Ausgabe 
14.10.1910
 
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MMMfür den Stets Gtttzen.

Nr. 7^ »4. Oktober 1930

Gießen, den 10. Oktober 1910.

Vetr.: Tierschubkalender.

Die Groß!). KreisschttllwmmWoi» Gießen

an die Schulvorstände des Kreises.

Tie Tierschuhkalender zur Verteilung an Volksschüler in den Gemeinden unseres Kreises sind bei im5 eingetroffen und können ftus unserer Registratur in Empfang genommen werden. Wir ersuchen Sie, die Lehrer hiervon in Kenntnis zu fetzen. ______________________________Dr. Usinge r.______________________________

Kelranntmochnug.

58 etic.: Maßnahmen zur Unterdrückung der Maul- imd Klauen- sencl)e.

Nachdem die Maul- und Klauenseuche der LaudeSgreuze in bedrohlicher Weise nahe gerückt ist, besteht die Gefahr, daß die Seuche auch in Hessen itut sich greift. Wir warnen daher die Landwirte, andere Personen als diejenige»», die mit der Wartung und Pflege des Viehes zu tun haben, In die Ställe zn lassen. Insbesondere si»»d solche Personen, die viel mit Vieh verschiedenartiger Herkunft zu hin haben wie z. B. Händler, fremde Schweizer, Metzger, Bteh- Händler usw. tunlichst von de»» Ställen fernzuhalten.

Gießen, 11. Oktober 1910.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Usinger.

Bekanntmachung.

93 e t r.: Maßnahmen zur Unterdrückung der Maul- und Klauen­seuche.

I. Mit Rücksicht auf die weitere Slnsbrcitnng der Maul- nnd Klauenseuche verbieten wir hiermit im Auftrag Großh. Ministeriums des Innern zunächst bis 3um 30. November dieses Jahres den Handel mit K l a n e n v i e h im Um- herziehen und ruitersagen bis auf weiteres das A b - halten von B i e h m ä r k t e u und V i e h s ch a u e n.

II. Ferner ordnen mir in Abänderung und Ergänzung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1910 auf Grund der §§ 19 bis 29 des Reichsvichseucheugcsehes das Folgende au:

1. Alle Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine, die von außerhalb des Großhcrzogtums aus verseuchten Gebietsteilen ein- gcführt werden, müssen an den Standorten, in die sie nach.ihrer .Einführung in den Kreis Gießen zunächst eingestellt werden,'min­destens 7 Tage verbleiben und dürfen sic innerhalb der nächsten 14 Tage (nach Ablauf der siebentägiaen Quarantäne^ nur dann verlassen, wenn sie innerhalb jener Zeit nach dem Zeugnis des Großh. Kreisveterinäramtcs keine seuchenverdächligen Erschei­nungen gezeigt haben.

Als verseuchte Gebietsteile haben zurzeit zu gelten:

Tie preußischen Regierungsbezirke Gumbinnen, Alleustcin, Königsberg, Marienwerder, Posen, Bromberg, Frankfurt a. d. Oder, Köslin, Liegnitz, Oppeln, Magdeburg, Erfurt, Berlin, Merseburg, ferner das Herzogtum Anhalt, in Sachsen der Re­gierungsbezirk Leipzig und der badische Kreis Heidelberg.

Derselben Quarantäne unterliegt alles Vieh, welches von Märkten kommt, die zugleich Schlachtviehmärkte sind, in erster Linie von solchen, auf denen ausländisches Vieh zum Verkauf auf- gestellt ist, insbesondere von Frankfurt a. M., Mainz und Mann­heim.

Nach den früher von uns getroffenen, noch geltenden Bestim­mungen unterliegen auch sämtliche Schweine der Quarantäne, die -ns nichthessischen Gebietsteilen stammen.

Ausgenommen von der genannten Beschränkung sind alle Tiere, die zur sofortigen Abschlachtung bestimmt sind.

2. Alle Tiere der genannten Art, welche mit den der Quaran­täne unterstehenden Tieren während der Quarantänezeit zusamnien tn einem Gehöft untergebracht waren, unterliegen der gleichen Vorschrift.

3. Alle Tiere, welche den in Ziffer 1 und 2 enthaltenen Maßnahmen unterworfen sind, sind sofort der Ortspolizeibehörde Und von dieser dann dem Großh. Kreisveterinäramte anzumelden.

4. Wird zur Ausführung eines der Quarantäne unterworfenen Tieres ein Zeugnis Großh. Kreisveterinäramtcs verlangt, so ist dieses Amt durch Vermittelung der Ortspolizeibehörde um Aus­stellung des Zeugnisses zu ersuchen.

fc. a? Sämtffche Gast- und Händlerftälle unterliegen der lieber - w.achung durch die Großh. Kreisveternrärämter. Tie Ankunft Euerer Viehtransporte sind dem zuständigen Großh. Kreis- veterinäramt unter Angabe der Herkunft unverzüglich anzumelden. Die Angaben über die Herkunft such durch Ursprungszeugnisse HiU belegen. Außerdem können unvermutete Stallrevisionen vor-

HI. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden nach § 328 des R.-Str. G. mit Gefängnis bis zn zwei Jahren oder nach 8 66 des NetchSvtehfenchengesetzeS mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bestraft.

Gießen, den 11. Oktober 1910.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Usinger.

Betr.: Wie oben. Gießen, den 11. Oktober 1910.

Das Großheyagliche Kreisamt Güßen

an die sämtlichen Ortspolizeibehörden

und die Großh. Gendarmerie des Kreises.

Unter Hinweis auf die vorstehenden Bekanntmachungen emp- fehlen wir, den Befolg der darin getroffenen Anordnungen genau zu überwachen. Die Großh. Bürgermeistereien wollen außerdem! vorstehende Anordnungen öffentlich und auf ortsübliche Weise alsbald bekannt machen, sowie die Interessenten entsprechend bedeuten.

Dr. Usinger.

Gießen, dem 13. Oktober 1910. Bet r.: Volkszählung am 1. Dezember 1910.

Das Graßheyagliche Kreisamt Güßen

an die Groszy. Bürgermeistereien der Landgemeinden

des Kreises

und an Großh. Polizeiamt Gießen.

Nach Beschluß des Bundesrats vom 10. Februar 1910 ist am 1. Dezember d. Js. im Deutschen Reich eine Volkszählung« vorzunehmen.

Zur Ausführung dieses Beschlusses im Großherzogtum Hessen, sind von Großh. Ministerium des Innern am 11. August laufen­den JahresB e st i m m 11 n g e n", welchen eineA n w e i s u n g für die Zähler" beigegeben ist, erlasseir worden.

Die erforderliche Anzahl von Exemplaren derBestimmun­gen" und derAnweisung" wird Ihnen demnächst mit der Post zugehen. Diesen Sendungen sind auch die bei der Volkszählung 1905 aufgestellten Kontrvllisten beigelegt, da sie bei der Auf­stellung der Zählbezirkc zur Grundlage dienen können. sJiad) beendeter Zählung sind dieselben in Ihrer Registratur aufzu­bewahren.

Nack» § 7 der Bestimmungen soll die Zählung unter Lei­tung und Verantwortlichkeit der Gemeindebehörden, möglichst unter Verwendung freiwilliger Zähler, vorgcnommen werden. In jeder Gemeinde ist, soweit dies die Verhältnisse nicht entbehrlich erscheinen lassen, eine Zählkommission zn bilden.

Die Zählungskommissionen sind bis zum 1. November von uns einzusetzen. Jede Zählungskommission hat aus mindestens 3 Personen zu bestehen.

Sie wollen daher binnen 'fünf Tagen n n e r * innert beri chterr, 0 b Sie für Ihren Bezirk die Einsetzn 1» g einer Zählungskommission für er­forderlich erachten und bejaheitdcnfalls bestellen wir die Großh. Bürgermeister und in deren Verhinderung die Großh. Beigeordneten zu Mitglieder und Vorsitzenden dieser Konimis- sion. Binnen gleicher Frist sind von Ihnen als- danndie weiter erforderlichen Mitglieder, deren Zahl je nach der Größe und Ausdehnung der Ge­mein dezu bemessen ist, ausden hierzugeeigneten Angehörigen Ihrer Gemeinden in Vorschlag zu bringen.

Halten Sie die Bildung einer Zählungskom- Mission für Ihren Bezirk nicht für erforderlich, so liegt die Leitung der Zählung I h 1» c n, a l l e i»» 0 h. Die Gründe, welche die Bildung einer Zählungskommissiou nicht für notwendig erscheinen lassen, sind anzugeben.

Für die Zusammensetzung der Zählungskommissionen werden die bei den früheren Volkszählungen gemachten Erfahrungen leitend sein. Es wird hauptsächlich darauf ankommen, solche Personen für diese Kommission zu bestimmen, welche dr Wert der Volkszählung zu beurteilen im Stande und bereit sind, an deren zweckentsprechend der Ausffthrung mitzuwirken, dabei das Vertrauen der Gemeinde- angehörigen besitzen und die örtlichen Verhältnisse keimen. Den Zählungskommissionen wird insbesondere zu empfehlen fein, bei Auswahl der Zähler darauf zu adjten, daß die Zähler geeig­net fein müssen, neben der Austeilung und Wiedereinsammlung der Zählunasformulare auck) die Prüfung und Berichtigung bezw. Ergänzung derselbe»» vorzunehmei».

Alsbald nach der Bestellung der Kommission unb der Zähler »ft die Anweisung an die Letztere»» z»» verteile»» unb dafür zu! sorgen, daß säintliche bei der Volkszählung beschäftigte Personen