Ausgabe 
13.9.1910
 
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Ver-

Lichtweite

7,5 kg und

>?

9

Wandstärky

i

4,5

einen Betriebs­

druck bis zu 10 Atmosphären. Wo dieser höher ist, müssen ent- sprechend, stärkere Röhren genommen tnerdem

zu Die

zu zu

untevlvirft sich der Abnehmer allen Bestiinmnngen, die in dieser Beziehung von den zuständigen Stellen demnächst etiva erlasstm werden sollten. Er verpflichtet sich zugleich, abgeseheir von dein ^-all in § 7, zum Wasserbezug für sein Besitztum auf die Dauer eines Jahres, von dem Zeitpunkt der Verbindung der Privat- leilitng Mil dem Hauptrohr oder der Inbetriebsetzung des Wasser- werks an. Wird 3 Monate vor Ablauf des Jahres von keiner Sette gekündigt, so läuft das Uebcreiirkommen stillschweigend weiter ^"ld kann nur unter Beobachtnng einer am 1. Januar, 1. April, 1 _ -vVJb 1. Oktober stattfindenden dreimonatlichen Kündigung pufgelost werden. u

Lichtweite 0,8 kg

,7 1,25

77 1,8

>1 2^

,7 3,6

77 4,5

,7 5,3

entleerm und während des Winters leer zu halten.

§ 11.

Feuerhähne.

Hydra Uten (Feuerhähne) dürfen nur bei Feuersgefahr undj U ebn n gen, nicht aber zu anderen Zwecken benutzt werden.

Gemeindeverwaltung ist berechtigt, sie mit Plomben zu ver-

7i/i mm Wandstärke

8 ,, ,,

8 ;; I "

8 1 1 -7;

8Vi J

9 ,7 1 Ti

8,3

10,1

12,1 7

15,2

19,9

24,4

bei 25 mm

7, 30 77

r, 40 77

7, 60

7, 60

7, 80 77

10 mm

13

20 77

25 77

82 >7

38 ,7 '45

Wenn der Besitzer sein Hails oder Grundstück während der Dauer des Uebereinkommens ohne Einhalten der vorerwähnten Kündigung veräußert, so bleibt er so lange selbst haftbar, als der -"eue Erwerber nicht in rechtsverbindlicher Weise in die *' pflichtnngen der Geineinde gegenüber .eingetreten ist.

Wasserleitung versehen sind, tagsüber die Fenster dieser Räume geschlossen zu halten, während der Nacht sind die Hausleitungest entleeren. Gartenleitungen sind vor Eintritt des Winters

50 ,7 5,7 7 4,5

Vorstehende Zahlen und Gewichte gelten für

und 2,4 mm " Z,7, 7, 3 77

7, 3,4 7, 3,5 7, 3,7 7, 4 77

' § 9.

GebäudeleitungeN!.

Die! ganze Anlage soll so eingerichtet feirt, daß sie geAen hie .Einwirkung des. Frostes, möglichst gesichert ist.. Die. Leitung

sehen, die nur bei Feuersgefahr oder zu Hebungen gelöst werden dürfen. Jeder Gebrauch der Feuerhähne ist binnen 24 Stunden der Gemeindeverwaltung anzuzeigen.

Beim Ausbruch eines Brandes sind in den Privatleitungen, mit Ausnahme der zum Speisen der Dampfkessel bestimmten, alle Hähne zu schließen, sofern solche nicht zur Bewältigung des. Brandes selbst benutzt n-erden.

ist deshalb tunlichst durch frvstfreie Munke (Keller, Küchen) zu fuhr-en Wo dies nicht angängig ist, sind die Leitungen mitj schlechten Wärmeleitern zu umhüllen. Die Leitung durch Schorn­steine zu fuhren ist untersagt. Als Material für die Gebäude-,' lettungen werden in erster Linie schmiedeiserne, sogenannte gal- vamiierte Röhren empfohlen, zulässig sind auch gußeiserne. Blei­röhren sind unzulässig. Die Wandstärken und Gewichte sind wies in 8 8 angegeben zu nehmen.

Zur Wasserentnahme sollen ausschließlich Niederschraubhähne verwendet werden. Die im Handel unter dem Namenschweres; Modell" bezeichneten Ventile werden zur Verwendung empfohlen.- Auch können letztere vorgeschrieben werden. Im Keller des- Hauses soll möglick-st nahe dem Austritte des Rohres durch das Fundament ein Dnrchgangsventithahn angebracht sein. Außer-, dem muß jede Gebäudeleitung einen Entleer,ingshahn erhalten,- durch den bei Frost die ganze Hausleitung entleert werden kann.. Der Entleerungshahn muß sich in der Nähe und in demselben, Raum wie der Durchgangsventilhahn befinden. Wo Wasser­messer vorgeschricben sind, darf zwischen diesen und dem Dnrch- aangsventithahn kein Zapf- oder Entleerungshahn angebracht sein. Der letztere muß sich vielmehr hinter dem Wassermesscp befinden. Empfohlen wird auch, wo keine Wassermesser vor­geschrieben sind, ein sogen. Paßstück für einen Wassermesser mit beiderseits Flanschen (nach den Normalien des Vereins der deutschen Gas- und Wasserfachmänner) einzubauen. Der Ein-! bau dieser Paßstücke kann auch vorgeschrieben werden.

Abzweigleitungen in Waschkiichen, Hofräumen und zu Spring-, brunnen müssen besondere und, ivenn keine passenden Räume vorhanden sind, in Schächten angebrachte. Absperr- und Ent^ leernngsvorrichtmigen, nötigenfalls auch 'Wassermesser erhalten..

Eine direkte Verbindung des Röhrennetzes mit Dampf­kesseln und Morten mit Wasserspülung ist untersagt. Letztere dürfen nur vermittelst Spülbehälter an die Leitung angeschlosseit werden.

Wo die Häuser nicht rmterkellert oder keine Raume vor­handen sind, um Durchgangsventilhahn, Entleerungsvcntil, so-i wie auch Wassermesser nnterzubringen, müssen hierzu besondere für das Eiiisteigen und Ablesen genügende geräumige, voll­ständig entwässerte und solid abgedeckte Schächte angelegt werden.- Die Kosten für diese Schächte haben, die betreffenden Hanseigen,-. tümex zu tragen.

Der Hauptbahn sowie der etwa einzubauende Wassermesser! und die Zuleitung zu diesem müssen vor jeder Beschädigung ge-, schützt und so ausgestellt sein, daß den Beauftragten der Ge- meinde jederzeit der Zutritt und die Einsicht möglich ist.

Jede Hauseinrichtung kann, bevor sie dem Gebrauch über­wiesen wird oder bevor die Gemeindeverwaltung den Gebrauch gestattet, durch die Gemeinde einer Besichtigung und einer Probe­pressung unterworfen werden. Die Pressung hat auf das Doppelte! des natürlichen Druckes, jedoch in der Regel nicht über 15 Atmosphären zu erfolgen. Alle zu der Probepressung nötigen! Geräte und Hilfskräfte sind von dem Unternehmer, der die! Hauseinrichtnng gefertigt hat, bereit zu halten. Diese Prüfung geschieht während der Bauzeit auf Kosten der Gemeinde durch die Bauleitung. Bei einer nachträglichen Prüfung fallen die entstehenden Kosten dem Hauseigentümer zur Last.

Alle sich hierbei ergebenden Mängel und Anstände sind aus Anordnung der Gemeinde zu verbessern, ehe ein Wasserbezug stattfinden kann.

Durch die Beaufsichtigung und Prüfung der Anlage uber- -nimmt die Gemeinde keine Verpflichtung oder Gewähr für bereit! Güts und dauernde Haltbarkeit. In dieser Beziehung ist viel­mehr der Hausbesitzer haftbar.

8 10.

Benutz« n g und Unterhaltung der Gebäude- l ei t u ngen.

Jeder Mangel an der Leitung, wie Undichtigkeit, Schweißes oder Tropfen der Leitung oder von Zapfhähnen ist alsbald und unverzüglich durch den Hausbesitzer abstellen zu lassen.

Verboten ist die Mgabe von Wasser an Dritte, sei es gegen! Entgelt oder unentgeltlich, ferner jede Verschwendung des Wassers, sowie dessen nutzloses Laufenlassen, endlich jede Handlung, durch die der Gang des Wassermessers beeinträchtigt werden kann.

Tritt stärkerer Frost ein, so sind, soweit die Aborte mit

8 7.

Zuleitun g.

Denjenigen Haus- und Grundbesitzern, die sich bis zum 1. Januar 1910 zum Wasserbezug für ihr Besitztum auf die Dauer von 5 Jahren der Gemeinde gegenüber verpflichtet haben, werden die Zuleitung vom Hauptrohre in der Straße bis zur Grundstücks- grenze oder bis etwa 1 Meter innerhalb des betreffenden Grund- Mcks auf Kosten der Gemeinde hergestellt und etwa für nötig er­achtete Wastermesser geliefert und angebracht. Ist die Gebäude- leitung bei Herstellung der Zuleitung schon fertiggestellt, so kann die Gemeinde die Verbindung beider Leitungen übernehmen. Bei spaterer Herstellung der Gebäudeleitung fällt bereit Verbindung Mit der Zuleitung dem Grundbesitzer zu.

Bei späterer Anmeldung (nach dem X. Januar 1910) wirb bte Zuleitung vom Hauptrohr bis zu den Liegenschaften durch die ^blueliche auf Kosten des Antragstellers ansgeführt,- die Zuleitung nebst Wassermester und Haupthahn bleiben jedoch auch in diesem wie int ersteren Falle Eigentum der Gemeinde. Diese unterhält die Zweitürig usw., soweit sie auf gemeinheitlicheni Gelände liegt, auf ihre Kosten, wahrend die Anlage und Unterhaltung der auf BrwatbMtz gelegenen Teile der Zuleitung dem Besitzer obliegen. Wenn in den Zuleitungen keine Straßenabsperrschieber oder Ven- tile eingebaut sind, ist die Gemeinde berechtigt, xäber nicht ver­pflichtet, die Zuleitung innerhalb der Privatgrundstücke bis zum Hauptabwerrventil durch ihre Organe Herstellen zu lassen und die Kosten von dem Grundbesitzer einzuziehen. In allen Fällen ist ne berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Zuleitung innerhalb der Privatgrundstücke auf 15 Atmosphären Wasserdruck prüfen lassen,' hierzu hat der Grundbesitzer die nötige Hilfe und die Preßpumpe zu stellen oder durch seinen Installateur stellen zu lassen. Die Gemeinde übernimmt durch diese Prüfungen keine Gewähr für die dauernde Dichtigkeit. Bei Bruch von Zuleitungen ist dem Rohrmeister ober ber Bürgermeisterei unverzüglich An­zeige zu machen, bamit bie Straßenleitung abgesperrt werden kann.

n § 6.

Lage und Material der Zuleitungen.

Wenn bei der Anmeldung zum Anschluß an bie Wasserleitung für die Hausleitung nicht besondere Vorschriften gegeben werden, sind die folgenden Bestimmungen anzuwenben.

Alle Teile der Leitung, die außerhalb ber Gebäude in ber Erde liegen, müssen mit der Oberkante mindestens 1,50 Meter tief liegen. Das Verlegen von Röhren durch Dung- oder Abtritts- Mmben ist auf das strengste untersagt. Als Material werden in Erster Stute gußeiserne Muffenröhren von 25 mm an aufwärts emp­fohlen, doch werden auch schmiedeeiserne sog. galvanisierte Röhren sowie Stahlröhren zugelassen. Bleiröhren werden ausgescÄossen.

Gußetsenröhren müssen folgende gleichmäßige Wandstärken und Mindestgewichte (einschließlich Muffe) auf eine Länge von einem Meter haben:

7,100 7, 7t - 7,

Schmiedeiserne Röhren müssen mindestens, folgende Gewichte fcitb Wandstärken haben: