Ausgabe 
13.9.1910
 
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Kreisblatt sm »en Kreis Siegen.

Nr. 69 13. September 1910

Gießen, den 7. September 1910.

B et r.: Manövcr-Flurschädenabschätzung.

Das Orofflierzogliche Kreisamt Greffen

an die Groszy. Bürgermeistereien des Kreises.

Im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 30. August 1910 Und 5. September 1910 (Kreisblatt Nr. 67) fordern wir Sie auf, die Flurschaden-Nachweisungen und sonstigen Nachrichten, zur Beschleunigung der Verhandlungen, dre im Interesse aller Beteiligten liegt, wie in den früheren Jahren direkt an den für biet Hauptkommission des Kreises Gießen bestellten Kommissar, Negierungsrat Langermann, Gießen, Marburger Straße 22, Unter Heeressache einsenden zu wollen.

Dr. Usinger.____________________________

Bekanntmachung.

23 e t r.l Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauen­seuche.

Im Anschluß au unsere Bekanntmachung vom 22. Juni 1910 (Kreisblatt Nr. 46) bringen wir zur öffentlichen Kenntnis, daß weiter als verseucht zu gelten hat: Regierungsbezirk Frank­furt a. d. O.

Gießen, den 8. September 1910.

Großherzoglichcs Kreisamt Gießen., I. V.: Langermann.

Betr.: Wie oben. Gießen, den 8. September 1910. Das Groffherzogliche Hreismut Gießen an die Ortspolizeibehörden

und die Groszy. Gendarmerien des Kreises.

Wir machen Sic auf Vorstehendes zur Bedeutung der In­teressenten aufmerksam.

Auch ist unsere Anordnung ortsüblich bekannt zu machen^ ______________I. V.: Langermann. ____________

Bekannt,n«rch>!ttg.

B c t r.: Wassergenossenschaft Dorf-Gill.

Durch Verfügung Großh. Ministeriums des Innern vom 19. August 1910 zu Nr. M. d. I. III. 8733 ist die Auflösung der Wassergenossenschaft Dorf-Gill genehmigt worden.

Gießen, den 7. September 1910.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Langermann.

Bekannt, nachnng.

.Betr.: Wassergenossenschaft H o l z h e i m.

Die Auflösung der Wassergenosseuschaft Holzheim ist durch Verfügung des Großh. Ministeriums des Innern vom 18. August 1910 zu Nr. M. d. I. III. 8502 genehmigt worden.

Gießen, den 7. September 1910.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Langermann.

Bekanntmachung.

Betr.: Fcldbcreiniguug in der Gemarkung Hattenrod.

Tagscchrt zur Entgegennahme der Wünsche, die die Beteiligten für die Bildung der neuen Ersatzgrundstücke geltend, machen wollen, findet

M i t t w o ch d e n 14. S e p t e mb er 1 9 1 0 y v o n v o r m i t t a g s 9 ^4 U h r b i s .9 3/4 11 hr* im Rathaus zu Hattenrod statt.

Tie Wünsche sind schriftlich einzurcichen und müssen angcben, welche alten (nach Flur und Nummer zu bezeichnenden) Grund­stücke zusammengelegt werden sollen und bei welcher alten Parzelle die Zusammenlegung erfolgen soll.

Wünsche, die in diesem Termin nicht schriftlich cingereicht werden, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung.

Friedberg, den 31. August 1910.

Ter Großherzogliche Feldbereinigungskommissär: Kirnberger, Kreisamtmann._____________

Bekanntmachung.

Betr.: Fcldbcreinigung in der Gemarkung Ober-Hörgern.

Infolge Ablebens des in der ersten Versammlung der be­teiligten Grundeigentümer gewählten Schiedsrichters ist die Neu­wahl eines Schiedsrichters vorzunehmen.

Indem ich dies zur öffentlichen Kenntnis bringe, lade rch sänitliche beteiligte Grundeigentümer zur Neuwahl eines .Schieds­richters auf: _ Ä

ttw 0 ch dcu 2 1. S e p t e m b e r 1910, vor m. 10 U h r, im Gastwirt Düriugerschcn Saale zu Ober-Hörgern ein.

In dieser Versammlung hat jeder anwesende beteiligte Grund­eigentümer eine Stimme. Die Wahl erfordert zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheit vou Zweidritteilen der Anwesenden und ist unter dieser Voraussetzung auch für die nicht erschienenen .Beteiligtes verbindlich.

Wird, was zulässig ist, der Stellvertreter des Schiedsrichters zum Schiedsrichter gewählt, so findet alsbald auch die Wahl etneg Stellvertreters statt.

Kommt eine gültige Wahl nicht zustande, so hat die Landes- kommission den Schiedsrichter zu ernennen.

Friedberg, den 3. September 1910.

Ter Großherzogliche Feldbereinigungskommissärr _______________K irnberger (s^rnfh M; n^anitniniin.______________

Keklumtmachlmg.

B e t r.: Ortssatzung über den Bezug von Wasser aus dem Wassern werk der Gemeinde Watzenborn-Steinberg.

Nachstehende Ortssatzung über den Bezug von Wasser aus dcnH Wasserwerk der Gemeiude Watzenborn-Steinberg bringen wir hier­mit zur öffentlichen Kenntnis.

Gießen, den 20. August 1910.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: Welcker.

Ortssatzuug

über den Bezug von W a ss-er ans den: Wasserwerk der Gemeinde Watzenborn-Steinberg.

Auf Grund des Artikel 8 der Landgemeindeordnung wird zu­folge Beschlusses des Ortsvorstaudes mit Genehmigung Groß­herzoglichen Ministeriums des Innern vom 15. Juli 1910 zu Nr. M. d. I. III 7330 das Nachstehende angeordnet.

8 1. ' '

Berechtigung z u nr Wasserbezug für d'en Haus> geb ra. n ch^

Der Bezug von Wasser Aus dem Wasserwerk der Gemeinde Watzenborn-Steinberg kann, sofern die Lage und Beschaffenheit deZ betr. Hauses dies möglich machen, einem jeden Hausbesitzer in Watzenborn-Steinberg gestattet werden, der sich den in dieser Satzung enthaltenen Bestimmungen unterwirft und den von der Gemeinde geforderten Wasserzins entrichtet.

Für vereinzelt und entfernt liegende Gebäude an Straßen und Wegen, in denen iwch keine Leitungen liegen, behält sich dir Gemeinde besondere Vereinbarungen mit den Besitzern vor,

§ 2.

Unterbrechung der W a s s e r l i e f c r u n g.

Eintretende Unterbrechungen.der Wasserlieserung berechtigen den Abnehmer ebensowenig zu Ansprüchen an die Gemeinde als! die Behauptung, daß das Wasser nicht in genügender Menge oder Beschaffenheit oder nicht bis in die gewünschte Höhe geliefert werde.

§ 3.

Beschränkung des Bezugs.

Wenn das Wasser zeitweise knapp wird oder dies zu befürchten steht, ist die Gemeinde berechtigt, den Höchstverbrauch für jedes! versorgte Grundstück feftzusetzen und darüber zu .wachen, daß diese Festsetzungen befolgt werden. Auch kann sie die Leitung zu gewissen Tages- oder Nachtzeiten absperren und den Bezug nut für gewisse Tageszeiten sreigeben.

§ 4.

Berechtigung zu m Wasser bezug für Garten- begießen und L ux u s z w e ck e und Beschränkung des Bezug s.

Für Grundstücke an Wegen, in denen keine Leitungen liegen, bleibt besondere Vereinbarung Vorbehalten.

Wenn das Wasser zeitweise knapp wird oder dies zu be­fürchten steht, ist die Gemeinde berechtigt, das Gartcnbegießen und den Verbrauch für Luxuszwecke so oft und so lange zu verbieten; und die Leitungen gbzustellen, bis wieder genügendes Wassep vorhanden ist, r

Wasserbezug z n gewerblichen Zwecken.

Sofern nicht besondere Abmachungen oder Verträge über dauernde Abgabe von bestimmten Wassermengen für gewerbliche und sonstige Zwecke vorliegcn, ist die Gemeiude berechtigt, m Zeiten von Unterbrechungen der Wasserlieferung oder von Wasser­mangel den Bezug zu gewerblichen Zwecken so lauge einzuschränken: oder zu verbieten, bis wieder genügende WasserMngen zur Ver- füguttg stehen,

8 6.

A n ni c l d u n g.

Wer aus der Gemeindewasserleituug Wasser beziehen will,- hat dies auf dem Geschäftszimmer der Großherzoglichen Bürger­meisterei durch Unterzeichnen des Anmeldebogens oder der ge­nehmigten Satzung für den Bezug von Wasser und der Besttm- mungen über die Anlage der Hauseinrichtungen anzuzeigen.

TnrÄ IlntLräeichnen .des. .AnMeldebogens oder her Satzung