Ausgabe 
12.8.1910
 
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Kreisblatt rar »en Kreis Siegen.

Nr. 60 * 12. A,iqilst 1910

Betr.: Tie -lbgabe der Steuererklärungen für das Steuerjahr 1911.

Nach Art. 20 des Gesetzes, d i e .allgemeine E i n kom­ni e u st c u e r betr., vom 12. August 1899 erfolgt die Heran­ziehung zu dieser Steuer auf Grund einer Erklärung, welche jeder Steuerpflichtige, der ein steuerbares Jahreseinkommen von 2600 Mark oder mehr besitzt, über die Jahresbeträge feiner Ein- f o m menbezüge, sowie der etwa zum Abzug geeigneten Lasten bei der hierzu berufenen Veranlaguugskommifsion schriftlich ab- zugeben hat.

Von der Verpflichtung zur Abgabe dieser Einkommensteuer­erklärung ist nach Art. 21 des genannten Gesetzes, insofern nicht int einzelnen Fall besondere Aufforderung der Veranlagungs­kommission ergeht, derjenige Steuerpflichtige entbunden, welcher im unmittelbar vorausgegangenen Steuerjahr bereits zur Ein­kommensteuer 1. Abteilung (Einkommen von 2600 Mk. und mehr) veranlagt war, auch inzwischen seinen Wohnsitz nicht gewechselt und keine Einkommensverbesserung erfahren hat, welche seine Versetzung in eine höhere Klasse bedingt.

Gemäß Art. 2 Abs. 3, Art. 15 und 21 Abs. 1 des Einkom­mensteuergesetzes sind die Vorstände der nach Art. 2 dieses Ge­setzes der Einkommensteuer unterworfenen Gesellschaften usw. ver­pflichtet, über deren Einkommen alljährlich vollständigeit Auf- schluß zu erteilen.

Nach Art. 19 des Gesetzes, die Vermögenssteuer betr., vom 12. August 1899 hat jeder von der Kommission für die Einkomknenstcuer erster Mteilung zu veranlagende, ein jährliches Einkommen von 2600 Mark und mehr besitzende Betriebsunter- nchmer (Personen, die Land- und Forstwirtschaft oder ein Ge­werbe betreiben), der zum ersten Male mit Anlage und Betriebs­kapital zur Vermögenssteuer veranlagt wird, eine schriftliche Er- kläntng über das im land- und forstwirtschaftlichen oder gewerb­lichen Unternehmen verwendete Anlage- und Betriebs­kapital und die es belastenden Schulden abzugeben.

Ferner ist nach Art. 25 desselben Gesetzes jeder, dessen sonstiges Vermögen (Kapitalvermögen usw.) nach Abzug der ha rauf lastenden Schulden einen Wert von 3000 Mark und mehr et seiner erstmaligen Veranlagung zur Vermögens­steuer zur Avgabe einer schriftlichen Erklärung über dieses Ver­mögen verpflichtet.

Nach Art. 14 des Gesetzes, die Kapitalrentensteuev betr., vom 10. Juli 1895 erfolgt die Heranziehung zu dieser Steuer aus Gruud einer Erklärung, welcher jeder nach den ein- schlägigen Bestimmungen Pflichtige über den Jahresbetrag seiner Zinsen, sowie der etwa zum Abzug geeigneten Lasten bei der hierzu berufenen Veranlagungskommission schriftlich abzugeben hat.

Von der Verpflichtung zur Abgabe einer Kapitalrentensteuer- erklarung ist nach Art. 15 des Gesetzes, insofern nicht im ein­zelnen Falle besondere Aufforderung der Veranlagungskommission ergeht, berjemge Pflichtige entbunden, welcher im unmittelbar vorausgegaugenen Steuerjahr bereits zur Kapitalrentensteuer zu- gezogen war, auch inzwischen seinen Wohnsitz nicht gewechselt Und keine den Betrag von 100 Mk. jährlich erreichende Einkom­mensverbesserung aus Kapitalzinsen erlangt hat.

Nach Art. 22 des Einkommensteuergesetzes, Art. 32 des Ver- Mögenssteiiergesetzes, sowie Art. 16 des Kapitalrcnteusteuergesetzes itno die Steuererklärungen abzugeben:

1. für Minderjährige, Abwesende, sowie für Personen, die aus anderen Gründen unter Vormundschaft oder Pflegschaft gestellt sind, von deren gesetzlichen Vertretern:

2. für moralische Personen (Gemeinden, Körperschaften, Stif­tungen, Anstalten), ferner für Gesellschaften, Genossen­schaften und sonstige juristische Personen, Gantmassen, Erb­massen, soweit eine Steuerpflicht hier überhaupt in Betracht lomuit, von den bestellten Vorständen oder Verwaltern: ö. m auen anderen Fällen von dem Steuerpflichtigen selbst und zwar hinsichtlich des gesamten eigenen, wie des Ein- fpfbfÜintfiA s^s?"oa.ens und des Zinsenbezugs seiner nicht Ivbständlg besteuerten Angehörigen, soweit sie nach Art. 5 ^mmcnsteuergesetzes, Art. 10 des Vermögenssteuer-

1 bedf Kapitalrentensteuergesetzes bei der Besteuerung mit ihm als eine Person anzusehen sind.

Steuerpflichtigen, die Einkommen aus Aktien solcher Gesellschaften zu beziehen haben, welche als solche zur L ^^^^'?^mmensteuer zugezogen sind, wird bekannt gegeben ,a,ud Aktien der nachverzeichneten Ge­sellschaften Nicht mit dem vollen Betrag, mit welchem sie als Ein- r 9 der abzugebenden Steuererklärung

^^rzeichnen sind, sondern nur mit den nachstehenden Prozent­sätzen unter II Ord.-Nr. 1 der gesetzlichen Mzüae eiuzustellen sind.

Aktienbrauerei Cluß zu Heilbronn

Aktiengesellschaft für Glasindustrie, vormals Friedrich Sie­mens zu Dresden

Allgemeine Deutsche Kleinbahngesellschaft, Aktiengesellschaft zu Berlin

Allgemeine Elektrizitätsgesellschast in Berlin

Allgemeine Elsässische Bankgesellschaft in Mainz

Bank für Handel und Industrie in Darmstadt

Bindingsche Brauereigesellschaft zu Frankfurt a. M.

Bonner Bergwerks- und HüttenvereinZementfabrik zu Ober-Cassel bei Bonn" in Budenheim

Brauerei Stern, Aktiengesellschaft in Frankfurt-Oberrad

Buderus'sche Eisenwerke in Wetzlar

Chemische Fabrik Gernsheim-Heubruch

Chemische Fabrik Griesheim-Elektron zu Frankfurt a. M.

Chemische Werke vormals H. u. E. Albert, Aktiengesellschaft zu Kastel-Amöneburg

Dampfschifsahrtsgesellschaft fün den Nieder- und Mittelrhein zu Düsseldorf

Diskontogesellschaft zu Berlin

Filter- und brautechnische Maschinenfabrik vormals L- A-

Enzinger, Worms

Frankfurter Vorort-Terrain-Gesellschaft

Harpener Bergbauaktiengefellschaft in Gustavsburg

Heddernheimer Kupferwerke, Aktiengesellschaft in Guftavs- burg

Hofbierbrauerei Scköfferhof und Frankfurter Bürgerbraueei zu Mainz

Hofbrauhaus Hanau, vormals G. Ph. Nicolay, Aktiengefell- schaft zu Hanau

Hutstoffwerke Aktiengesellschaft vormals C. F. Donner in Frankfurt a. M.

Kempff'sche Brauerei, Aktiengesellschaft, Frankfurt a. M.

Landgräfl. Hessische konzessionierte Landesbank, Aktiengesell­schaft zu Homburg v. d. H.

Mitteldeutsche Kreditbank

Nackenheimer Metallkapsel- und Kellereimaschinenfabrik

Aktiengesellschaft

Oelfabrik Groß-GerauBremen

Pfälzische Bank, Ludwigshafen

Portland-Zementwerke Heidelberg und Mannheim, Aktien­gesellschaft zu Weisenau

Preußisch-Rheinische Dampsschisfahrts-Gesellschaft Köln zu

Mainz

Rheinische Portlaud-Zementwerke Köln in Budenheim

Rhein- und 'Seeschiffahrtsgesellschaft zu Köln

Scheidhauer und Gießing zu Duisburg-Wanheimerort

Schramm'sche Lack- und Farbenfabriken vormals Christoph

Schramm zu Offenbach-Bürgel

Stahl und Mölke, Aktiengesellschaft für Zündwarenfabrikation in Kostheim

Stellawerk Aktiengesellschaft vormals Wilisch U. Ko. in Homberg a. Rh.

Süddeutsche Bank in Mannheim

Süddeutsche Eisenbahngesellschaft

Süddeutsche Jmmobiliengesellschast zu Mainz

Tietz, Leonhard in Köln

Verein chemischer Fabriken zu Mannheim

Verein für chemische Industrie zu Mainz-Mombach

Vereinigte Kunstseidefabriken in Kelsterbach

Vereinigte Maschinenfabrik Augsburg und Maschinenbau- gesellschaft Nürnberg, Aktiengesellschaft, Filiale Gustavs­burg

Vereinigte Strohstoffabriken in Dresden

Vereinigte Ultramarinfabriken vormals Leverkus, Zeltner und Kons, in Köln

'Zimmer, Georg Karl, Chemische Fabriken G. m. b. H. in Kastel-Amöneburg

Zuckerfabrik Frankenthal

Proz.

0,29

1,1

0,9

0,08!

3,2

15,2

2,17j

11,08

1,69!

27,0

91,34

11,43

35,9Q

16,5

0,97;

78,84

90,0

0,23

28,0

14,3

3,10

26,73

1,2Q

5,27]

3,2

75,0

39,40

6,85J

28,0

95,74

21,63

15,5 11,5: 22,3 13,7

2,0 10,91

9,2 52,Q 11,1 14,3 36,3 36,83

23,6

37,64

8,78

50,0

1,8

Zu diesen Erklärungen sind die von Großh. Ministerium der Finanzen festgesetzten und von der Bürgermeisterei des Wohn- orts zu beziehenden Formulare zu verwenden: sie sind je nach der Wahl des Verpflichteten offen oder verschlossen in den Ge-, memden des Kreises Gießen, soweit sie gehören:

1. zu den Landgemeinden der Finanzämter Butzbach, Gießen- Grünberg, Hungen spätestens bis zum 15. September dieses Jahres;

2. zur Stadt Gießen spätestens bis 'zum 30. September dieses wahres

unmittelbar bei dem Finanzamt oder bet' der zur Weitergabe an das Finanzamt verpflichteten Bürgermeisterei des Wohnorts abzuliefern, ohne daß der Pflichtige deshalb eine besondere Auf­forderung abzuwarten hätte.