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Pfeiffer,
wecke des Gewerbe-
Märkte.
Wit.
Rotationsdruck der Brühl'icken Umv.-Buch» und Stemdruckeret. R. Lange, Gteßen.
Einwohnerzahl:
nach
Es starben an:
Lebensschwäche
Tuberkulose der
wöchentl. Uederitch» üerTovessälle L 6. Staöt Kietzen.
i 45. Woche. Bo in 30. Oktober bis 5. November 1910.
— Karloffclmarkt-Bericht vom 14.November 1910. Dort- m und: '-Dlagiuim bonunt Mk. 8.10, weiße runde Mk. 2.50, Gelbfleischige rote Dtk. 8.80. Hagen: Note Sorten Alk. 0.00, TinfliuiHi bonum Dlk. 0.00 - 0.00, weiße runde Nlk. 0.00, Gelv- steischige rote Wit 0.00- 0.00, weiße Mk. 0.00—O.Oo. Köln: 9iote Taber Mk. 0.00, andere rote Sorten Mk. 2.30, Magnum bonunr 9),f. 2.80—3 10, weiße runde Mk. 2.40- 0.00, Gell) fleischige rote Ntk. 2.80—2.90, weiße Mk. 8.55-4.00, Krefeld: Note Daber Mk. 0.00, andere rote Sorten 0.00 bis 0 00, Magnum bomnn Rik. 2.90—3.10, Gelbfleischige rote Mk. 2.90—3.10, weiße runde
betrtebs in unmittelbaren persönlichen Verkehr zu treten. Sie dürfen weder Drittelt (sogenannten Schleppern) den Auftrag zum unmittelbaren Heranführen von Arbeitnehmern erteilen, noch Arbeitnehmern, die von solchen Personen herangeführt werden, eine Stelle vermitteln. Tie Ausübung des Gewerbebetriebs im Umherziehen oder durch Agenten, oder durch Inanspruchnahme anderer Stellenvermittler, sowie jede Tätigkeit für den Gewerbebetrieb eines anderen Stellenvermittlers ist verboten. Ztveig- geschäfte dürfen nicht errichtet werden.
Summa 6 (4) 4 (3) 1 1 (1)
Anm.: Tie ui Man...lern gef; vu.i Ziffern geben an, nat oict der Todesfälle in der betreuenden Krankheit auf von ausroärts nach Gießen <?ranf? kommen.
Dtk. 2.90-3.10. Kempen: Rote Taber o.CO - 0.00, andere rote Sorten Mk. 0.00—0.00, Rlagnutn bomnn Mk. 0.00, weiße runde Mk. 0.00, Gelbfleischige rote Mk. 0.00. Saffig: Rote Sorten Mk. 33.0—0.00, Magnum bomnn 8.10 —0/>0, weiße runde 3.00, Gelbfleischige blaue 0.00—0 00, rote 0.00-0.00, weiße 0.00-0.00, Plaidt: Rote Taber 0.00—0.00, aridere rote Sorten 3.30—OXX^ Magnum bonum 8,20—0.00, weiße runde 8.00 —0.00, Gelbfleischig^ blaue 0.00—0.00, rote 0.00—0.00 Saarlouis: Rote Sorten Mk. 3.20—0.00, Magnum bonum 0.00—0.00, weiße runde 8.30 bis 0.00. (Alles zu 50 Kilo.)
15. Stellenvermittlern sowie ihrem Hilfspersonal (Zisf. 8) m untersagt, ohne vorherigen Auftrag außerhalb ihrer Geschäftsräume, insbesondere auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten (z. B. in Schankwirtschaften, auf Bahnhöfen, in Eisenbahnzügen), mit den Arbeitgebern oder Arbeitnehmern für die Zi ' ' betriebs in unmittelbaren persönlichen Berke
fchriften zuwider nicht int Besitz eines ordnungsmäßig ausgestellten und ausgefüllten Gesinde- oder Arbeitsbuchs befinden, oder welche die zur Verdingung erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht 'nachweisen fömten.
Die Stellen Vermittler dürfen nur Ammen, die sich über ihren Gesundheitszustand durch das höchstens acht Tage alte Zeugnis eines approbierten Arztes austveism können, eine Stelle vermitteln.
10. Den Stellenvermittlern ist jede Vermittlungstätigkeit für eine Person, der sie eine die Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers vollständig in Anspruch nehmende Stellung vermittelt habetr, verboten, solange nicht der erste für das bestehende Dienst- oder Arbeitsverhältnis nraßgebetide Kündigungstermin verstrichen ist, es sei denn, daß von dieser Person offenbar ein gesetzlicher Grund für das vorzeitige Verlassen der Stellung nachgewiesen wird.
Den Stellenvermittlern ist jede Einwirkung auf Arbeitnehmer dahin, daß diese ihre Stellung mit einer anderen vertauschen, sowie jede Einwirkung auf Arbeitgeber wegen Entlassung von Arbeitnehmertr untersagt.
11. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die eine Vermittlungstätigkeit des Stellen Vermittlers nicht in Anspruch nehmen oder ablehnen oder sich weigern, die für die Vermittlung oder für die Eintragungen in das Geschäftsbuch erforderlichen Angaben zu machen, sind unverzüglich aus den Geschäftsräumen zu entfernen. Für die von solchen Personen unmittelbar abgeschlossenen Dienstverträge darf weder ein Ausweis (Zisf. 13) erteilt, noch eine Gebühr erhoben werben.
12. Stellenvermittler, welche Stellen an Kellnerinnen und sonstige in Schankräumen tätige weibliche Angestellte sowie für Ammen im Jnlande vermitteln, haben der Ortspolizeibehörde nach näherer Anweisung regelmäßig Verzeichnisse der vermittelten Stellen dieser Art einzureichen.
13. Tie Stellenvermittler haben sofort nach Eintragung des Vertragsschlusses in das Geschäftsbuch über jedee von ihnen bewirkte Vermittlung sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer einen Ausweis nach vorgeschriebenem Muster C auszustellen und zu übermitteln. Tie Formulare sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen, die Nummern der ausgestellten Ausweise sind in Spalte 12 des Geschäftsbuchs A einzutragen.
14. Ter Geschäftsbetrieb darf nicht in Räumen statlsinden, in denen ein attderes Gewerbe ausgeübt wird, auch darf der Zu- > gang zu den Geschäftsräumen des Stellenvermittlers nicht durch I Räume erfolgen, in denen ein Gewerbe ausgeübt wird. Tie Orts- poltzeibehörde kann den Geschäftsbetrieb in Häusern, in denen oder in deren unmittelbarer Nähe sich eine Gast- oder Schankwirtschaft oder eine Kleinhandlung mit geistigen Getränken befindet, verbieten.
eingenommen zu 81,800 linkt. 1600 Mann Militär). Sterblichkeitszisser: 9,81 %,,,
Abzug von 4 Ortsfremden: 3,27 °/^
Kinder
Zusammen: Ertvachfene: im vom
1. Lebensjahr: 2.—15. Jahr.
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löst wird, weil sich die Uttrichttgkeit dec zügesichertcn Elgkk schäften herausstellt,
b) der Arbeitnehmer auS einem, wichtigen Grunde die Stells nicht antritt,
c) der Arbeitgeber den Antritt der Stelle verhindert,
d) die Ausstellung und Aushändigung des Ausweises (Zifs. 13) unterblieben ist.
19. Tie bereits gezahlte Gebühr ist in den Fällen dec Ziffern 17, 18 auf Ersuchen des Berechtigten binnen drei Tagen zurückzuzahlen.
Ansprüche auf Rückzahlung der Gebühr können nur binnen vier Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer den Tienst angetreten hat oder hätte antreten müssen oder zu deml der Vertrag gelöst ist, geltend gemacht werden.
Ten Stellenvermittlern ist untersagt, den Anspruch auf Rück-! zahlung durch Vertrag auszuschließen.
20. Tie Polizeibehörden und ihre Organe sind befugt, üt den Geschäftsbetrieb der Stellenvermitller jederzeit Einsicht zu nehmen. Tie Stellenvermittler sind verpflichtet, den Beamten jederzeit den Zutrett zu allen für den Geschäftsbetriebs bestimmten Räumlichkeiten zu gestatten, ihnen alle GefchäftSbücheo. und Geschäftspapiere auf Verlangen im Tienstraume der Polizei^ behörde vorzulegen und jede über den Geschäftsbetrieb verlangt^ Auskunft wahrheitsgetreu zu erteilen.
.Je ein Abdruck des Stellenvermitttergesetzes, dieser Vor-» fchriften und des G e b ü h r e n t a r i f s ist in großer Schrift iq| den Geschäftsräumen am Eingang an gut zugänglicher Stell« auszuhängen.
Tte Verlegung der Geschäftsräume und jede, auch varübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebs ist binnen drei Tagen der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
21. Diese Vorschriften treten am 1. Oktober 1910 in Kraftr mit dem gleichen Tage verliert die Verordnung, das Gewerbü der Gesindevermieter und Stellenvermittler betreffend, vom 5. Februar 1901 (Reg.-Bl. S. 245), ihre Gültigkeit.
22. Jedem Geschäftsbuch A ist ein Abdruck dieser Vorschriften! vorzuheften.
23. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden nach § 13 Abs. 1 Ziff. 1 des Stellenvermittlergesetzes mit Geldstrafe bis, zu 150 Mark und int Unvermögensfalle mit Haft bestraft.
Darmstadt, den 3. September 1910.
Großherzogliches Ministerium des, Jnnertt.
In Vertretung:
Dr. Weber.
16. Tie Stellenvermittter haben über alle ihnen geleisteten Zahlungen sofort Quittungen auszustellen. Sofern die Zahlung bei Abschluß des Dienstvertrags erfolgt, muß die Quittung auf dem Ausweis (Ziff. 13) erteilt werden.
Sie dürfen nur die auf Grund des §5 des Stellenvermfttler- gesetzes festgesetzten Gebühren erheben.
17. Ter Anspruch des Stellenvermittlers auf die vom Arbeitgeber zu zahlende Hälfte erlischt, wenn
a) der Arbeitnehmer die Stelle nicht antritt,
b) er dem Arbeitgeber bestimmte Eigenschaften des Arbeitnehmers zugesichert hat und der Dienstvertrag zum ersten zulässigen Kündigungstermin gekündigt oder sonst innerhalb vier Wochen nach Beginn der Dienstleistung gelöst wird, weil sich herausstellt, daß dec Arbeitnehmer die zugesicherten Ergenschaften nicht besitzt,
o) die Ausstellung und Aushändigung des Ausweises (Zifs 13) unterblteben ist.
, 18. Ter Anspruch des Stell en Vermittlers auf die vom Ar- bettnehmer zu zahlende Hälfte erlischt, lvenn
a) er dem Arbeitnehmer bestimmte Eigenschaften der vermittelten stelle zugesichert hat und der Dienstvertrag zum ersten zulässigen Kündigungstermin gekündigt oder sonst rnnerhalb vier Wochen nach Beginn der Dienstleistung ge-
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Blulvergiitung
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Heizlähmung
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Krebs
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