Ausgabe 
12.7.1910
 
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Kreisblatt wr den Krets Siegen.

Nr. 51

12 Inti

1910

Kriranittmachnng.

. Der P r o v i n z i a l a u s s ch u ß hält während der Zeit vom 21. Juli bis 1. September Ferien.

Während dieser Ferien können in öffentlicher Sitzung nur schleunme Sachen zur Verhandlung gelangen.

Auf den Lauf der geschlichen Fristen sind die Ferien ohne Cunfluß.

.Gießen, den 6. Juli 1910.

Der Provinzialausschuß der Provinz Oberhessen.

_____________________________Dr. Usinger.__ 7 " Gießen, den 6. Juli 1910.

Betr.: Lehrerprüfungen.

Die Groß!). KreisschnlKommisjlon Gießen

an die Schulvorstände des Kreises.

Wir ersuchen Sie, die Lehrerschaft des Kreises davon in Kenntnis zu sehen, daß nach einer Bekanntmachung Großherzog- lichen Ministeriums des Innern, Abteilung für Schulangelegen-' Uten, vom 20. Juni 1910 für die im Amtsbereich des Volks- Ichulwesens im laufenden Schuljahre abzuhaltendeu Lehrer-t Prüfungen usw, die nachstehenden Termine festgeseht worden sindI

1. Erweiterte Prüfung zu Darmstadt 5. Dezember 1910

2. Prüfung Israel. Religionslchrer zu Darmstadt 12 De­zember 1910.

Z. Entlassungsprüsung am Seminar Alzey 16. Januar und 13. Februar 1911.

t ..4x Fu"^lungsprüfnng am Seminar Friedberg 23. Januar und 6. Februar 1911. >

5. Entlassungsprüsung am Seminar Benshein, 20 Fe­bruar 1911.

Gntlassungsprüfimg am Lchrcrinnen-Scminar Darmstadt 6. März 1911.

7. Entlassungsprüfung ani Lehrerinncn-Seminar Darmstadt, padaaog. Kursus 20. März 1911.

n . o. »dEung der externen Lehrerinnen am Seminar zu Darm­stadt 13. Marz 1911.

o 0. Zeick^nlehrerpnifung an der Kunstgcwerbeschnlc zu Mainz O. JLUlQt lull.

r, x.1«! d«rSHu!amtS-Aspiranten zui Darm-

stadt 31. Oktober 1910 mib 8. Mai 1911

dlufnahmeprüfungen an den Seminaren 6. April 1911 0 ^Aufnahmeprüfungen an den Präparandeu-Anstalten

Meldungen zN diesen Prüfungen sind rechtzeitig mindestens drei Monate vor den Terminen mit dem gesetzlichen Stempel und den vorschriftsmäßigen Belegen bei den zuständigen Stellen ieinzurcrchen.

____________ Dr. Usinge r.

m £ Gießen, den 11. Juli 1910.

c t r.. Sckjcibenkatarrh unter dem Rindvieh zu Ruttershausen.

Das GroßlMMljche Kreisanit Gießen

an die Groszy. Vürßermeistcreien des Kreises.

Nachdem unter dem Viehbestand zu Ruttershausen der an- steckende Scheidcnkatarrh sestgcstellt wurde, ist zur Verhütung der Ausbreitung der Krankheit den Bullennmrtern und Bullcnhalteru aulzugeben, Iveiblickjes Rindvieh zurückzuweiscn, das von Rutters-

fC Gi e ß en , den 11. Juli 19l0.

B e t r.. Die Entschädigung für an Milzbrand ete. gefallenes Vieh; hier: das FeststelluNgsvcrfahren.

Das Großher^agliche Kreisamt Gießen an die Groszy. Bürgermeistereiell der Landgemeinden des Kreises.

o das Groszy. Polizeiamt Gicfzen. v. .A". Feststellung von Vichseuchen ist außer dem Obduktions- berrcht die Feststellung eines Vorberichtcs von größter Bedeutung

Erhebungen über das Verhalten des Tieres vor dein Tode rönnen in der Regel nur vorgcnommen werden, wenn der Besitzer {Sv $1 rc11 Tieres bei der Obduktion zugegen ist

Seit Einrichtung .der Sammelabdcckerei trifft dies in den seltensten Fallen zu. Wir weisen Sie deshalb an, bei der An- MkAduug des Seuchenfalles und der Ausnahme des Protokolls diesbezügliche Erhebungen zu veranstalten und diese kurz zu ver- merteii. Es genügt eine kurze Angabe über die Krankheitsdauer N. »dw wesentlichsten Erscheinungen aus dem zur Aufnahme des Protokolls gebrauchten Formulare, hierdurch würde Ihnen auch eine bessere Grundlage für Ihre Bcl'uudnngen über die Berech­tigung des Scuckjenverdachtcs gegeben.

________________________________br. U 1 i n g e r.

hau sei! zum Sprunge zugeführt werden sollte. Bei Beobachtung der Krankheit in Ihrer Gemeinde ist uns und dem zuständigen, Kreisveterrnäramt sogleich Nachricht zu geben und dafür zn sorgen, daß die nn Kreisblatt Nr. 22 vom 18. März 1910 ab- gedruckten Vorschriften der Polizeiverordnung vom 20. Oktober 1902 strengstens eingehalten und Zuwiderhandlungen angczeigt werden.

________________I. V.: L a n g e r m a n n.

Bekanntmachttttg.

d e t r.: Bläschen-Ausschlag in Watzenborn-Steinberg- Bei dem bei Karl Philipp in Watzenborn stehenden Bullen und bei je einer Kuh des Karl Mandler und des K a r l Däuser V. in Steinberg ist Bläschen-Ausschlag feft» gestellt worden.

Gießen, den 11. Juli 1910.

Groß herzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: Lange r m a n n.

Bekanntmachung.

Betr.: Gesuch des Moritz O p p e n h e ' m e r von Langsdorf um Genehmigung zur Errichtung nnes Schlachtraums-

Der Gesuchsteller beabsichtigt auf dem Grundstück Flur I ycr. 462 der Gemarkung Langsdorf einen Schtachtraum zu er-> richten.

Pläne und Beschreibung hierüber liegen 14 Tage lang, vorn Erscheinen dieses in der Darmstädter Zeitung bezw. im Kreis­blatt für den Kreis Gießen an gerechnet, auf dem Bureau bei" Großh. Bürgermeisterei Langsdorf zur Einsicht der Interessenten! oifeii. Etwaige Einwendungen sind! binnen dieser Frist bei Meidung des Ausschlusses bei Großh. Bürgermeisterei Langsdorf vorzu- bringen.

Gießen, den 11. Juli 1910.

.Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: L a n g e r m a n n.

Bekanntmachung.

Bctr.: Gesuch der Firma R. Stern berg zu Weilburg um Genehmigung zum Umbau der Seifenfabrik in Gießen/ Marburger Straße 44.

ni Die Firma R. Sternberg, Weilburg beabsichtigt auf denr Grundstück Flnr II Nr. 257 und 2569/io der Gemarkung Gießen eine Seifenfabrik umzubauen.

Pläne und Beschreibung hierüber liegen 14 Tage lang, vom! Erscheinen dieses in der Darmstädter Zeitung bezw. im Kreis- mntL'lir^cn Gießen an gerechnet, auf dem Bureau bet Großh. Bürgermeisterei Gießen zur Einsicht der Interessenten! offen Etwaige Einwendungen sind binnen dieser Frist bei Meidung des Ausschlusses bei Großh. Bürgermeisterei Gießen vorzubringen

Gießen, den 11. Juli 1910.

.Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: L a n g e r m a n n.

Kekmuttmachmig.

Betr.: Arbeitsordnungen.

Durch das Gesetz betreffend Abänderung der Gewerbeordnung vom 28. Dezember 1908 (Reichsgesetzblatt Seite 667) sind die Bestimmungen über den Erlaß von Arbeitsordnungen (§ 134 a ff. der Gewerbe-Ordnung) auf alle Betriebe, in denen in der Regel nnnbeUcng 20 Arbeiter beschäftigt werden (mit Ausnahme der in' § 104 der Gew.-Ordn. aufgeführten Gewerbsart) ausgedehnt wor­den. Obgleich die in Betracht kommenden Unternehmer wieder­holt von Großh. Gewerbeinspektion Gießen auf ihre Verpflichtung hiiigewiesen worden sind, befinden sie sich noch zum größten Teile! in Unkenntnis über Wesen und Inhalt einer Arbeitsordnung.. Wir bringen deshalb zur Unterweisung der betreffenden Betriebs- inhaber bie wichtigeren Bestimmungen der §§ 134 a, 134 b, 134 d 134 e unb 134 f ber Gew.-Ordn. (in neuer Fassung) zum Abbruck-

Gießen, ben 1. Juli 1910.

.Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: L a n g c r m a n n.

T , 8 134 a.

.1- Für jeben Betrieb ist innerhalb vier Wocheii nach Jn- krnfttreten bieses Gesetzes ober nach ber Eröfsnung bes Betriebs! eine Arbeitsordnung zu erlassen. Für die einzelnen Abteilungen, des Betriebs oder für die einzelnen Gruppen der Arbeiter können bewndere Arbeitsordnungen erlassen lverden. Der Erlaß erfolgt durch Aushang (§ 134 c Abs. 2).

r Die Arbeitsordnung muß den Zeitpunkt, mit ivelchcm! fie in Wirklamkeit treteii soll, angeben und voii demjenigen/ welctzcr sie erlaßt, unter Angabe des Datums unterzeichnet sein.. . 111- Abänderungen ihres Inhalts können nur durch den Erlaß r J! Aochtragen oder in der Weise erfolgen, daß an Stelle der bestellenden eine neue Arbeitsordnung erlassen wird.