Ausgabe 
13.9.1910
 
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, Jeder Abnehmer ist bervfttrfjtet, während des Brandes seine Ortung zur Verfügung der Löschmannschaft zu stellen. Den. Bettag für die Wasserentnahme, bei Abgabe nach Wassermessern, tragt dre Gemeinde.

3 12.

T WasstzrziyK., ' v x 4 r

I. Berechnung.

Der Wasserzins wird alljährlich durch eine vom Gemeinderat Eingesetzte Kommission festgesetzt.

Es werden berechnet:

1. Für jede Abzweigung von der Gemeinde-

Wasserleitung eine Grundtaxe von T 5 6 bis 20 Mk. Hierzn kommen:

< 2. Für jede in gleichem Hause wohnende Fa­milie, tvenn angeschlossen, Zuschlag . . 3

3. Für jeden Mieter im gleichen Haus, wenn, nicht angeschlossen, Zuschlag von. . . . 0

4. Für Getverbetreibende, Zuschlag von . 1

5. Für Wirtschaften, Zuschlag von . . . 2 3

* 6. Für Bäckereien, Zuschlag von. . . s < 2

7. Für Metzgereien, Zuschlag von . . . . 5

8. Für Schmiede und Schlosser, Zuschlag von 1

9. Für jedes Stück Großvieh, Zuschlag ... 1

10. Desgleichen für jedes Stück Kleinvieh, Zu­schlag .............0,25

11. Für 1 Abort mit Wasserspülung, Zuschlag 2

12. Desgleichen für jedes weitere Stück, Zu­schlag .............1

13. Für jeden Pißraum mit Wasserspülung pro Stands Zuschlag.........2

14. Für iedes Wannenbad, einschl. Brause, Zuschlag........ . ; . 2

15. Für jedes Brausebad, Zuschlag .... 1

16. Für öffentliche Badeanstalten, Zuschlag 10

17. Für Gartenanlagen, wenn das Wasser

V durch Kannen vom Wasserstein entnom­men lvird, Zuschlag........1

.18. Für Gartenanlageu, meint Zapfstellen im Hof benutzt werden, oder Wasser mit Schlauch oder Rohr dahingeleitet wird, 'Zuschlag .............2

19. Für Gartenanlagen, wenn Gartenleitung

10

T, 3 100 7, 10

7, 5

20 50 3

0,50 6

7,' 3

5

77 5

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! ! ! 1

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benutzt lvird........ ? t 10 77 50

20. Für Bauzloecke, Zuschlag ...... 5 20

21. Für Springbrunnen, Zuschlag . . ? 7 10 50 ,,

Z2. Für Liefern des Wassers zuni Feuer­

löschen und zu den Uebungen der Feuer­

wehr zahlt die Gemeinde jährlich . . 1000 bis 1200

Denjenigen, die sich bei der Einschätzung benachteiligt er­achten, steht es frei, sich von der Gemeinde auf eigene Kosten leinen Wasscrmesser setzen zu lassen. Hierbei soll ihnen alsdann das Wasser bei größerem gelverblichen Verbrauch zu 20 Pfennig, bei gewöhnlichem Haushaltungsverbrauch zu 25 Pfennig für 1 cbm berechnet werden. In jedem Fall ist der Mindestlvasfer- zins von 10 Mark jährlich für den Hausanschluß zu entricksteu. Die Gemeinde behält sich vor, den Preis für 1 cbm alljährlich

festzusetzen.

Der Gemeinde steht jederzeit das Recht zu, Wassermesser le nt Weber allgemein oder für bestimmte Klassen von Personen leinzuführen. Macht die Gemeinde von diesem Recht Gebrauch, so wird der Wasserzins auf Grund der Angaben des Wassermessers -rach den vom Gemernderat für das Kubikmeter festgesetzten Preis berechnet.

II. Erhebung.

A. B e i Abgabe nach Messung.

Heber den Verbrauch wird den Abnehmern eine Rechnung tzugestellt. Deren Betrag ist nebst den Kosten etwaiger Unter­haltungsarbeiten, soweit solche den Abnehmern zur Last fallen, hei Vorzeigen der Rechnungen zu entrichten. Wird diese Zahlung Nicht sofort oder binnen 8 Tagen an die Gemeinde entrichtet, so wird sie nach bim Bestimmungen über Einbringung der Ge- Nreindeforderintgen beigetrieben. Verzögert sich die Zahlung länger lals V-i Jahr, so ist der Gemeinderat berechtigt, die Leitung auf der Straße oder im Hause abzusperren und zu plombieren, wobei die Plombe von den Hauseigentümern nicht verletzt lver- den darf. Auch kann die Gemeinde die Leitung abtrennen lassen; die Kosten hat der Hauseigentümer zu tragen.

B. B e i Abgabe nach Einschätzung.

Wird dec Wasserzins nicht in der von der Gemeinde fest- yesetzten Frist entrichtet, so wird er nach dem im vorigen Absatz jangegebeuen Verfahren beigetrieben, tvobei auch hier der Ge­meinde die bereits geschilderten Zwangsmaßnahmen zu stehen.

§ 13.

Bor kehr ungenbeiWassermangel.

Wenn Wassermangel eiiigetrrten ist oder zu befürchten steht, list die Gemeinde berechtigt, alle Zweigleitungen, die nicht dem gewöhnlichen Verbrauch dienen, zu schließen und zu plombieren,

oder deren Geschlossenhallen zu verlangen. Solchen Anordnungen u»i> es dürft» dir Plombr» n$t

§ 14.

P s t,1 s e r. G ei n d e zu Vorkehrungen wegen Rein halten des Wassers und der Leitung Tie Gemeindeverwaltung ist den Wasserbezuqsbercchtiaten a^ex- 8ll tun' lüa§ rum Reinhalten des Wassers und der Leitung dient oder zweckmäßig erscheint sowie darüber zu wachen, daß alle Handlungen, die geeignet sind die Reinheit des Wassers zu beeinträchtigen, unterlassen werden Fns- bewndere ist sie verpflichtet, darüber zu wachen und dafür zu sorgen, daß die Sand- und Schlammfänge, Quellenkammern, Brunnenkammern, Sammelkammern, Hochbehälter und Brunnen die Einsteigräume dazu, sowie das ganze Rohrnetz regelmäßig in angemessenen Zeiträumen gereinigt und gespült werden.

.. au$ s^ng darauf zu achten, daß der Rohrmeister

die Einstergraume nur in tadellos sauberem Anzug betritt und! bei denlenigen Einsteigöffnungen, die über wassergefüllten Räumen liegen, vor dem Einsteigen den .Schmutz von seinen Stiefeln! entfernt und. wenn möglich sorgfältig mit Wasser abspült,

Gemeinde zu Vorkehrungen für Frrschert)altu ng des LeitungsWassers.

h£, Gemeinde ist den Wasserbezugsberechtigten gegenüber verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, das Wasser möglichst frisch zu erhalten, und den Inhalt des Rohr- nrtz/s und des Behälters möglichst läufig zu erneuern. Sie hat deshalb, sobald und so lange Wasser zu diesem Zwecke verfügbar ist, den Rohrnetzinhalt dadurch möglichst stark zu erneuern, daß der größere 4ed des überflüssigen Wassers nicht an den Quellen oder am Behälter, sondern an den Enden des Rohrnetzes oder mt anderen passenden Punkten zum ständig,., Ausfluß gebracht wird. Ausgenommen hiervon sind solche Anlagen, bei denen der lieber- lauf der Quellen verttagsmäßig oder aus Billigkeitsrücksichten anderen Nutznießern überlassen werben muß. Hier muß sich die Gemeinde auf das notwendigste Maß der WassererueuerunK beschranken. Insbesondere hat die Gemeindeverioaltung dafür zn sorgen, daß die Erneuerung des Inhalts der Endsttänge des! Rohrnetzes (sogenannte Sacksttäuge), die häufig nicht in ge­nügendem Maße durch den Verbrauch bewirkt werden kann (na­mentlich nicht bei Abgabe nach Wassermessern), durch ständiges oder periodisches Laufenlassen bestimmter Wafsermengen herbei-, geführt wird. Sind zu diesem Zweck keine öffentlichen Einrich­tungen vorhanden, so hat die Gemeinde eiirzelnen, in der Reget den an den Leittlngsenden angeschlossenen Hausbesitzern aufzn- geben, ihre Zapfstellen zu diesem Zwecke auf bestimmte Zeiten ober beständig ganz oder teilweise zu öffnen.

§ 16.

Pflichten einzelner W a s s e r ab n e h m c r.

T-ie von der Gemeinde dazu bestimmten Wasserabnehmep (in der Regel die an den Leitungsenden angeschlossenen) such verpflichtet, den ihnen von der Gemeinde im Interesse der Frisch­erhaltung des Wassers und Wassererneuerung gemachten Vor­schriften genau nachzukommen. Ist keine Abflußeinrichtung fnp das Wasser vorhanden, so hat die Gemeinde die Anlage aus- führen zu lassen oder doch sür die Kosten aufzukommen. Wenn, ein Wäfsermesser vorhanden ist, so dient er dazu, den Befolg der Vorschriften nachzuprüfen. Der Wasserverbrauch wirb als­dann durch Schätzung ermittelt und nach dieser bezahlt^

8 17.

Zuwiderhandlungen.

Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen jst die! Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Ordnungsstrafe von 2 bis 20 Mark, deren Höhe in jedem einzelnen Fall von der GJe- meindeverwaltung festgesetzt wird und zur Gemeinde- bezw< Wasserwerkskasse zu enttichten ist, zu verhängen. Diese Ord­nungsstrafe lvird wie die Gemeindeforderungen beigetrieben.

§ 18. I

Zutritt zu den Leitungen. 1

Die Gemeinde sowie deren Vertreter ober Beauftragte haben! das Recht des jederzeitigen Zuganges zu sämtlichen Räumen,: in denen die Wasserleitung verlegt ist.

§ 19.

Beschwerde.

Beim Widerspruch der Beteiligten gegen Anordnungen der Vollzugsorgane beschließt der Genieinderat. Dessen Beschlüsse können durch Beschwerde an den Kreisausschnß angefochten werbei!s

9 20.

Für den Betrieb und die Unterhaltung der Anlage wirb ein Wasserwärter, der für den Fall seiner Verhinderung einen Stell­vertreter zu bestimmen hat, angestellt. Sie unterstehen der Disziplinargewalt des Kreisamts. Ihre Rechte und Pflichten werden durch die Dienstvorschriften näher bestimmt.

Matzenborn-Steiuberg, den 4. Juni 1910.

Großh. Bürgermeisterei Watzenborn-Steinberg.

Hirz.

Rotationsdruck der Brühl'scheu Univ.-Buch- und Steindruckerei. N. Lange, Gießen.