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IV. 'Die Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben treten jriihestens zwei Wochen nach ihrem Erlaß in Geltung.
§ 134 b.
I. Die Arbeitsordnung muß Bestimmungen enthalten:
1. über Anfang und Ende der reaclmäßigen täglichen Arbeitszeit, sowie der für die erwachsenen Arbeiter vorgesehenen Bausen;
2. über Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung mit der Maßgabe, daß die regelmäßige Lohnzahlung nicht am Sonntage stattfindcn darf. Ausnahmen können von der unteren Verwaltungsbehörde zugelassen werden;
3. sofern es nicht bei den gesetzlichen Bestimmungen bewenden soll, über die Frist der zulässigen Aufkündigung, sowie über die Gründe, aus welchen die Entlassung und der Austritt aus der Arbeit ohne Aufkündigung erfolgen darf;
'4 . sofern Strafen vorgesehen werden, über die Art und Höhe derselben, über die Art ihrer Festsetzung und, wenn sie in Geld bestehen, über deren Einziehung und über den Zweck, für welchen sie verwendet werden sollen;
5. sofern die Verwirkung von Lohnbeträgen nach Maßgabe der Bestimmung des § 134 ,Abs. 1 durch Arbeitsordnung oder Arbeitsvertrag ausbedungen wird, über die Verwendung der verwirkten Beträge.
II. Strafbestimmungen, welche das Ehrgefühl oder die guten Sitten verletzen, dürfen in die Arbeitsordnung nicht ausgenommen werden. Geldstrafen dürfen die Hälfte des durchschnittlichen Tages- arbeitsvcrdienstes nicht übersteigen; jedoch können Tätlichkeiten gegen Mitarbeiter, erhebliche Verstöße gegen die guten Sitten, Lowie gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Betriebs, zur Sicherung eines gefahrlosen Betriebs oder zur Durchführung der Bestimmungen der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften mit Geldstrafen bis zum vollen Betrage des durchschnittlichen Tagesarbeitsvcrdienstcs belegt werden. Alle Strafgelder müssen zum Besten der Arbeiter des Betriebs verwendet werden. Das Recht des Arbeitgebers, Schadensersatz zu fordern, wird durch diese Bestimmung nicht berührt.
III. Dem Betriebsinhaber bleibt überlassen, neben den im Abs. 1 unter 1 bis 5 bezeichneten, noch weitere die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeiter im Betriebe betreffende Bestimmungen in die Arbeitsordnung aufzunehmen. Mit Zustimmung eines ständigen Arbeiterausschusses können in die Arbeitsordnung Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter! bei Benutzung der zu ihrem Besten getroffenen mit dem Betriebe! verbundenen Einrichtungen, sowie Vorschriften über das Ver- halten der minderjährigen Arbeiter außerhalb des Betriebs ausgenommen werden.
§ 134 d.
I. Vor dein Erlasse der Arbeitsordnung oder eines Nachtrags zu derselben ist den in dem Betrieb oder in den betreffenden Betriebsabteilungen beschäftigten großjährigen Arbeitern Gelegenheit zu geben, sich über den Inhalt derselben zu äußern.
_ II. Für Betriebe, für welche ein ständiger Arbeitcrausschuß besteht, wird dieser Vorschrift durch Anhörung des Ausschusses über den Inhalt der Arbeitsordnung genügt.
§ 134 e.
.. I- Die Arbeitsordnung, sowie jeder Nachtrag zu derselben rst unter Mitteilung der seitens der Arbeiter geäußerten Bedenken, soweit die Acußerungen schriftlich oder zu Protokoll erfolgt sind, mnnen drei Tagen nach dem Erlaß in zioci Ausfertigungen unter Beifügung der Erklärung, daß uiid in welcher Weise der Vorschrift des § 134 d genügt ist, der unteren Verwaltungsbehörde! einziircichen.
II. Die Arbeitsordnung ist an geeigneter, alten beteiligten Arbeitern zugänglicher Stelle auszuhäugen. Der Aushang muß stets in lesbarcnr Ziistande erhalten werden. Die Arbeitsordnung sst jedem Arbeiter bei seinem Eintritt in die Beschäftigung zu behändigen.
§ 134 f.
I. Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben, welche nicht vorschriftsmäßig erlassen sind, oder deren Inhalt den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderläust, sind auf Anordnung der unteren Verwaltungsbehörde durch gesetzliche Arbeitsordnilngcn zu ersetzen oder den gesetzlichen Vorschriften entsprechend abzuändern.
11. Gegen diese Anordnung findet binnen zwei Wochen die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde statt.
KeKmmtmachnng.
Amtstage in Grünberg und Hungen betreffend.
Samstag den 2 3 Juli d. I., norm. 9 V4 Uhr, findet im Rathaus zu Gruuberg und
Mittwoch den 27. Juli ,d. I., v o r m. 9 y4 Uhr, im aj r - 1I Cungc li ein Amtstag der unterzeichneten Behörde statt.
Anliegen der Kreiseingcscsseueu aus den Amtsgerichtsbezirken Gruuberg, .Homberg und Laubach können am Amtstage in Grün- berg, Anliegen der Äre,seingesessenen aus den Amtsgerichtsbezirken Werbe»1* Il,I& am Amtstage in Hungen vorgebracht
Die Großh. Bürgermeistereien der in den vorgenannten Amtsgerichtsbezirken gelegenen Geineinden des Kreises Gießen werden beauftragt, das Vorstehende in ihreir Gemeinden wiederholt ortsüblich bekannt machen zu lassen.
Gießen, den 6. Juli 1910.
Großh-erzogliches Kreisamt Gießen.
_____________________________Dr. Usinger.______________
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Hausen (Kreis! Gießen).
Jln der Zeit vom 14. bis einschließlich 27. Juli l. Js. liegt auf dem Amtszimmer der Großh. Bürgermeisterei Hausest das Projekt über Ausführung der Drainagen in den Flurev II, III, IV und V nebst Beschluß der Vollzugskommission vom 5. Juli 1910 zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses! Innerhalb der oben angegebenen Offenlegungsfrist bei Großh. Bürgermersterei Hausen schriftlich einzureichen und zu begründen.^ Friedberg, den 10. Juli 1910.
Der Grobherzogliche FeldbereinigungskomMissür:
____________Schnittspahn, Kreisamtmann.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Hattenrod.
In der Zeit vom 13. bis einschließlich 26. Juli l. Js. negen auf dem Rathaus zu Hattenrod die Arbeiten des II Abschnitts (Besitzstandsaufnahme) der Feldbereinigung Hattenrod und zwar:
1. Die Bonitierungskarten;
2. 3 Bände Besitzstandsverzeichnisse;
3. 3 Bände Gütergeschosse;
4. die Zusammenstellung der Gütergeschosse zur Einsicht der Beteiligten offen.
Termin zur Entgegennahme von Einwendungen findet daselbst Mittwoch den 2 7. Juli 1910, vormittags 91/2 Uhr bis 10 Uhr, ftatt,-5O5U die Beteiligten mit dem Anfügen einlade, daß dre Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind
Die Einwendungen sind schriftlich abzufassen und zu begründen.
Friedberg, den 9. Juli 1910.
Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär: __________Kirn berge r, Großh. Kreisamtmann._________
Bekanntmachung.
83 e t r.: Feldbereinigung in der Gemarkung Geilshausen.
In der Zeit vom 2. bis einschließlich 15. Juli I. Js. liegt auf dem Amtszimmer Großh. Bürgermeisterei Geilshausen
* em Drainageprojekt
Zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen gegen dasselbe sind bei Meidung des Aus- schlusses innerhalb der oben angegebenen Offenlegungsfrist bei Großh. Bürgermeisterei Geilshausen schriftlich einzureichen und zu begründen. ;
Friedberg, den 28. Juni 1910.
Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär: _________Kirnberaer. Großh. Kreisamtmann.
Bekanntmachung.
B e t r.1 Feldbcreinigung in der Gemarkung E t t i n g s h a u s e n.
In der Zeit vom 8. bis einschließlich 21. Juli l. I. liegt aus dem Amtszimmer der Großh. Bürgermeisterei Ettingshausen ein Projekt über Ausführung von Drainagen in den Fluren I, VI, VIII, IX, X und XI nebst Beschluß der Vollzugs-, kommission vom 23. Juni 1910
Zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses innerhalb der obenangegebencn Offenlegungsfrist bei Großh. Bürgermeisterei Ettingshausen schriftlich einzureichen inib zu begründen.
Friedberg, den 5. Juli 1910.
Der Großherzogliche Feldbcreinigungskommissär: Schnrttsvahn, Kreisamtmann.____________
Bekanntmachung.
B e t r.: Feldbercinigung in der Gemarkung Mainzlar.
Taasahrt zur Entgegennahme der Wünsche, die die Beteiligtest für die Bildung der neuen Ersatzgruudstücke geltend machen wollen, findet
Freitag den 2 2. Jlili 1910, . ~ von vormittags 10 Uhr bis V211 Uhr, im Rathaus zu Mainzlar statt.
Die Wünsche sind schriftlich einzureichen und müssen angeben, oelche alten (nach Flur und 9t ii mm er zu bezeichnenden) Grund-, Mcke zusammengelegt werden sollen und bei welcher alten Parzelle die Zusammenlegung erfolgen soll.
Wünsche, die in diesem Termin ilicht schriftlich cingereicht werden, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung.
Friedberg, den 2. Juli 1910.
Der Großherzogliche Feldbcreinigungskommissär:
K i r n b c r g c r, Krcisamtmann.


