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^"Friedhof außer dieser Zeit zu besuchen, so hat er sich den Schlussel bei dem Friedhofsaufseher zu holen und bleibt für die Rückgabe desselben, sowie für allen Schaden, den er innerhalb des Friedhofs verursachen sollte, oder der durch fein Verschulden hcrbeigcführt wird, haftbar.

,. Jeder Besucher des Friedhofes ist verpflichtet, den dienstlichen Aufforderungen und Anweisungen des Friedhofs­aussehers Folge zu leisten.

§ 26. Kinder unter 12 Jahren dürfen nur unter Aufsicht .Erwachsener den Friedhof betreten.

. J 27 Das Mitbringen von .Hunden und das Tabakraucheu in bem Friedhof ist verboten. Mit Zugtieren bespannte Fuhr­werke werden mir mit der Erlaubnis der Großh. Bürgermeisterei in den Friedhof eingelassen. .Handkarren und Handwagen dürfen uur dann auf den Friedhof verbracht werden, wenn dies für zu- lassige Arbeiten, die dann sofort vorgeuommen werden müssen, erforderlich ist.

§ 28. Die auf den Begräbinsplätzeii sich ergebenden Abfälle, alte Kreuze und dergleichen sind unmittelbar in die dafür be­stimmte Grube zu verbriugen.

§ 29. Die. Pfade und Wege dürfen durch keinerlei Gegen­stände versperrt werden.

§ 30. Verfehlungen gegen die Vorschriften dieser Friedhofs­ordnung werden, soweit nicht die Bestimmungen des Reichs- oder des Polizei-Strafgesetzes in Anwendung kommen, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft.

§ 31. Alle Anstände hinsichtlich der Friedhofsordnuug ent­scheidet unter Ausschluß des Rechtswegs der Gemeinderat.

Bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Gemeiuderats behält es bei den dieserhalb bestehenden Bestimmungen sein Bewenden

Gießen, den 2. Juli 1910.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

____________________________Dr. Usinge r.__

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung in her Gemarkung Hausen (Kreis Gießen).

Jln der Zeit vom 14. bis einschließlich 27. Juli l. Js. liegt auf dem Amtszimmer der Großh. Bürgermeisterei Hausen das Projekt über Ausführung der Drainagen in den Fluren II, III, IV und V nebst Beschluß der Voltzugs­kommission vom 5. Juli 1910

zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses ruuerhalb der oben angegebenen Offenlegungsfrist bei Großh. Bürgermeisterei Hausen schriftlich einzureichen und zu begründen.

Friedberg, den 10. Juli 1910.

Ter Großherzoglithe Feldbereinigungskommissär:

S ch n i t t s p a h n, Kreisamtmann.

Bekanntmochttn^.

Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Hattenrod.

In der Zeit vom 13. bis einschließlich 26. Juli l. Js. liegen auf dem Rathaus zu Hattenrod die Arbeiten des II. Ab­schnitts (Besitzstandsanfnahme) der Feldbereinigung Hattenrod Und zwar:

1. Die Bonitierungskarten:

2. 3 Bände Besitzstandsverzeichnisse;

3. 3 Bände Gütergeschosse;

4. die Zusammenstellung der Gütergeschosse zur Einsicht der Beteiligten offen.

Termin zur Entgegennahme von Einwendungen findet daselbst .M i t t w o ch den 27. Juli 1910, vormittags 9 1/2 Uhr b i s 1 0 Uhr, statt, wozu ich die Beteiligten mit dem Anfügen einlade, daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind.

Die Einwendungen sind schriftlich abzufassen und zu be­gründen.

Friedberg, den 9. Juli 1910.

Ter Großherzogliche Feldbereinigungskommissär.- Kirnberger, Großh. Kreisamtmanu.

Keluuintmachuiig.

Betr.: Tie Prüfung der Bewerber um die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst im Herbst 1910.

Diejenigen jungen Leute, welche beabsichtigen, sich der im H e r b st 19 10 st a t t f i n d e n d e n r u b r. P r ü f u u g zu unterziehen, werden hierdurch aufgefordert, ihre desfallsigen Gesuche um Zulassung bei Meidung des Ausschlusses von dieser Prüfung

spätestens bis zum 1. Augu st 1910 bei der unterzeichneten Kommission einzureichen.

Hinsichtlich der Anbringung der Gesuche wird im speziellen das Folgende bemerkt:

1. Tas Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüflings- Kommission nur dann e i n z u r e i ch e n , wenn der sich Meldende im Großherzogtum Hessen seinen dauernden Aufenthaltsort hat.

2. D i e Zulassung zur Prüfung kann nicht b 0 v voll­endetem 17. Lebensjahr erfolgen.

3. Dias Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die n a h e r e Adresse angegeben wird.

4. Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen:

1 a) b urts z e u g n is (Auszug aus dem Zivilstands-Re- glster, nicht Taufschein).

b) Die Einwilligung des gesetzlichen Vertre- L.err.- ntl*ker Erklärung, daß für die Dauer des ein- whrigen Dienstes die Kosten des Unterhalts, mit Ein- 'chluß der Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Woh- von dem Bewerber getragen werden sollen: statt dieser Erklärung genügt die Erklärung des gesetzlichen Ver- treters ober eines Tritten, bafj er sich bem Bewerber gegenüber zur Tragung der bczeichneteu Kosten verpflichte und daß, soweit die Kosten von der Militärverwaltung Okstritten werden, er sich dieser gegenüber für die Ersatz- Pflicht des Bewerbers als Selbstschuldner verbürge.

, A-ie Unterschrift des gesetzlichen Vertreters und deS Tritten, sowie die Fähigkeit des Bewerbers, des gesetz- licheii Vertreters oder des Tritten zur Bestreitung der Kosten ist obrigkeitlich zu bescheinigen. Uebernimmt der gesetzliche Vertreter oder der Tritte die in vorstellendem Absätze bezeichneten Verbindlichkeiten, so bedarf seine Erklärung, sofern er nicht schon kraft des Gesetzes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet ist, der gericht­lichen oder notariellen Beurkundung.

c) . ®in II.nbeschöltenheitszeugnis, welches von der Polizei-Obrigkeit oder der vorgesetzten Dienstbehörde aus­zustellen ist.

d) Ein selbstgeschriebener Lebenslauf.

5. In dem Gesuche ist ferner anzugeben:

a) In welchen zwei fremden Sprachen (wahlweise von französisch, Englisch, Lateinisch und Griechisch, und an stelle des Englischen Russisch) der sich Meldende geprüft sein will.

b) Ob, wie oft und wo der sich Meldende sich der Prüfung vor einer Prüfungskommission bereits unterzogen hat.

6. Ist bereits früher ein Gesuch um Zulassung zur Prüfung eingereicht worden, so bleibt dem erneuten Gesuche nur ein Unbescholtenheitszeugnis beizu- legen.

7. Es ist nur zweimalige Teilnahme an der Prü­fung gestattet, eine dritte Zulassung könnte ausnahmsweise von der Ersatzbehörde 3. Instanz genehmigt werden.

Im weiteren weisen wir darauf hin, daß Gesuche u m ,8 11 * lassung zu einer späteren, als b er im Frühjahr des I. Militärpflichtjahres d. i. des Jahres, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird stattfindenden Prüfung, der Genehmigung der Ersatzbehörde 3. Instanz be­dürfen und bei den Ersatz-Kommissionen des Aufenthaltsorts, nicht bei uns, einzureichen sind, welche die Gesuche der Ersatz­behörde 3. Instanz vorlegen werden.

Ta die Erledigung derartiger Gesuche eine längere Zeit bean­sprucht, so empfehlt sich im Interesse der Nachsuchenden, mit Einreichung derselben nicht bis znm äußersten Termin zu warten, sondern dieselben alsbald anhängig z u m a ch e 11, andern­falls unter Umständen eine Zulassung zur bevorstehenden Prüfung nicht mehr möglich ist.

lieber die Anforderungen, welche an die zu Prüfenden ge­stellt werden, gibt die Prüfungsordnung (Aul. 2 zur Wehr-Orb-s nung vom 22. Mvember 1888 Reg.-Bl. Nr. 68 von 1901) Aufschluß.

Bezüglich des Prüfnngstermins, sowie des Lokals, in welchem die Prüfung stattfindet, erfolgt weitere Bekanntmachung, oder es ergeht besondere Ladung zur Prüfung.

D a r m st a d t, den 6. Juni 1910.

Großh. Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige.

Ter Vorsitzende:

von Werner, Regierungsrat.

Kekalintnmchung.

Betr.: Polizeiverordnung vom 2. März 1901, die Benutzung der Bürgersteige in der Provinzialhauptstabt Gießen betreffend.

Auf Grund des Art. 56 Abs. 2 Ziffer 1 ber Städteordnung wird nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung und mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern vom 4. Juni 1910 zu Nr. M. b. I. 9068 dem § 3 der vorgenannten Polizei- verorbnung als Absatz 2 folgenbe Bestimmung hinzugefügt:

Wo keine besonderen Ueberfahrten bestehen, sind zur Sicher­heit der Bürgersteige gegen Beschädigungen den Randsteinen jedesmal starke Bohlenpritschen vorzulagern, und der Bürger­steig ist durch entsprechend starken Bohlenbelag zu schützen."

Dieser Zusatz tritt mit dem 15. Juli 1910 i u Kraft.

Gießen, den 25. Juni 1910.

Großherzoglichtzs Polizeiamt Gießen. Gebhardt.