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Tic Einsendung der Erklärungen durch die Post ist zulässig, Ueschielu aber auf Gefahr des Absenders: es ist deshalb zweck- Dnäßig, die Abseirdung mittels Einschreibebriefs zu bewirken
llu ter Bezugnahme auf die obigen Mitteilungen richten wir an die Hiernach zur Abgabe v o n teu ererklärun gen Verpflichteten hiermit die Aufforderung, ihre Erklärungen unfehlbar bei Meldung der gesetzlichen Nachteile und der e t lv a v e r w i r k t e n S t r a f e n bis zu den angegebenen x c r nt t n e 11 a n d i e Bürgermeistereien oder u n- zn r t t e l b a r an uns gelangen zu lassen.
-Len Steuerpflichtigen, welche hiernach zur Slbgabe einer Steuererklärung nicht verpflichtet sind, bleibt die Abgabe der frei- tvilligen Steuererklärungen unbenommen.
Tie Großh. Finanzämter sind im übrigen bereit. Über etwaige »Weisel hinsichtlich der abzugehenden Erklärungen jederzeit schriftlich oder an den bekannten Amtstagen mündlich Auskunft zu erteilen.
Gieße n, Butzbach, Grünberg, Hungen,
den 6. August 1910.
Tle^ Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen für die Finanzämter Gießen, Butzbach, Grünberg, Hungen.
_______Steinhäuser. Flath. Wenzel. May._______ oj r r _ „ Gießen, den 13. August 1910.
Kett.: Herbstmanöver 1910; hier die Abschätzung von Flurschäden.
Das Graßherzagliche Kreisamt Gießen an die Groszh. Bürgermeistereien des Kreises, in deren Gemarkungen Lruppenübuttgen stattfinden.
Abdruck nachstehenden Bestimmungen des Gesetzes über d,e AaturalleistuuLfen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 24. Mac 1898 (Reichsgesetzblatt Nr. 24) und der Ausfüh- ^ungsverordnung hierzu vom 13. Juli 1898 (Reichsgesetzblatt von 1898 Sette 922), welche für die Grundbesitzer, deren Grundstücke durch die Gruppenübungen beschädigt werden, von Interesse sind, teilen wir Ihnen zur ortsüblichen Bekanntmachung mit.
§ 14. Alle durch die Benutzung von Grundstücken zu Truppenübungen, sowie die in den Fällen des § 12 entstehenden Schäden Werden aus den Mllitärfonds vergütet. Die Feststellung derselben, sowie der nach § 13 eintretenden Vergütungen erfolgt, sofern über den Betrag eine Einigung nicht stattfindet, endgültig Mvuelilvschluß des Rechtsweges auf Grund sachverständiger
Bei der Auswahl der Sachverständigen haben die Ver- tretuugeu der Kreise oder gleichartiger Verbände mitzuwirken. Mle Beteiligten sind zum Schätzungsterunin vorzulaben.
I. V.: L a n g e r m a n n.
, . 3ii § 1V Entstehen bei Truppenübungen Flurschäden, so Ortsvorst and die Beschädigten zur Anmeldung ihrer Entschadlgungssorderungen auf und stellt diese behufs Vor- der Fesrstellung der Vergütungen in einer Nachweisung Naw Amage L unter Berücksichtiaung der dieser Nachweisung vor- tzedruckten Anmerkung 1 Absatz 2 zusammen.
Die Nachweisungen sind von dem Ortsvorstaud oder der sonst zuständigen Zivilbehörde der Abschätzungskommissiou bei ihrem Eintreffen vorzulegen.
Die Beschädigten. haben unmittelbar nach eingetretener Beschädigung die Entscheidung des Ortsvorstandes darüber auzu- rusen, ob und inwieweit die Aberutuug der beschädigten Felder klnzutreten hat. Der Ortsvorstand hat die Aberutung auzu- vrdnen, insoweit beim Verbleiben der Früchte aus dem Felde ein Polierer als der durch die Truppen verursachte Schaden entstehen wurde, namentlich also bei Früchten, welche dem Verderben ausgesetzt sind.
Ordnet der Ortsvorstand die Abcrntuug vor dem Eintreffen der Ablchätzungskommission au, so hat er sofort in Gemeinschaft Mit zwei unparteiischen Ortseingesessenen den Stand der be- schädlgten und abzuerntenden Felder, die Menge (Fuder usw.) und die Bclchafsenhcit der übrig gebliebenen Früchte und deren etwaige lveitere Verwendbarkeit (z. B. als Viehsutter) und den sich mernach ergebenden Umfang des Schadens, nicht aber die Höhe der Entschädigungssumme festzustellen, lieber den Befund ist der Mischätzungskommission Mitteilung zu machen.
Ist der Ortsvorstand selbst der» Beschädigte, so muß er die Notwendigkeit der Aberutuug vor dem Eintreffen der Ab- schätzungskommlssion sowie den Umfang des Schadens durch zwei lunparteiische Zeugen seststellen lassen.
Beschädigungen, welche nicht durch die Truppenübungen selbst, sondern aus andere Weise, im besonderen dadurch entstanden sind, daß die Beteiligten das rechtzeitige Abernten unterlassen haben, .begründen keinen Anspruch auf Vergütung.
Arbeiten und Aufwendungen, von welchen die Beteiligten gewußt haben, daß sie durch die Truppenübungen der nächsten Taae zerstört werden mußten, begründen einen Anspruch auf Schadloshaltung gleichfalls nicht.
Kelranntmachiuig.
Hierdurch bringen wir diejenigen Maßregeln zur öffent- lrchen Kenntnis, welche bei den diesjährigen Flur-
foHen U0Cf) Möglichkeit verhüten und Uuglücksfällen vorbeugen.
- ^e reifen Feldfrüchte sind, soweit dies ohne Schadens möglich, vor den Hebungen abzu ernten unb nach der Ab- erntung möglichst bald e i n z u f a h r e n oder auf Schober zu setzen.
2. Die zu schonenden Grundstücke sind zu be-< zeichnen und zwar:
u) Die vom Betreten durch die Truppen überhaupt ausgeschlossenen Gärten, Parkanlagen, Holzschouungen, Drainie- ruiigSanlagen, Pflanzgärten usw. sowie die Versuchsfelder land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten und Versuchsstationen, soweit dieselben nicht als solche abgezäunt oder von weither für jedermann deutlich erkenirbar sind, per- Mittelst hochstehender Tafeln mit Aufschrift.
b) Die vorzugsweise zu schonenden Felder (Zuckerrüben, Erbsen, Raps, Flachs, Sameuklee, Samen- rüben und bergt.) mittelst etwa 2 Meter hohen Stangen, m i t S t r o h w i e p e n.
3. Bei Kartoffeln, minderwertigen Rüben, Dickiourz usw bedarf es der Bezeichnung mit Wiepen nicht. Das unterschied- lose Bestecken aller Felder mit Warnungszeichen würde den Truppen nur das Erkennen der wertvolleren Felder erschlveren.
4. Tas Zuschütten und Eiuebneck etwa ausgehobener Schützen- gräbeii soll nicht durch die Truppen stattfinden.
Tie betreffenden Grundeigentümer müssen daher das Zu- schütten und Einebnen dieser Gräben selbst veranlassen, wofür ihnen alsdann bei etwaigen Ansprüchen eine Entschädigung auf Grund des Naturalleistungsgesetzes seitens der Flurabschätzungs- Kommilsion zuerkannt werden wird.
Das Ausfällen und Einebnen der Koch-usw.-Löcher in den Bttvaks ist Sache der Truppen.
5. Die Flurschützen, Feldhüter pp. werden angewiesen, im Vevstn nnt den Gendarmeriepatrouillen dahin zu wirke», daß durch Zuschauer Schaden nicht entsteht, und daß etwaige Schuldige festgestellt imb zur Anzeige gebracht werde»
6 Ihn Uuglücksfälle zu verhüten, sind die Ränder von Stein- brüchen, Lehm-, Kies- und Sandgruben, Hohlwegen und Steil- abfauen, außerdem sumpfige Stellen im Gelände durch Auf- !^lleu schwarzer Flaggen zu Amnzeichuen. Auf mög- lichst strenge Durchführung dieser Maßregel wird geachtet werden
Die Brückendecken sind in Stand zu setzen, so daß ein Ein- brechen von Fahrzeugen und Durchtreten von Pferden verhütet wird.
7- Ferner werden die Landwirte auf Sichcrmig und Beaufsichtigung des weidenden Piehs während der Mauövertage aufmerksam gemacht.
8. Erforderlich ist endlich die Entfernung von Sensen, Pflügen, Eggen pp. von bei» Mauöverleide.
'Gs ist im dringenden gesuirdheitlichen n»b disziplinären Interesse der Truppen gelegen, wenn die Bewohner bei allen Durchmärschen von Truppen durch Ortschaften ohne Weitere Aufforderung möglichst viele Eimer und Gefäße mit gutem Triickwasser längs beider Seiten der Marschsiraße aufstellen, so daß die Truppen an möglichst zahlreichen Stellen gleichzeitig mit de» niitgeführten. Trinkbechern schöpfen können. Wir fordern deshalb die Bewohner des Kreises hierzu auf.
Gießen, den 13. August 1910.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: L a n g e r m a » n.
Gießen, am 13. August 1910.
Betr.: Truppenübungen im Herbst 1910.
Das Groscherwgliche Kroisanit Gießen
UN die Grotzh. Bürgermeistereien
und die Grosth. Gendurmerie des Kreises.
Indem wir Sie auf vorstehende Bekanntmachung Hinweisen, beauftragen loir die Großherzoglichen Bürgemeistereie'n derjenigen Gemarkungen, in welchen im laufende» Jahre Truppenübungen stattfinden, dieselbe» ortsüblich zu publiziere».
Das Feldschutzpersonal ist anzuweisen, mit her Gendarmerie dahin zu wirken, daß durch Zusck.wuer Fei» Schaden entsteht, und daß die Schuldigen nötigenfalls festgestellt und zur Anzeige gebracht iverden.
I. V.: Langer m a n n.
Bekantttrnachttug.
Betr.: Feldbereiuiguug in der Gemarkung Ober-Bessingen.
In der Zeit vom 13. bis eiuschl. 26. August l. Js. liegt auf dem Amtszimmer der Großh. Bürgermeisterei Ober-Bessingen ein Drainageprojekt nebst Kommissionsbeschluß vom 29. Juni 1910
zur Einsicht der Beteiligten offen.
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