Ausgabe 
15.7.1910
 
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8 3. Menschliche Früchte, bfe nach bem Urteil eines Arztes ober einer Hebamme den 6. Fruchtmonat noch nicht überschritten haben, sind auf den Friedhof zu verbringen und auf einer besonderen dafür bestimmten Stelle in einer 0,80 Meter tiefen Grube alsbald sorgfältig zu begraben.

§ 4. Kein Grab darf mehr als eine Leiche aufnehinen. Von dieser Bestimmung kann mit Genehmigung der Großh. Bürger­meisterei nur abgesehen werden bei Beerdigung verstorbener Mütter mU ihren neugeborenen oder nicht ein Jahr alten, gleichzeitig verstorbenen Kindern, oder bei Beerdigung nicht über 5 Jahre alter, gleichzeitig verstorbener Geschwister, wenn die Beerdigung in einem gemeinschaftlichen Sarge erfolgt.

§ 5. Die Gräber für Erwachsene sollen in einer Länge von 2 Meter, einer Breite von 0,80 Meter und einer Tiefe von 1,80 Meter, die Gräber für Kinder unter 10 Jahren in einer Länge von 1,50 Meter, einer Breite von 0,50 Meter und einer Tiefe von 1,50 Meter angelegt werden.

Die Entfernung der Gräber voneinander soll an der Längs­seite 0,30 Meter, bei Kindergräbern 0,25 Meter betragen, während zwischen Kopf- und Fußende der einzelnen Gräber möglichst ein Abstand von 0,50 Meter vorzusehen ist.

Säiutliche Grüber sind unter sorgfältigster Schonung der Nachbargräber, Anpflanzungen usw. bcrzustelleit.

§ 6. Hauptverbindungswege sind in einer Breite von 3 Meter anzulegen und sollen sich im rechten Winkel kreuzen.

§ 7. Zur Bestattung eines jeden in der Gemarkung Ver­storbenen muß auf Verlangen ein Reihenbegräbnisplatz von der Gemeinde unentgeltlich überlassen werden.

§ 8. Die Gräber dürfen seitens der Angehörigen der Ver­storbenen durch Denkmäler (Grabsteine), Blumen und niedrige Gegenstände geziert werben, vorausgesetzt, daß dieselben nicht über den Grabesrand hinausragen.

Die Grabeinsassungen der Reihengrüber müssen nach Schnur und Winkel gesetzt werden und dürfen nicht über den Grabesrand hinausgehen.

Hochstämmige Zierpflanzen und Bäume dürfen auf den Reihen­gräbern nur in Ausnahmefällen gepflanzt werden. Die Er­laubnis dazu erteilt der Gemeinderat.

§ 9. Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Rachbar- arabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat oder der­jenige, der sie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung ulcht 'wchgekommen ist.

Unterbleibt die Herstellung oder Unterhaltung der Beg .'Plätze, Denkmäler usw. drei Jahre lang, so daß sie ^Ineri vernachlässigten Eindruck machen, so kann die Großh. Bürgermeisterei die zerfallenen Kreuze usw. entfernen und das Grab abmähen lassen. Mit der Herstellung und Unterhaltung rönnen auch dritte, dabei auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragt tverden.

Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher auzuzeigen.

§ 11. Das Ausmauern und Ueberwölben der Gräber ist verboten.

§ 12. Für Reibenbegräbnisse dürfen nur Särge aus weichem Holz verwendet werden. Die Benutzung von Metallsärgen, ver­gipsten Särgen und Zementsärgen ist verboten.

§ 13. Die Grabstätten können in der Regel erst nach Ablauf von 30 Jahren aufs neue zur Beerdigung benutzt werden. In Ausnahmefällen ist die Genehmigung des Großh. Kreisamts ein- zuholen.

Die bei der Aushebung neuer Gräber bei der Wiederbenutzung eines Friedhofsteils gefundenen Knochen, Sargteile, Kleiderreste und dergleichen find sofort unter der Sohle des Grabes zu ver­graben. Werden außerdem hierbei nicht völlig verweste Leichen­reste gefunden, so ist das Grab sofort wieder zuzuwerfen.

§ 14. Die Genehmigung zur Erwerbung eines Erbbegräbnis- Platzes erteilt der Gemeinderat. In dem diesbezüglichen Gesuche ist die Größe des Geländes oder die Zahl der beanspruchten Einzelgrabstätten anzugeben. Im Falle der Willfahrung des Gesuches ist der Begräbuisplatz auf Kosten des Erwerbers durch einen Sachverständigen abzustecken und in den Lageplan eiw- zutragen.

Weniger als zwei nebeneinander liegeirde Begräbnisstätten sollen nicht abgegeben werden.

Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen oder eines Kindes, ist der Betrag von 50 Mark an die Gemeinde­ka sse zu entrichten.

Die Uebenveisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung des Kaufpreises durch Eiuhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellenden _ Erwerbsurkuude.

§ 15. Durch die Ueberweisung des Erbbegräbnisplatzes er­wirbt der Käufer nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche und veräußerliche Recht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden, erwirbt er ferner, unbeschadet des in § 17 gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu verfügen, das Erb­

begräbnis gärtnerisch aiizulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen und Denkmäler usw. auf demselben zu errichten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erbbegräbuisplatzes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Erbbegräbnisstätte ist ver­boten.

§ 16. Die Verfügung über einen Erbbegräbnisplatz durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form, sowie der Genehmigung des Gemeinderats.

§ 17. Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnis- Platz zu verfügen, so, folgt ihm in seinem Rechte der nächste gesetzliche Erbe. Zwischen Gleichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weise, daß dem Mannesstamm der Vorzug ein- aeräumt ist: von mehreren gleichnahen Erben desselben Ge­schlechts fällt das Erbbegräbnis dem ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräbnis des Verstorbenen beerdigt zu werden, ebenso steht den Kindern das Recht zu, auf dem Erbbegräbnis eines jeden Elternteiles beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, insolange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, das lebenslängliche Recht zur Unterhaltung des Erbbegräbnisses, sowie zur Errichtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. auf demselben zu.

Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungsmäßig zu unterhalten. Unterläßt er dies, obwohl er dazu von der Großh. Bürgermeisterei aufgefordert worden ist, so kann diese die Unter­haltung auf seine Kosten besorgen lassen.

Wird nach Ablauf von 30 Jahren seit der letzten daraus er­folgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Jahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Großh. Bürgermeisterei diesen durch Bekanntmachung int Kreisblatt auffordern, fein Recht geltend zu machen sowie das Erbbegräbnis in Stand zu setzen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rechtsitachteil an­zudrohen, daß, wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erbbegräbnis der Gemeinde zur freien Verfüaung anheiutfällt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erbbegräbnis anbertoeit begeben oder sonstwie über dasselbe verfügen.

§ 18. Die Erbbeyräbnisplätze unterliegen in Bezug auf Leichenbestattung sämtlichen für Reihengräber getroffenen Bestim- mungen. Insbesondere ist der Besitzer den polizeilichen und allen sonstigen Anordnungen über Benutzung und Instandhaltung der Begräbnisplätze unterworfen, insoweit dieselben nicht ausdrücklich auf Reihengräber beschränkt sind.

Bei Erbbegräbnissen ist jedoch gestattet, Leichen auch schon vor Ablaitf von 30 Jahren übereinander zu beerdigen, wenn die ältere Leiche so tief gelegt wird, daß die höher gelegene noch vorschriftsmäßig tief liegt.

§ 19. lieber alle Beerdigungen ist von der Bürgermeisterei ein genaues Begräbnis-Register zu führen. Dasselbe hat zu enthalten:

1. die mit dem Lageplan übereinstimmende Nummer jedes Grabes,

2. Vor- und' Zuname, sowie Alter des Beerdigten,

3. die Stunde und den Tag der erfolgten Beerdigung.

§ 20. In der Leichenhalle können nach Maßgabe des vor- banbenen Raums die auf den Friedhof zur Beisetznitg gelangenbeit Leichen unentgeltlich Aufnahme finden. Zur Aufnahme bedarf es der Anmeldung bei Großh. Bürgermeisterei.

Auch kamt seitens der Bürgermeisterei die Verbringung einer Leiche in die Leichenhalle angeordnet werden, wenn auf Grund eines ärztlichen Gutachtens die sofortige Entfernung derselben aus dem Sterbehause aus gesundheitlichen Rücksichten geboten ist, ober aus sonstigen Gründen erforderlich erscheint.

Die Ausnahme einer Leiche in die Leichenhalle darf nur dann erfolgen, wenn durch einen approbierten Arzt der Eintritt des Todes bescheinigt ist.

Das Betreten Der Leichenhalle ist nur mit besonderer Er­laubnis des Friedhofsaufsehers gestattet.

8 21 . Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dein Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach §50 der Sanbgemeinbeorbnung gebildeten Kommission übertragen.

Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter bereit Aufsicht dem Friebhofs- aufseher ob.

§ 22. Der Friedhofsaufseher, dem zugleich das Amt eines Totengräbers übertragen werden kann, wird vom Gemeinderat ernannt und auf den Polizeischutz verpflichtet. Derselbe ist für die vorschriftsmäßige Anfertigung der Gräber veralt! w.'-rtlich. Er hat bei Unterbringung einer Leiche in dem Leichenhause (§ 20) mehrmals täglich nach derselben zu sehen und für Ordnung, Rein­lichkeit und Lüftung und regelmäßigen Verschluß des Leichenhauses zu sorgen: außerdem hat derselbe die sämtlichen Wege regelrecht in Ordnung zu halten und beit Schlüssel bes Friedhofs in Verwahr zu nehmen.

§ 23. Außer dem Friedhofsaufseher können von dem Ge- meinderat noch ein ober mehrere Totengräber angefteUt werben. Dieselben haben bei ber Anlage ber Gräber strenge barauf zu sehen, baß Beschäbigungen ber Nachbarschaft vermieden werben.

§ 24. Der Friebhof wirb in der Regel geschlossen gehalten, jedoch eine Stunde vor jeder Beerdigung und in den außerdem von dem Gemeinderat bestimmten Zeiten geöffnet. Wünscht jemand