sich' Wit den einschlägigen Vorschriften genau bekannt machen unb dieselben gewissenhaft zur Anwendung bringen.

Ten Zählern ist zu empfehlen, bei Einsammlung der Zähl- briefe und Zählkarten darauf zu sehen, daß für jede in der Namensliste (Seite 3 des Zählbriefes) verzeichnete Person eine Zählkarte ausgefüllt ist, daß alle Fragen beantwortet sind nnd daß etwaige Mängel berichtigt werden. Hierbei ist darauf pn achten, daß die Zählbriefe und Zählkarten, die für Personen be­stimmt sind, welche sich in Gasthöfen, auf Schiffen oder an anderen SDrten nur vorübergehend aufhalten, tunlichst rasch und zuerst einzn sammeln sind, damit vorkommende Unrichtigkeiten noch vor­der Abreise der betreffenden Personen vom Zähler berichtigt tv erben können.

Tie erforderlichen Zählmrgsformularien werden Ihnen demnächst durch Großh. Zentralstelle für die Latches statistik k. H. zugesandt werden, tooriiber Sie derselben Empfangsbescheinigung mitzuteilen haben.

Unter Hinweis auf die Wichtigkeit und den gemeinnützigen Zweck der Volkszählungen sprechen wir die Erwartung aus, daß von Ihnen und den Kommissionen das von den Zählern gelieferte Material genau geprüft und zusammengestellt wird, sowie daß die Einsendung der Akten ent uns in der bestimmten Frist (läng­stens bis zum 21. Dezember l. Js.) erfolgt.

____________________I. V.: Welcker.___________________

Gießen, den 13. Oktober 1910.

Betr.: Die Volkszählung im Jahre 1910.

Die Großh. SreisschuNlommMon Gießen

an die Schulvorstande dech Kreises.

Wir benachrichtigen Sie, daß nach Entschließung Großh. Ministeriums des Innern, Mteilung für Schulangelegenheiten, vom 27. September 1910 zu Nr. M. d. I. III 9877 es keinem Anstande unterliegt, wenn sich die Lehrer bei der am 1. Dezember l. Zs. im Deutschen Reiche stattfindenden Volkszählung, wie in frilbereit Jahren, als Zähler beteiligen und für die nötige Zeit in den betreffenden Schulen und Schulklassen der Unterricht aus­gesetzt wird.

Sie wollen die Lehrer hiernach bedeuten.

___________________I. V.: Welcker.____________________

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Oppeirrod.

Tie Versteigerung der Messegrundstücke findet an Ort und Stelle Donnerstag den 2 0. Oktober 1910

statt.

Zusammenkunft vormittags 9Va Uhr am Gemeindehaus zu Oppenrod, woselbst auch die Versteigerungsbedingungen bekannt gegeben werden.

Friedberg, 5. Oktober 1910.

Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär: Kimber ger, Großh. Kreisamtmann._________

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Oppenrod.

Mit Entschließung vom 4. Oktober 1910 hat Großh. Mi­nisterium des Innern, Mteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe, den Zuteilungsplan von Oppenrod und der aus den Nach­bargemarkungen zugezogenen Teile auf Grund von Artikel 36. des Feldbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1906 für vollziehbar erklärt. Ich bestimme nunmehr als Zeitpunkt der Aussiihrung (Eigeutumsübergang) den 15. Ok­tober 1910 und überweise hiermit mit Wirkung von diesem Tage den Beteiligten die neuen Grundstücke.

Die lleberweisung erfolgt unter folgenden Bedingungen:

1. Meliorationsarbeiten können auf den neuen Grundstücken auch fernerhin vorgenommen werden,

2. die beteiligten Grundeigentümer müssen sich eine Verän­derung der Zuteilung gefallen lassen, die infolge der Aus- stihrung von Meliorationsarbeiten, der Anlage von Wegen, Gräben und bergt innerhalb der Zeit der Ausführung dieser Arbeiten notwendig werden.

Ein hierdurch bedingter Ab- und Zugang von Gelände wird Lein neuen Eigentümer nach dem Bonitätswert vergütet bezw. zu­geschrieben.

Friedberg, den 5. Oktober 1910.

Ter Großherzogliche Feldbereinigungskommissär:

K i r n b e r g e r , Kreisamtmann._________________

Bekanntmachung.

Wiederholt hat das Reichsgericht die Verpflichtung der Eigentümer von Grundstücken festgestellt, Torein­fahrten, Höfe, Hausflure, Gänge und Treppen, sofern und solange dieselben jedermann zugäng­lich sind, während der Dunkelheit so ausreichend au beleuchten, daß die d a s e l b st verkehrenden Per­sonen der Gefahr der Beschädigung nicht aus­gesetzt sind.

Tie gleiche Verpflichtung liegt namentlich auch den Inhabern von Fabriken, gewerblichen Anstalten und Ar-

veilsst^ tjen, Von. Vergnüg ungs-, Versamm- lungs, .und Schank st ätten (bet letzteren insbesondere nut# hinsichtlich der B e dürsnisan st alten) ob. , v Pflichtwidrige Unterlassung der B-tornhiung würde, falls, hierdurch jemand zu Schade runrnten sollte, bte Entschadigungs- pflicht, sonn-' bi» strafrechtliche Verantwortlichkeit begründen.

Gießen, 10. Oktober 1910.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

Gebhardt.

Kelrmmtmachrmg.

Bet r.: Ausführung des Gesetzes, die polizeiliche Beaufsichtigung von Mietwohnungen und Schlafstellen betreffend, vom 1. Juli 1893.

Die durch die nachgenannten Bestimmungen des Gesetzes vom L Juli 1893 vorgeschriebene Anmeldung von Mietwoh­nungen, Schlafräumen und Schlafstellen oder von Aenberungen inderPersondes Mieters ober Vermieters wird in vielen Fällen unterlassen.

Anzeigeformulare sind auf unserem Melbebureau erhältlich.

Gleichzeitig machen wir barauf aufmerksam, daß Bestrafung erfolgt, falls bei den bemnächst stattfinbenden Revisionen der Miet­wohnungen usw. die Unterlassung von Anmeldungen festgestellt wird.

Gießen, den 10. Oktober 1910.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

Gebhardt.

Artikels

Anzeigepfticht der Vermieter.

Derjenige, für dessen Rechnung eine Wohnung erstmals ver­mietet wird, oder dessen Vertreter ist verpflichtet, hiervon vov dem Einzuge des Mieters der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen, wenn entweder

1. die Mietwohnung (einschließlich der Küche und ausschließ­lich solcher Räume, die in Aftermiete gegeben oder von anderen Personen regelmäßig mitbenutzt werden) aus drei oder weniger Räumen besteht, oder

2. Kellergeschosse oder nicht unterkellerte Räume, bereu Fnß- boben nicht minbestens 0,25 Meter über Erde gelegen ist, ober

3. unmittelbar unter Dach (ohne Zwischendecke) befindlich^ Räume

zum Wobnen vermietet werden sollen.

Die Anzeige muß Auskunft geben über

a) den Eigentümer, sowie die Lage des Hauses nach Straße und Nummer,

b) die Lage der Wohnung (ob im Haupt- oder Nebengebäude und in welchem Stockwerk),

c) die Anzahl und Bestimmung der Räume,

d) den Beruf des Mieters, fein Verhältnis zu den in feiner Hausgemeinschaft befindlichen Personen, sowie Namen und! Alter derselben.

Tie Vermieter sogenannter möblierter Wohnungen sind von dieser Anzeigepflicht befreit, wenn unb solange der Mietpreis für das Zimmer den Betrag von monatlich acht Mark über­schreitet.

Artikel 5.

Ter Ortspolizeibehörde ist ferner binnen einer Woche An­zeige zu machen, wenn in der Person des Verntieters ober? Mieters einer Wohnung der int Artikel 4 bezeichneten Art ein« Aenderung eintritt, ober wenn burch Verminderung der Zahl! bei' Mieträume ober durch Aftervermietung die Wohnung nach­träglich anzeigepflichtig wirb.

Die Anzeigepflicht trifft bei Aenberungen in bei Person des Vermieters beit neuen Vermieter.

Bei Aenberungen in ber Person des Mieters sind zugleich die int vorigen Artikel unter d vorgeschriebenen Angaben zu machen.

Artikel 6.

Wer dritten, nicht zu seiner Familie gehörigen Personen! Schlafstellen, mit ober ohne Berechtigung zum Aufenthalt über Tag, vermietet, hat hiervon vor Beginn ber Mietbenutzung ber Ortspolizeibehörbe Anzeige zu machen.

Tie Anzeige muß Auskunft geben über

a) Lage bes Hauses nach Straße und Nummer, sowie über ben Vermieter,

b) Lage, Länge, Breite unb Höhe der zu Schlafstellen be­stimmten Räume,

c) bie Anzahl ber in jedem einzelnen Raume vorhandenen Schlafstellen.

Von iebent Wechsel in der Person des Vermieter? der Schlaf­stellen hat ber neue Vermieter ber Polizeibehörde bunten einer Woche Anzeige zu machen.

Artikel 11.

Mit Gelbstrase bis zu 30 Mark wird bestraft, wer die nacv Artikel 4 bis 6 vorgeschriebenen Anzeigen zu machen unterläW ober in biesen Anzeigen wissentlich unrichtige Angaben macht.

Rotationsdruck ber Brühl' scheu Univ.-Buch- unb Steindruckerei. R. Lange, Gießen.