Ureisblatt für »en Kreis Metzen.
Nr. 58
15. Juli
1910
Gießen, den 14. Juli 1910.
M c t r.: 'Die regelmäßigen Ergänzungswahlen der Mitglieder des Gemeindcrates.
An die Grofzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
In diesem Jahre haben die regelmäßigen Ergänzungswahlen zum Genieinderat stattzufindcu.
Durch sie sind die im Jahre 1901 gewühlten Mitglieder des Gemeinderats, die durch spätere Wahl an deren Stelle Getretenen, nnd die inzwischen abgegangenen Gemeinderatsmitglieder zu ersetzen.
Bevor Sie an das Wahlgeschüft herantreten, werden Sie sich mit den einschlägigen Vorschriften der Landgemeinde-Ordnung vom 15. Juni 1874, der Wahlanleitung vom 19. Juni 1874, des Gesetzes vom 15. Mai 1885, wodurch die Art. 13, 14 und 21 des erstgenannten Gesetzes und dementsprechend auch die Wahlanleitung einschneidende Aenderungen erfahren haben (vergl. unser Amtsblatt Nr. 3 vom 8. Juni 1885), genau vertraut machen, bnniit Formfehler und Reklamationen vermieden werden.
Im einzelnen wird folgendes bemerkt:
Sie haben alsbald die Liste der Stimmberechtigten und die Liste des höchstbesteuerten Dritteils der Wählbaren (Anlage ,A und E des Wahlprotokolls) aufzustellen.
In die Liste der Stimmberechtigten sind aufzu- vehmen:
1. alle in der Gemeinde wohnenden Ortsbürger,
2. alle männlichen Einwohner, welche die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen und seit 2 Jahren in der Gemeinde ihren Unterstützungswohnsitz erworben haben, also 3 Jahre in der Gemeinde wohnen,
jedoch unter der Voraussetzufug (für beide Kategorien), daß sie zur Zeit der Wahl 25 Jahre alt und vom 1. April 1909 an in der Gemeinde kommunalsteuerpflichtig sind.
Beide L i st e n sind alsdann an das zuständige Finanzamt zur Prüfung einzusenden, nach ihrer Rückkunft entsprechend den gemachten Bemerkungen richtig zu stellen und sodann unmittelbar unter dem letzten darin eingetragenen Namen durch die Beurkundung abzuschließen:
Aufgestellt
s . . . . den.....1910.
Großh. Bürgermeisterei .... 7
Hiernach ist sofort durch die Schelle (gemäß Anlage B des Wahlprotokolls) bekannt zu machen, daß beide Listen 8 Tage lang auf dem Bürgermeisterei-Bureau zur Einsicht offen liegen.
Die erfolgte Offenlegung ist nach Ablauf der Offenlegungsfrist auf den Listen zu bescheinigen.
Etwa vorgebracht werdende Einwendungen gegen die Richtigkeit der Listen sind durch Sie zu entscheiden. Hiernach ergehende Entscheidungen sind dem Reklamanten sofort mit dem Bemerken schriftlich zu eröffnen, daß dagegen Rekurs an den Krcisausschuß zulässig ist, daß alber ein solcher binnen einer unerstrecklichen Frist von 3 Tagen, vom Tage nach der Bekanntmachung der Entscheidung an gerechnet, bei Meidung des Verlustes bei Ihnen anzuzeigen ist und innerhalb dieser Frist auch noch bei dem Kreisausschuß gerechtfertigt werden kann.
Sofern Rekurs an den Kreisausschuß ergriffen wird, sind die Akten sofort an uns einzusenden.
Wenn keine Reklamation erhoben worden ist, oder lücnn sich die Reklamanten bei Ihrer Entscheidung beruhigt haben, oder menii die Entscheidung des Kreisausschusses ergangen ist, sind die Listen, nachdem die von Ihnen oder dem Krcisausschusse etwa erteilten Entscheidungen darin gewahrt worden sind, durch die Beurkundung:
Festgestellt
..... den ..... 1910 endgültig abzuschließen.
Die festgestellte Liste der Stimmberechtigten (Anlage A) ist kurz vor der Wahl dem G c m e i u d e - E i n n e h m e r mitzu- tcilen, damit dieser diejenigen Wahlberechtigten, die mit Zahlung ihrer Kommunalsteuer länger als zwei Monate im Rückstände sind, als Restanten bezeichnet. Dem Gemeinde-Einnehmer ist zu eröffnen, daß er die Bezeichnuug der Restanten sofort vorzunehnicn und hiernach die Liste schleunigst wieder an Sie zurückzugcben .habe. i
dicht Tage vor dem Wahltermin hat die nach Anlage C zum Wahl-Protokoll vorgeschriebene Einladung zur Wahl durch die .Schelle zu erfolgen.
Das Wahlergebnis ist unmittelbar nach der Wahl den Gewählten und in der Gemeinde bekannt zu geben. In der Bekanntmachung muß angegeben sein, daß, wo und an welchen drei namentlich aufzuführenden Tagen (unter welchen Sonn- oder Feiertagen nicht enthalten sein dürfen), das Wahlprotokoll und
die Abstimmungsliste offenliegen, und daß innerhalb dieser Frist Einwendungen gegen die Wahl und gegen die Gewählten bei Ihnen vorgebracht werden können.
Die Wahlakten mit Ihrem Bericht sind sofort nach Ablauf der Offenlegungsfrist an uns einzusenden.
In dem Bericht ist anzugeben:
1. ob und von ioem Einwendungen gegen die Wahl oder! gegen die Gewählten vorgebracht worden sind. (Etwaige Reklamationen sind den Akten beizuschließen, ebenso die Stimmzettel, welche nur bei Reklamationen mit einzn- sendcn, im übrigen jedoch zur Einsendung bereit zu halten sind);
2. ob nach dem neuen Bestand des Gemeinderats die Hälfte der Mitglieder aus dem höchstbesteuerten Dritteil der Wählbaren besteht, und
3. ob nicht ein verbotenes Verwandtschaftsverhältnis (Art. 17 der Landgemeindeordnung) vorliegt.
Vorsitzender der Wahlkommission ist der Großh. Bürgermeister; dw weiter zuzuziehenden zwei Beisitzer sind durch den Gemeinderat zu bestimmen.
Schließlich verweisen wir noch auf Art. 11 L.-G.-O., wonach Die Hälfte des Gemeinderats dem höchstbesteuerten Dritteil der Wählbaren angehören muß. Nach Feststellung der Liste E haben Sie demgemäß zu prüfen, ob von den im Amte verbleibenden: Gemeinderäten die erforderliche Anzahl dem höchstbesteuerteu Drittteil angehört; andernfalls müssen soviel der Neuzuwählenden diesem Dritteil entnommen werden, (bis die erforderliche Zahl erreicht wird. In der Einladung zur Wahl ist dies besonders anzusühren. Auch darf nicht übersehen werden, daß während der ganzen Wahlhandlung die Liste des höchstbesteucrten Dritteils, oder eine Abschrift derselben im Wahllokal zur Einsicht der Ab-, stimmenden offen zu legen ist.
Sie wollen die Vorarbeiten zur Wahl alsbald in Angriff nehmen und bis l ä n g st e n s 1. dl u g u st l f. I. berichten, ob die Listen dl und E an das zuständige Großherzogl. Finanzamt abgegeben worden sind. Bei dieser Berichterstattung ist gleichzeitig in doppelter Ausfertigung eine Bestandsliste des gegenwärtigen Gemein der als nach folgendem Schema an uns einzusenden:
Bestandsliste des Gemeinderats der Gemeinde
I Ord.-Nr. II
Namen
Jahr der Wahl
Gehört zum höchstbesteuerteu
Drillest.
(ja, oder nein)
Hat jetzt auszuscheiden wegen Ablauf der Dicust-- zeil oder aus anderen hier anzugebenden Gründen (Tod, Wegzug u. dergl.)
Großherzoglichcs Krcisamt Gießen. Dr. Usinger.
§riedhof§-Grdnuug
für die
Gemeinde Muschcnheim
In Geniäßhcit des Art. 8 der Landgcmeindeordnung, der Artikel 78 und 48 VI 3 der Kreis- und Provinzialordnung, des Artikels 5 des Gesetzes über das Beerdigungsivesen vom 22. Juli 1905 und der §§ 23 und 24 der hierzu erlassenen Ausführuugs- bestimmungen vom 1. März 1906 wird auf Beschluß des Ge- meindcrats nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde nach Anhörung des Kreis-Ausschusses, mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern zu Nr. M. d. I. II3075 vom 30. Juni 1910 für den Friedhof der Gemeinde Muschenheim nachstehende Fried- Hofs-Ordnung erlassen:
§ 1. Für den Friedhof ist ein Lageplan im Maßstabe von 1:250 anzulcgen, auf welchem außer den Haupt- und Nebenwegen die einzelnen Begräbnisstellen durch in den Abteilungen fortlaufende Nummern kenntlich gemacht sind.
§ 2. Auf dem Gelände des Friedhofs sind bestimmte Abteilungen, einerseits^ für Einzelgräber (Reihengräber) und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter zehn Jahren, andererseits für Erb-(Familien-) Begräbnisse vorzusehen.
Für die letzteren bleibt der im Lageplan näher angegebene! Teil des Friedhofs bestimmt.
Für die Anlegung der Einzel-(Reihen)gräber ist der gleich- fnlls im Lageplan angegebene übrige Teil des Friedhofs bestimmt. Der Gemeinderat beschließt, welcher Teil zur Beerdigung Erwachsener und welcher zur Beerdigung von Kindern unter 10 Jahren benutzt werden sol'


