Ausgabe 
13.8.1910
 
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Kreisblatt M den Kreis Gietzen.

Nr. 61 16. An an st 1910

Kekanntnuichnng.

Betr.: Tie Abgabe der Steuererklärungen für das Stcuerjahr 1911.

Nach Art. 20 des Gesches, d i e .allgemeine Einkom­me n st e u e r betr., vom 12. August 1899 erfolgt die Heran­ziehung zu dieser Steuer aus Grund einer Erklärung, welche jeder Steuerpflichtige, der ein steuerbares Jahreseinkommen von 2600 Mark oder mehr besitzt, über die Jahresbeträge seiner E i n- kommenbezüge, sowie der etwa zum Abzug geeigneten Lasten bei der hierzu berufenen Veranlagungskommifsion schriftlich ab- zugebcn hat.

Von der Verpflichtung zur Abgabe dieser Eiukommensteucr- erklärung ist nach Art. 21 des genannten Gesetzes, insofern nicht im einzelnen Fall besondere Aufforderung der Vcranlagungs- kommission ergeht, derjenige Steuerpflichtige entbunden, welcher im unmittelbar vorausgegangenen Steuerjahr bereits zur Ein­kommensteuer 1. Abteilung (Ein k omm en von 2600 Mk. und mehr) veranlagt war, auch inzwischen seinen Wohnsitz nicht gewechselt und keine Einkommcnsvcrbcsserung erfahren hat, welche feine Versetzung in eine höhere Klasse bedingt.

Gemäß Art. 2 Abs. 3, Art. 15 und 21 Abs. 1 des Einkom­mensteuergesetzes sind die Vorstände der nach Art. 2 dieses Ge­setzes der Einkommensteuer uutcrworfencn Gesellschaften usw. ver­pflichtet, über deren Einkommen alljährlich vollständigen Aus­schluß zu erteilen.

Nach Art 19 des Gesetzes, die Vermögens st e u e r betr., vom 12. August 1899 hat jeder von der Kommission für die Einkommensteuer erster Abteilung zu veranlagende, ein jährliches Einkommen von 2600 Mark und mehr besitzende Bctriebsunter- nehmer (Personen, die Land- und Forstwirtschaft oder ein Ge­werbe betreiben), der zum ersten Male mit Anlage und Betriebs­kapital zur Vermögenssteuer veranlagt wird, eine schriftliche Er­klärung über das im land- und forstwirtschaftlichen oder gewerb­lichen Unternehmen verwendete Anlage- u n d Betriebs­kapital und die es belastenden Schulden abzugeben.

Ferner ist nach Art. 25 desselben Gesetzes jeder, dessen s o u st i g c s Vermögen (Kapitalvermögen nsw.) nach Abzug der darauf lastenden Schulden einen Wert von 3000 Mark und mehr hat, bei seiner erstmaligen Veranlagung zur Vermögens­steuer zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung über dieses Ver­mögen verpflichtet.

Nach Art. 14 des Gesetzes, d i e Kapitalrentcnsteuev betr., vom 10. Juli 1895) erfolgt die Heranziehung zu dieser Steuer auf Grund einer Erklärung, welcher jeder nach den ein­schlägigen Bestimmungen Pflichtige über den Jahresbctrag seiner Zinsen, sowie der etwa zum Abzug geeigneten Lasten bei der hierzu berufenen Veranlagungskommifsion schriftlich abzugcben hat.

Von der Verpflichtung zur Abgabe einer Kapitalrcutensteuer- erkläruug ist nach Art. 15 des Gesetzes, insofern nicht im ein­zelnen Falle besondere Aufforderung der Veranlagungskommiision ergeht, derjenige Pflichtige entbunden, welcher im unmittelbar vorausgegangencn Steuerjahr bereits zur Kapitalrentcnsteuer zu­gezogen war, auch inzwischen seinen Wohnsitz nicht gewechselt und keine den Betrag von 100 Mk. jährlich erreichende Einkom- mensverbcsserung aus Kapitalzinsen erlangt hat.

Nach Art. 22 des Einkommensteuergesetzes, Art. 32 des Ver- mögensstcuergesetzes, sowie Art. 16 des Kapitalrentensteucrgcsetzcs sind die Steuererklärungen abzugcben:

1. für Minderjährige, Abwesende, sowie für Personen, die aus anderen Gründen unter Vormundschaft oder Pflegschaft gestellt sind, von deren gesetzlichen Vertretern:

2. für moralische Personen (Gemeinden, Körperschaften, Stif­tungen, Anstalten), ferner für Gesellschaften, Genossen­schaften und sonstige juristische Personen, Gantmasscn, Erb­massen, soweit eine Steuerpflicht hier überhaupt in Betracht kommt, von den bestellten Vorständen oder Verwaltern;

3. in allen anderen Fällen von dem Steuerpflichtigen selbst und zwar hinsichtlich des gesamten eigenen, wie des Ein­kommens, Vermögens und des Zinsenbczugs seiner nicht selbständig besteuerten Angehörigen, soweit sie nach Art. 5 des Einkommensteuergesetzes, Art. 10 des Vermögenssteuer gcsetzes und Art. 4 des Kapitalrentensteuergesetzes bei der Besteuerung mit ihm als eine Person anznsehen sind.

Teujenigen Steuerpflichtigen, die Einkommen aus Aktien solcher Gesellschaften zu beziehen haben, welche als solche zur hessischen Einkommensteuer zugezogcn sind, wird bekannt gegeben, daß die Einkommcnsbczüge aus Aktien per nachverzeichneten Ge­sellschaften nicht mit dem vollen Betrag, mit welchem sie als Ein­kommen unter I Ord.-Nr. 9 der abzugebendeu Steuererklärung zu verzeichnen sind, sondern nur mit den nachstehenden Prozent­sätzen unter II Ord.-Nr. 1 der gesetzlichen Abzüge cinzustcllcn sind.

Proz.

Aktienbrauerei Club zu Heilbronn 0,29

Aktiengesellschaft für Glasindustrie, vormals Friedrich Sie­mens zu Dresden 1,1

Allgemeine Deutsche Kleinbahngesellschaft, Aktiengesellschaft zu Berlin 0,9

Allgemeine Elektrizitätsgesellschaft in Berlin 0,08

Allgemeine Elsässische Bankgesellschaft in Mainz 3,2

Bank für Handel und Industrie in Darmstadt 15,2

Bindingsche Braucreigesellfchaft zu Frankfurt a. M. 2,17

Bonner Bergwerks- und HüttenvereinZcmcntfabrik zu

Ober-Cassel bei Bonn" in Budenheim 11,08

Brauerei Stern, Aktiengesellschaft in Frankfurt-Oberrad 1,69

Buderus'sche Eisenwerke in Wetzlar 27,0

Chemische Fabrik Gernsheim-Heubruch 91,34

Chemische Fabrik Griesheim-Elektron zu Frankfurt a. M. 11,43

Chemische Werke vormals H. u. E. Albert, Aktiengesellschaft zu Kastel-Amöneburg 35,96

Dampfschiffahrtsgesellschaft für den Nieder- und Mittclrhein

zu Düsseldorf 16,5

Diskontogcsellschast zu Berlin 0,97

Filter- und brautechnische Maschinenfabrik vormals L. A Enzinger, Worms 78,84

Frankfurter Vorort-Terrain-Gesellschaft 90,0

Harpener Bergbauakticngesellscbaft in Gustavsburg 0,23

Heddernheimer Kupferwerke, Aktiengesellschaft in Gustavs­burg r 28,0

Hosbierbraucrei Schösserhos und Frankfurter Bürgerbraucei zu Mainz ' 14,3

Hofbrauhaus Hanau, vormals G. Ph. Nicolay, Aktiengesell­schaft zu Hanau 3,16

Hutstoffwerke Aktiengesellschaft vormals C. F. Donner in Frankfurt a. M. 26,73

Kempff'schc .Brauerei, Akticugesellschaft, Frankfurt a. M. 1,26 Landgräfl. Hessische konzessionierte Landesbank, Aktiengesell­schaft zu Homburg v. d. H. 5,27

Mitteldeutsche Kreditbank _ 3,2

Nackenheimer Nkctallkapsel- und Kellereimaschincnfabrik Aktiengesellschaft 75,0

Oelfabrik Groß-GerauBremen 39,46

Pfälzische Bank, Ludwigshafen 6,85

Portland-Zcinentwerkc Heidelberg und Mannheim, Aktien­gesellschaft zu Weisenau 28,6

Preußisch-Rheinische Dampfschiffahrts-Gescllschaft Köln zu Mainz 15,5

Rheinische Portland-Zcmentwerke Köln in Budenheim 11,5

Rhein- und Secschiffahrtsgesellschaft zu Köln 22,3

Scheidhauer und Giebing zu Duisburg-Wanheimerort 13,7

Schramm'sche Lack- und Farbenfabriken vormals Christoph Schramm zu Offenbach-Bürgel 95,74

Stahl und Nölke, Aktiengesellschaft für Zündwarenfabrikation in Kostheim 21,63

Stellawerk Aktiengesellschaft vormals Wilisch u. Co. in Homberg a. Rh. 2,0

Süddeutsche Bank in Mannheim 10,91

Süddeutsche Eiscnbahngefellschaft 9,2

Süddeutsche Jmmobiliengesellschaft zu Mainz 52,0

Tietz, Leonhard in Köln 11,1

Verein chemischer Fabriken zu Mannheim 14,3

Verein für chemische Industrie zu Mainz M o m b a ch 36,3

Vereinigte Kunstscidefabriken in Kelsterbach 36,83

Vereinigte Maschinenfabrik Augsburg und Maschmenbau- gesellschaft Nürnberg, Aktiengesellschaft, Filiale Gustavs­burg 23,6

Vereinigte Strohstoffabrikcn in Dresden 37,64

Vereinigte Ultramariufabriken vormals Lcvcrkns, Zeltncr und Kons, in Köln . 8,78

Zimmer, Georg Karl, Chemische Fabriken G. in. b. H. in Kastel-Amöneburg 50,0

Zuckerfabrik Frankenthal 1,8

Zu diesen Erklärungen sind die von Großh. Ministerium der Finanzen festgesetzten und von der Bürgermeisterei des Wohn­orts zu beziehenden Formulare zu verwenden: sie sind je nach der Wahl des Verpflichteten offen oder verschlossen in den Ge­meinden des Kreises Gießen, soweit sie gehören:

1. zu dcu Landgemeinden der Finanzämter Butzbach, Gießen, Grimberg, Hungen spätestens bis zum 15. September dieses Jahres:

2. zur Stadt Gießen spätestens bis zum 30. September dieses Jahres

unmittelbar bei dem Finanzamt oder bei der zur Weitet gäbe an das Finanzamt verpflichteten Bürgermeisterei des Wohnorts abznliefcrn, ohne daß der Pflichtige deshalb eine besondere Auf­forderung abzuwartcn hätte.