Kreisblatt rar »en Kreis Siegen.
Nr. 60 * 12. A,iqilst 1910
Betr.: Tie -lbgabe der Steuererklärungen für das Steuerjahr 1911.
Nach Art. 20 des Gesetzes, d i e .allgemeine E i n komni e u st c u e r betr., vom 12. August 1899 erfolgt die Heranziehung zu dieser Steuer auf Grund einer Erklärung, welche jeder Steuerpflichtige, der ein steuerbares Jahreseinkommen von 2600 Mark oder mehr besitzt, über die Jahresbeträge feiner Ein- f o m menbezüge, sowie der etwa zum Abzug geeigneten Lasten bei der hierzu berufenen Veranlaguugskommifsion schriftlich ab- zugeben hat.
Von der Verpflichtung zur Abgabe dieser Einkommensteuererklärung ist nach Art. 21 des genannten Gesetzes, insofern nicht int einzelnen Fall besondere Aufforderung der Veranlagungskommission ergeht, derjenige Steuerpflichtige entbunden, welcher im unmittelbar vorausgegangenen Steuerjahr bereits zur Einkommensteuer 1. Abteilung (Einkommen von 2600 Mk. und mehr) veranlagt war, auch inzwischen seinen Wohnsitz nicht gewechselt und keine Einkommensverbesserung erfahren hat, welche seine Versetzung in eine höhere Klasse bedingt.
Gemäß Art. 2 Abs. 3, Art. 15 und 21 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sind die Vorstände der nach Art. 2 dieses Gesetzes der Einkommensteuer unterworfenen Gesellschaften usw. verpflichtet, über deren Einkommen alljährlich vollständigeit Auf- schluß zu erteilen.
Nach Art. 19 des Gesetzes, die Vermögenssteuer betr., vom 12. August 1899 hat jeder von der Kommission für die Einkomknenstcuer erster Mteilung zu veranlagende, ein jährliches Einkommen von 2600 Mark und mehr besitzende Betriebsunter- nchmer (Personen, die Land- und Forstwirtschaft oder ein Gewerbe betreiben), der zum ersten Male mit Anlage und Betriebskapital zur Vermögenssteuer veranlagt wird, eine schriftliche Er- kläntng über das im land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Unternehmen verwendete Anlage- und Betriebskapital und die es belastenden Schulden abzugeben.
Ferner ist nach Art. 25 desselben Gesetzes jeder, dessen sonstiges Vermögen (Kapitalvermögen usw.) nach Abzug der ha rauf lastenden Schulden einen Wert von 3000 Mark und mehr et seiner erstmaligen Veranlagung zur Vermögenssteuer zur Avgabe einer schriftlichen Erklärung über dieses Vermögen verpflichtet.
Nach Art. 14 des Gesetzes, die Kapitalrentensteuev betr., vom 10. Juli 1895 erfolgt die Heranziehung zu dieser Steuer aus Gruud einer Erklärung, welcher jeder nach den ein- schlägigen Bestimmungen Pflichtige über den Jahresbetrag seiner Zinsen, sowie der etwa zum Abzug geeigneten Lasten bei der hierzu berufenen Veranlagungskommission schriftlich abzugeben hat.
Von der Verpflichtung zur Abgabe einer Kapitalrentensteuer- erklarung ist nach Art. 15 des Gesetzes, insofern nicht im einzelnen Falle besondere Aufforderung der Veranlagungskommission ergeht, berjemge Pflichtige entbunden, welcher im unmittelbar vorausgegaugenen Steuerjahr bereits zur Kapitalrentensteuer zu- gezogen war, auch inzwischen seinen Wohnsitz nicht gewechselt Und keine den Betrag von 100 Mk. jährlich erreichende Einkommensverbesserung aus Kapitalzinsen erlangt hat.
Nach Art. 22 des Einkommensteuergesetzes, Art. 32 des Ver- Mögenssteiiergesetzes, sowie Art. 16 des Kapitalrcnteusteuergesetzes itno die Steuererklärungen abzugeben:
1. für Minderjährige, Abwesende, sowie für Personen, die aus anderen Gründen unter Vormundschaft oder Pflegschaft gestellt sind, von deren gesetzlichen Vertretern:
2. für moralische Personen (Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen, Anstalten), ferner für Gesellschaften, Genossenschaften und sonstige juristische Personen, Gantmassen, Erbmassen, soweit eine Steuerpflicht hier überhaupt in Betracht lomuit, von den bestellten Vorständen oder Verwaltern: ö. m auen anderen Fällen von dem Steuerpflichtigen selbst und zwar hinsichtlich des gesamten eigenen, wie des Ein- fpfbfÜintfiA s^s?"oa.ens und des Zinsenbezugs seiner nicht Ivbständlg besteuerten Angehörigen, soweit sie nach Art. 5 ^mmcnsteuergesetzes, Art. 10 des Vermögenssteuer-
1 bedf Kapitalrentensteuergesetzes bei der Besteuerung mit ihm als eine Person anzusehen sind.
Steuerpflichtigen, die Einkommen aus Aktien solcher Gesellschaften zu beziehen haben, welche als solche zur L ^^^^'?^mmensteuer zugezogen sind, wird bekannt gegeben ,a,ud Aktien der nachverzeichneten Gesellschaften Nicht mit dem vollen Betrag, mit welchem sie als Ein- r 9 der abzugebenden Steuererklärung
^^rzeichnen sind, sondern nur mit den nachstehenden Prozentsätzen unter II Ord.-Nr. 1 der gesetzlichen Mzüae eiuzustellen sind.
Aktienbrauerei Cluß zu Heilbronn
Aktiengesellschaft für Glasindustrie, vormals Friedrich Siemens zu Dresden
Allgemeine Deutsche Kleinbahngesellschaft, Aktiengesellschaft zu Berlin
Allgemeine Elektrizitätsgesellschast in Berlin
Allgemeine Elsässische Bankgesellschaft in Mainz
Bank für Handel und Industrie in Darmstadt
Bindingsche Brauereigesellschaft zu Frankfurt a. M.
Bonner Bergwerks- und Hüttenverein „Zementfabrik zu Ober-Cassel bei Bonn" in Budenheim
Brauerei Stern, Aktiengesellschaft in Frankfurt-Oberrad
Buderus'sche Eisenwerke in Wetzlar
Chemische Fabrik Gernsheim-Heubruch
Chemische Fabrik Griesheim-Elektron zu Frankfurt a. M.
Chemische Werke vormals H. u. E. Albert, Aktiengesellschaft zu Kastel-Amöneburg
Dampfschifsahrtsgesellschaft fün den Nieder- und Mittelrhein zu Düsseldorf
Diskontogesellschaft zu Berlin
Filter- und brautechnische Maschinenfabrik vormals L- A-
Enzinger, Worms
Frankfurter Vorort-Terrain-Gesellschaft
Harpener Bergbauaktiengefellschaft in Gustavsburg
Heddernheimer Kupferwerke, Aktiengesellschaft in Guftavs- burg
Hofbierbrauerei Scköfferhof und Frankfurter Bürgerbraueei zu Mainz
Hofbrauhaus Hanau, vormals G. Ph. Nicolay, Aktiengefell- schaft zu Hanau
Hutstoffwerke Aktiengesellschaft vormals C. F. Donner in Frankfurt a. M.
Kempff'sche Brauerei, Aktiengesellschaft, Frankfurt a. M.
Landgräfl. Hessische konzessionierte Landesbank, Aktiengesellschaft zu Homburg v. d. H.
Mitteldeutsche Kreditbank
Nackenheimer Metallkapsel- und Kellereimaschinenfabrik
Aktiengesellschaft
Oelfabrik Groß-Gerau—Bremen
Pfälzische Bank, Ludwigshafen
Portland-Zementwerke Heidelberg und Mannheim, Aktiengesellschaft zu Weisenau
Preußisch-Rheinische Dampsschisfahrts-Gesellschaft Köln zu
Mainz
Rheinische Portlaud-Zementwerke Köln in Budenheim
Rhein- und 'Seeschiffahrtsgesellschaft zu Köln
Scheidhauer und Gießing zu Duisburg-Wanheimerort
Schramm'sche Lack- und Farbenfabriken vormals Christoph
Schramm zu Offenbach-Bürgel
Stahl und Mölke, Aktiengesellschaft für Zündwarenfabrikation in Kostheim
Stellawerk Aktiengesellschaft vormals Wilisch U. Ko. in Homberg a. Rh.
Süddeutsche Bank in Mannheim
Süddeutsche Eisenbahngesellschaft
Süddeutsche Jmmobiliengesellschast zu Mainz
Tietz, Leonhard in Köln
Verein chemischer Fabriken zu Mannheim
Verein für chemische Industrie zu Mainz-Mombach
Vereinigte Kunstseidefabriken in Kelsterbach
Vereinigte Maschinenfabrik Augsburg und Maschinenbau- gesellschaft Nürnberg, Aktiengesellschaft, Filiale Gustavsburg
Vereinigte Strohstoffabriken in Dresden
Vereinigte Ultramarinfabriken vormals Leverkus, Zeltner und Kons, in Köln
'Zimmer, Georg Karl, Chemische Fabriken G. m. b. H. in Kastel-Amöneburg
Zuckerfabrik Frankenthal
Proz.
0,29
1,1
0,9
0,08!
3,2
15,2
2,17j
11,08
1,69!
27,0
91,34
11,43
35,9Q
16,5
0,97;
78,84
90,0
0,23
28,0
14,3
3,10
26,73
1,2Q
5,27]
3,2
75,0
39,40
6,85J
28,0
95,74
21,63
15,5 11,5: 22,3 13,7
2,0 10,91
9,2 52,Q 11,1 14,3 36,3 36,83
23,6
37,64
8,78
50,0
1,8
Zu diesen Erklärungen sind die von Großh. Ministerium der Finanzen festgesetzten und von der Bürgermeisterei des Wohn- orts zu beziehenden Formulare zu verwenden: sie sind je nach der Wahl des Verpflichteten offen oder verschlossen in den Ge-, memden des Kreises Gießen, soweit sie gehören:
1. zu den Landgemeinden der Finanzämter Butzbach, Gießen- Grünberg, Hungen spätestens bis zum 15. September dieses Jahres;
2. zur Stadt Gießen spätestens bis 'zum 30. September dieses wahres
unmittelbar bei dem Finanzamt oder bet' der zur Weitergabe an das Finanzamt verpflichteten Bürgermeisterei des Wohnorts abzuliefern, ohne daß der Pflichtige deshalb eine besondere Aufforderung abzuwarten hätte.


