für den Kreis Eichen
Nr. 95
13. De^emberl
1910
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Rotationsdruck der Brüh lachen Univ.-Buch- und Steindruckerri. R. Lange, Gießen.
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§ 4.
Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung inj Krelsdlatt in Kraft.
Kietze», den 9. Dezember 1910.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
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Keiranmmlillmng.
Betr.: Schutz der Telegraphenleitungen.
Tie Besitzer von Bäumen zu Seiten solcher Kreis-, Kommunal- uud Ortsstraßen, an welchen Telegraphenlei- tungen entlang lausen, werden hiermit anfgefordert, go legenttich der im Herbst dieses und im Frühjahr des kommenden Jahres stattsindenden Ausästung der betreffenden Bäume letztere soweit zurückzuschneiden, daß Berührung der längs dieser Straße?! geführten Telegraphenleitungen mit den Baumästen (auch beim raschen Wachsen der Bäume) für den nächsten Sommer la.usgeschlossen sind.
Gießen, 10. Dezember 1910.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
_____________________I. V.: 8B elfter._____________________
Bekakurtniachttttg.
Betr.: Vorträge über Obstbau.
Die Milglieder des Vereinsbezirks Gießen des Oberhessische«! Obstbauvereins, sowie alle Interessenten des Obstbaues werden benachrichtigt, daß Herr Dr. Hofsmann, GesckiäftSführer des Vereins, nnd Herr Obstbautechniker Wolff im Laufe der Monat« Dezember und Januar in nachstehenden Ortschaften Vorträge über Obstbau, verbunden mit praktischen Unterweisungen abhalten werden. Alle Obstbausrennde sind zu recht zahlreichem Besuch)« eingeladen.
Herr Dr. Hoffmann:
Obbornhofen: Dienstag den 20, Dezember 1910, abends Punkt 7 Uhr.
Da durch Erkrankung des Referenten der Vortrag am 1. De-, rember ausfallen mußte, sindet die Versanimlung jetzt nm die mr- gegebene Zeit statt.
n- fÄA6c,l: Samstag den 7. Januar 1911, abends 8 Ufo Cafe Ebel.
Wieseck: Sonntag den 8. Januar 1911, nachm. 3 Ufo
Steinberg-Watzenborn: Samstag den 14. Jan. 1911, nachm. 3 Uhr, Gemeinfamer Rnndgang in Leihgestern und äbendZ 8 Uhr Vortrag in Steinberg-Watzenborn.
Herr Obstbautechniker Wolff:
Rödgen: Dienstag den 13. Dezember, nachm. 3 Ufo abends 1/28 Uhr.
t ^'"ßen-Buseck: Mittwoch den 14. Dez., nachm. 3 Ufo abends 1/28 Uhr.
1/O Beuern: Donnerstag den 15. Dez., nachm. 3 Ufo abends 720 Uhr.
Geilshausen: Freitag den 16. Dez., nach»». 3 llhrv abends 1/28 Ufo
o . L ° nd 0 r f u,ch Kes s c l b ach: San,«tag den 17. De;., nachm. 8 Uhr, abends V28 Uhr in Londorf.
3 UfolICnt>°r ^Ulllbo: Sonnfn5 den 18. Dez., nachm.
In nachstehenden Orten finden für die Mitglieder des O. O B, Grattsverlosungen statt und zwar in der Versammlung in:
Gießen: für Gießen und Heuchelheim.
Wieseck: für Wieseck, Alten-Buseck, Trohe uud Rödgen.
S t e i n b e r g - W a tz e n b 0 r n: für Steinberg-Watzenborn^ Laug-Gons, und Leihgestern.
Beuern: stlr Beuern, Großi-n-Buseck, Bersrod, Rciskircfor und Wmnerod.
. dk l l e udo r f a. Lumda: für Alleichorf a. Lda., Londorf, Kesselbach, Climbach rmd Ltllertshauskn.
Nähere Mitteilungen gehen den Großh. Bürgermeistereien resp. Obmännern zu.
Tie Großh. Bürgermeistereien werden ersucht, die Bekannt-« machuug in ortsüblickfier Weise erfolgen zu lassen.
Gießen, den 11. Dezember 1910.
Grobherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Langermann. \
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Gießen, 7. Dez. 1910. Betreffend : Die Voranschläge der fiiinbgemehiben des
Kreises Gießen für 1911.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die Erledigung der Verfügung vom 14. September 1910 (Kreisblatt Nr. 70) bringen wir Iviederholt mit Frist Von 3 Tagen in Erinnerung.
Großherzogliches Kreiöamt Gießen.
_ _______________________Dr. Usinger.____________________________
Gießen, den 10. Dez. 1910.
Betrifft: das Faselwesen; hier die Abschaffung von Faseltieren \
An die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.
Wir haben mehrfach die Erfahrung gemacht, daß Gemeinden bei der Abi- und Anschaffung von Faseltieren nach dem Grundsatz verfahren, daß sie die Bullen bis iuS dritte Lebensjahr halten, dann abschaffen uud einen jungen Ersatzbullen einstellen.
Bei dieser Methode wird in der Regel ein Verdienst zügunsten der Gemeindekasse erzielt, der sich günstigen Falls mtf 200-300 Mk. beläuft.
Bom züchterigen Standpunkt aus ist aber ein solches Verfahren nicht frit billigen, da hierdurch viel gutes Zucht- matemal frühzeitig verloren geht. Ein Bulle erreicht feinen höchsten Zuchtwert, wenn er körperlich voll entwickelt ift; dies tritt in der Regel mit dem dritten Lebensjahr ein. Der Bulle bleibt dann zuchttanglich in der Regel mindestens bis zum sechsten Lebensjahr, häufig auch viel länger. In einer Gemeinde steht z. B. ein Bulle von 9 Jahren, an dessen Mschaffung noch, nicht gedacht wird.
Falls nick)t besondere Umstände eintreten, dürfte es sich empfehlen, darauf zu halten, daß die Bullen bis zu diesem Alter gehalten werden, besonders wenn es sich um ante Exemplare handelt. 9tur wenn ein Tier keinen besonderen,Zuchtwert besitzt, kann auch ohne besondere Gründe von einer längeren Haltung als der bisher zumeist üblichen abgesehen werden.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. ______________________Dr. Usin ger.
Dekalitttillachullg.
Vetr.: Anpflanzung von Wald in der Gemarkung Göbelnrod.
Die nachstehende Polizeiverordnung bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis.
Gießen, den 9. Dezember 1910.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Ufinger.
Polizciverordnung,
die Anpflanzung von Wald in der Gemarkung Göbelnrod betreffend.
Rach Vernehmung der Ottspolizeibehörde und der Gemeindevertretung wird unter Zustimmung des Kreisausschnsses und mit Genehmigung des Großh. Ministeriums des Innern vom 4. Julr 1910 zu Nr. M. d. 1.111. 7004 auf Grund von Art. 85 Abs 2 des Ausführungsgeseves zum Bürgerlichen Gesetzbuch unb Art. 48 V. 2 und 78 (her Kreis- und Provinzialordnung folgende Polizeü- Verordnnng für die Gemeinde Göbelnrod erlassen:
~ 8 1.
vMt anderen necken der Gemarkung Göbelnrod als in den .Gewannen 24, 35, 48, 49, 57 bis 61, 73, 74, 109, 110, 118, 124 und 125 dürfen unbeschadet der Vorschriften in Art. 85 Äbs ä unt> 87 Ansführungsgesetzes zum B. G. B. zur Anlage von Waldparzcllen Bäume nnd Sträucher von mehr als 2 Meter- Höhe nicht gehalten werden.
Insoweit die Gewann 32 jetzt schon ausgeforstet ist, dürfeit dort auch künftig Nenanfforstungcn vorgenommen werden
§ 2.
.. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot werden mit Geldstrafen tzrs zu 30! Mark bestraft.
§ 3.
Dem Verbot zuwider gehaltene Anpflanzungen sind zu entfernen. Erfolgt die Beseitigung ^urch den Grundbesitzer nicht tannen einer von der Bnrgermeistz^i gesetzten Frist, so geschieht sie auf Kosten des säumigen durch die Gemeinde.


