv. ist auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten (z. B. in Schankwirtschaften, auf Bahnhöfen, in Eisenbahnrügen) verboten.

8. Die Ortspolizeibehörde bestimmt, inwiefern eine Stell­vertretung zulässig ist. Die Beschäftigung von Hilfspersonal ist nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde gestatt t Als Hilfs­personal gelten einschließlich der Familienangehörigen alle Personen, die im Betriebe deS Stellenvermittlers beschäftigt sind.

Die Erlaubnis darf nur für solche Personen erteilt werden, die für den Geschäftsbetrieb unb hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und keins der im § 3 des Stellenvermittlergesetzes aufgefübrten Gewerbe betreiben.

Ter Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist für jede Hilfs­person schriftlich unter Beifügung einer unaufgejogenen Pkwto- graphie in Visitenkartenformat zu beantragen. In bk Bescheini­gung über die Erlaubnis ist die Photographie einiufieben und abzustempeln. Ferner sind in der Bescheinigung der Rufname, der Zuname mid die Wohnung der Hilfsperson, sowie die Be­zeichnung des Gewerbetteibenden, bei dem die Beschäftigung statt- finden darf, an&ugeben.

Tie Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn dix BorauSs.tzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht mehr vvrliegen ober wenn die betreffende Person den Vorschriften zuwiderhandelt. Der Stellen­vermittler hat die Bescheinigung binnen drei Tagen nach 'Been­digung des Beschäftigungsverhältnisses ober nach Widerruf bet Erlaubnis der Ortspolizeibehörde zurückzureichen.

9. Tie Stellenvermittler haben sorgsälttge Erkundigun­gen über die Dienstverhältnisse der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, owie über die Brauck>barkeit des Arbeitnehmers für die in Ans­icht genommene Beschäftigung einzuziehen. Sie dürfen hinsichtlich olcher Stellen, deren Dienst- oder Arbeitsverhälthisse ihnen nicht bekannt sind, eine Vermittluna überhaupt nicht ausführen.

Die Stellenvermittter dürfen Personen, vvn denen sie wissen ober den Umständen nach wissen müssen, daß sie ohne Einhaltung der Kündigungsfrist ihre letzte Stellung verlassen haben, keine Dienstleistung gewähren, sofern nicht ein gesetzlicher Grund für daS Verlassen der Stells.' nachgewiesen wird; die Verwendung solcher Personen zu Dienstleistungen im eigenen Haushalt ist ver­boten. Dasselbe gilt für Personen, die sich den gesetzlichen Dor-