Kelrairrmimmnnff.

Bett.: Ausführmig des StellenvermittlergesetzeS vom 2. Juni 1910.

Auf das Stellenverrnittlergesetz vom 2. Juni 1910 (Reichs- aesetzblatt S. 860) sowie auf die vom Großh. Ministerium des Innern erlassenen Vorschriften ^,übcr Geschäftsbetrieb der gewerbs­mäßigen Stellenvermittler mit Ausschluß der gewerbsmäßigen Stellenvermittler für Bühnen angehörige und der Herausgeber von Stellen- und Vakanzenliften" ^Regierungsblatt Nr. 17 vom 14. September 1910), die sämtlich am 1. Oktober 1910 in Kraft getreten sind, weisen wir hiermit hin. Die in den vom Großh. Ministerium des Innern erlassenen Vorschriften erwähnten Formulare A, B und C sind in dem Regierungsblatt Nr. 17 vom 14. September 1910 auf Seite 186 bis 191 abgedruckt.

Gießen, den 10. November 1910.

Großherzogliches Kreisamt Gießen, I. B.: W e l ck e r.

SltUenvelmittlergeseh.

Dom 2. Juni 1910 (R.-G.-Bl. S. 860).

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

8 1.

Stellenvermittler im Sinne dieses Gesetzes ist, n>er gewerbs- vrüßig

1. die Vermittlung eines Vertrags über eine Stelle betreibt:

2. Gelegenheit zur Erlangung einer Stelle nachweist und sich zu diesem Zwecke mit Arbeitgebern oder Arbeitnehmern in besondere Beziehungen setzt.

8 3.

Wer das Gewerbe eines Steklenvermittlers betreiben will, kedarf dazu einer Erlaubnis der von der Landeszeittralbehörde bezeichneten Behörde.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1. Tatsachen vvrliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nach- suchenden in bezug auf den beabsichtigten Geiverdebe trieb oder auf seine persönlichen Verhältnisse dartun;

2. ein Bedürfnis nach Stellenvermittlern nicht vorliegt. Ein Bedürfnis ist insbesondere nicht anzuerkennen, soweit für den Ort oder den wirtschaftlichen Bezirk ein öffentlicher gemeinnütziger Arbeitsnachweis in ausreichendem Umfang besteht.

Bei der Erteilung der Erlaubnis sind die Berufe zu bezeichnen, in denen die Vermittlung von Stellen stattfinden darf.

8 3.

Wer das Gewerbe eines Stellenvernrittlers betreibt, darf Gastwirtschaft, Schonkwirtschast, Kleinhandelt mit geistigen Ge­tränken, gewerbsmäßige Vermietung von Wohn- oder Schlas- ftellen, Handel mit Kleidungs-, Gebrauchs-, Genuß- oder Ber- aehrungsgegenständen oder mit Lotterielosen, das Barbier- oder das Friseurgewerbe, des Geschäft eines Geldwechslers, Pfand­leihers oder Pfandvermittlers weder selbst noch durch andere betreiben.

Der Stellenvermittter darf mit anderen Gewerbetreibenden der im Abs. 1 bezeichneten Art nicht so in Geschäftsverbindung treten, daß er sich für die Ausübung seiner Tätigkeit von ihnen Vergütungen irgenbroeldjer Art gewähren oder versprechen läßt. Diese Vorschrift gilt nickst, wenn die Tätigkeit be§ Stellenvn> mittlers für Den eigenen Betrieb des Gewerbetreibenden in Anspruch genommen wird.

Wer das Gewerbe eines Stellenvermittters betreibt, darf diese Tätigkeit nickst zu Anpreisungen für andere eigene oder fremde Gewerbebetriebe benutzen.

Der Stellenvermittter darf den Stellensuchenden nicht ver­pflichten oder anhalten, aus seinem oder einem von ihm bezeich­neten Gewerbebetrieb oder Handelsgeschäfte Waren zu entnehmen.

Der Stellenvermittler darf zu dem Arbeitgeber in keinem Dienst- oder Abhängigkeitsverhältnisfe stehen.

8 4.

Verträge, durch die sich ein Arbeitnehmer ober Arbeitgeber verpflichtet oder verpflichtet hat, sich auch in spateren Fällen der Mitwirkung eines bestimmten gewerbsmäßigen Stellenvermitt­lers zu bedienen, sind nichtig.

§ 5.

Sür die den Stellenvermittlern »ukommenden Gebühren wer­den von der Landeszentralbehörde oder den von ihr bezeichneten Behörden nach Anhören des Trägers des öffentlichen Arbeitsnach­weises, von Vertretern der Stellenvermittter, der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Taxen festgesetzt.

Eine Gebühr darf nur erhoben werden, wenn der Vertrag der Tätigkeit des Vermittlers zustande kommt. Hoben beide Teile diese Tätigkeit in Anspruch genommen, so ist die Gebühr von dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer je zur Hälfte zu zahlen; eine entgegenftehende Vereinbarung zu fin- aunsten des Arbeitnehmers ist nich^

Neben den Gebühren dürfen Vergütungen anderer Art nicht erhoben werden. Die Erstattung barer Auslagen darf nur insoweit gefordert werden, als sie auf Verlangen und nach Bereinbaruna mit dem Auftraggeber verwendet und als notwendig hinreichend nachgewiesen sind.

Die Stellenvermittler sind verpflichtet, dem Stelleusuchenden! vor Abschluß des Vermittlungsgeschäfts die für ihn zur Anwendung kommende Taxe mitzuteilen. Die Taxe ist in den Gesckstiftsräumen an einer in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen.

Tie Vorschriften des Abs. 2 gelten nicht für die Herausgabe von Stellen- unb Vakanzenlisten.

8 6.

Die Stellenvermittler dürfen Dienstbücher (Gefinbebücher)- Arbeitsbücher, Zeugnisse, Ausweispapiere und sonstige Gegenstände, die aus Anlaß der Stellenvermittlung in ihren Besitz gelangt sind, gegen den Willen des Eigentümers nicht zurückbe halten, insbesondere an solchen Gegenständen ein Zurückbehaltungs- oder Pfanbrecht nicht ausüben.

8 7.

Stellenvermittter, welche für weibliche Personen Stellen int Ausland vermitteln, haben der für ihren Gewerbebetrieb zustän- digen Polizeibehörde ein Verzeichnis der Namen dieser Personen und der ihnen vermittelten Stellen nach näherer Anordnung regel* mäßig vorzulegen. ,

8 6.

Tie Landeszentralbehörde kann weitere Bestimmungen Über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen, sowie über den Geschäftsbetrieb der Stellenvermittler erlassen.

§ 9.

Die Erlaubnis zum Gewerbebetriebe des StellenvermittlerS ist zurückzunehmen, wenn sich aus Handlungen oder Unterlassungen des Stellenvermittlers dessen Unzuverlässigkeit in bezug auf den Gewerbebetrieb oder seine persönlichen Verhältnisse ergibt.

Unter der gleichen Voraussetzung ist der Geiverbebetrieb Stellenvermittlern, die ihn vor bem 1. Oktober 1900 begonnen haben, zu untersagen. Tie Untersagung wirkt für das ganz« Gebiet des Reichs.

Tie Unzuverlässigkeit ist stets anzunehmen, wenn der SteNen­vermittler wiederholt bestraft ist. weil er die festgesetzte Gebühren­taxe überschritten oder sich außer den taxmäßigen Gebühren Ver­gütungen anderer Art von dem Arbeitnehmer ober dem Arbeit­geber hat gewähren ober verspreck-en lassen, ober iveil er dem Verbote des § 3, § 12 Abs 1 Zifs. 5 zuwii.r gehandelt hat. Ter Träger des öffentlichen Arbeitsnachweises ist berechtigt, felb* ständig Antrag auf Entziehung bet Erlaubnis zu stellen.

8 10.

Der Bescheid, durch den die Erlaubnis versagt ober zurück- genommen ober bet Gewerbebetrieb untersagt wird, kann im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens angefochten werden: wo ein sol­ches nicht bestehl, gelten die §§ 20, 21 der Gewerbeordnung.

§ U.

Ein Abdruck dieses Gesetzes muß auf jedem deutschen Kauf­fahrteischiff im Volkslogis zur jederzeiligen Einfickst 6er Schiffs­leute vorhanden fein.

8 12.

Mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Haft wird bestraft ein Stellenvermittler, der

1. den Gewerbebetrieb ohne die vorgeschriebene Erlaubnis imtenrinrmt ober fortsetzt,

2. einen nach § 3 Abs. 1 ihm verbotenen Gewerbebetrieb unternimmt ober fortsetzt, ober der sich von G wer betreib en- ben der dort bezeichneten Art für die Ausübung feiner Tätigkeit verbotene Vergütungen irgendwelcher Art ge- lvähren ober versprechen läßt,

8. seine Tätigkeit zu Anpreisungen für eigene ober fremde Gewerbebetriebe benutzt, ober ben Stellensuchenden ver­pflichtet ober anhält, aus seinem ober einem von ihm bezeichneten Gewerbebetrieb ober Handelsgeschäfte Waren zu entnehmen,

4. die amtlich festgesetzte Taxe überschreitet, ober sich außer ben laxmäßigen Gebühren Vergütungen anderer Art von bem Arbeitnehmer ober dem Arbeitgeber gewähren oder ver­sprechen läßt (§ 5 Abs. 1 bis 3),

5. es unternimmt, einen Arbeitnehmer zum Bruche eines ein­gegangenen Arbeitsverttags zu verleiten.

Die gleiche Strafe trifft Gewerbetreibende der im § 3 Abs. I bezeichneten Art, die es unternehmen, einen Stellenvermittkev durch Gewährung oder Versprechung von Vergütungen irgend­welcher Art zu einer den Interessen des Arbeitnehmers roibern streitenden Ausübung der Vermittlertätigkeil zu bestimmen.

War der Täter wegen der im Abs. 1, 2 bezeichneten Zu­widerhandlungen rechtskräftig verurteilt worden und begeht en innerhalb fünf Jahren wiederum eine solche Zuwiderhandlung- wird er mit Geldstrafe von einhundert bis sechshundert Mark oben mit Haft bestraft.

8 13.

Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft r -j