Ausgabe 
9.12.1910
 
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areisviau für ocn nrei$ töteten.

1910

Nr. 94

9 D' zemb r

Gießen, den 1. Dezember 1910.

Betr.: Die AuMeNung von Wandergewerbescheinen.

Das Graßher^gliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises

Da nach g 60 der Gewerbeordnung die Wandergewerbescheine für die Dauer des Kalenderjahres zu erteilen sind, wollen Sie alle Personen, welche den Gewerbebetrieb im Jahre 1911 fort- ßusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte orts­übliche Bekanntmachung auffordern, ihre Antrüge ans Erteilung eines Wanderyewerbesckieines jetzt schon, und Mar, so zeitig zu- stellen, daß sie zu Ansang des nächsten Jahres tm Besitze der Scheine sein können. Die eingehenden Anträge sind iui§ unter Benutzung des vorgeschricbenen Formulars, aus welchem am Wpse das Jahr, für welches der Schein begehrt wird anzugeben ist, baldigst vorzulegen.

Alte, schon gebrauchte Wandergewerbeschernc sind nicht mit vorzulegen.

Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollzielu'n, daß Rückfragen und damit Verzögerungen tn der Ausstellung vermieden wer dem. Eine Beantwortung mie Unbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforderlichen Ermittlungen von Ihnen vvHunehmen.

Bei Mitführung von Begleitern machen wir auf Beant-- ivortuug der Frage 11 besonders aufmerksam.

Den Anträgen auf Vertreibung von Druckschriften ist ein Verzeichnis derselben in doppelter Ausfertigung beizufügcn.

Rach Tarif Nr. 90 des Urkunden stempelgesetzes ist für den Nandergewerbesckreiil ein Stempel in Höhe von 4 Mark zu ent- lrichten.

Ihrer Berichte ist deshalb genau anzugeben, ob die Einsendung des Stempelbetrags gleickszeitig mit denselben Und in welcher Weise (durch Posteinzahlung oder durch Uebcr- brnider) erfolgt, oder ob solcher gelegentlich der Zusendimg der Scheine gegen Postnachtlahme erhoben werden soll. _____________________________Dr. Usinger.

KtluuuMllalynng.

Beil.: Maßnahuien »ur Bekämpfung der'Maul- und Klauen- feuche.

Unter Bezugnahrne auf unsere Bekanntmackruug vom 28. No- Vembrr 1910 (Kreisblatt Nr. 91) gelten als neuverseucht: Ämts-

Freiburg i. Br., die Regierungsbezirke Niederbayern und Hudes heim, Unterfranken. Unter Eraätizung von Ziffer II Abs. 2 OTönen wir an, daß das von sämtlichen Biehmärkten ronuncnbe alg ansteckungsverdächtig der Quarantäne unterliegt.

Die Ortspolizeibehörden haben Borstehc'ndes ortsüblich bekannt KU machen.

Gießen, den 5. Dezember 1910.

Graßherzoglickres .Besamt Gießen.

I. B.: Welcke r.

Bekaunrni

® e i r.: Die Aufstellung von Geldspiclautmnaten.

Wir bringen zur Kenntnis, daß nach eiltet Verfügung Großh. Mim ft er,ums des Innern die GeldspielautomatcnKomet" und Ähnlicher Konstruktion verboten sind, da dieselben als Glücksspielautomaten angesehen werden.

Gießen, den 6. Dezember 1910.

Großherzoglultes Kreisamt Gießen.

_________I, V.: Welcker.__

Bet».: Den T.rm.n,^' b ° . ->°n 2. ^zember 19w.

Die Großh. Krcisfchullwmullfßen Gießen an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Erledigung unserer Verfügung vom 6. Oktober 1910 dringen wir mit Frist von acht Tagen in Erinnerung __I. V.: Welcker. _______

Bel r.: Schulrnventar, insbesondere' LehrmitM^^^^ 19101 Dre Großh. Sreisschulllommchüm Gießen an die Schulvorstände des Kreises.

^rer Verfügung vom 7. November 1910 E 86) bnn0en nnr l^rist von gcht Tagen in

2k V.: Welcker.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Veranstaltung von Verloftmgen innerhalb des Groh-, Herzogtums.

Der Landespferdezuchtverein im Großherzogtum Dessen beab- sichtigt mit den im Frühjahr und Derbst 1911 in Darmstadt- zuhaltenden Pferde- und Fohlenmärklev am 17. Mai und 25. Ok­tober 1911 Verlosungen von Pferden, Fohlen, Pferdegeschirren, landwirtschaftlichen Geräten und sonstigen Gegenständen zu ver­binden.

Großh. Ministerium des Innern hat die nachgesuchte Erlaubnis zur Veranstaltung dieser Verlosungen umer der Bedingung erteilt, daß jedesmal bis zu 30 000 Lose zu 1 Mk. das Stück ausgegeben werden dürfen und mindestens 50 Prozent des Bruttoerlöses aus deni Verkaufe der Lose zum Ankauf von Gewinngegenständen zu verwenden sind.

Zugleich ist der Vertrieb der Lose im Großher-ogtum gestattet worden.

Gießen, den 6. Dezember 1910.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: Welcker.

Bekauntmuchu ng.

Betr.: Die Veranstaltung von Verloftmgen innerhalb desGroß^ Herzogtums.

Ae Stadt Friedberg beabsichtigt mit den am 1. März und! 25. Oktober 1911 daselbst statt findend en Pferde- und Fohlenmärkten ie eine Verlosung von Pferden, Fohlen und Gebranchsgegenständertz zu verbinden.

Großh. Ministerium des Innern hat die nachgesuchte Er­laubnis zur Veranstaltung dieser Verlosungen unter der Bedingung, erteilt, datz bei jeder bis zu 12 000 Lose zu 1 Mark das Stück ausgegeben werden dürfen und mindestens 55 Prozent des Brutto erlöses aus dem Verkaufe der Lose zuni ylukans von Gewinngegen- standen zu verwenden sind.

Zugleich ist der Vertrieb der Lose im Großherzogtum gestattet worden.

Gießen, den 6. Dezember 1910.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

_____________________I. V. i Welcker.__

Bekanntmachung.

Betr.: Feldberemigung in der Gemarkung Langsdorf.

, _ In der Zeit vom 10. Dezember bis einschließlich 17. DezemSerj H. liegt werktags auf dem Amtszimmer der Großh. Bürgern meisterei Langsdorf

das Verzeichnis derjenigen Grimdstücke, ivelche infolge der Feld- bereinigung an Stelle der verpfändeten alten Grundstücke ge- treten nachdem dasselbe aus den Stand vom 1. November 1910 fortgesührt ist, rur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen gegen die bei der Fortführung vorgenoninieneit Aenderungen Löschungen oder Neueintragungen sind bei Meldung t -a Innerhalb der oben angeaebenen Offenlegungs­

frist schriftlich bei der Großh. 33ürg ernte ifterai LangSdori vor- zubnngen und zu begründen.

Friedberg, den 2. Dezember 1910.

Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär;

K i rnberger, Kreisamtmann.

^rkiuiiitmiuijiuiß.

®ctr.: Die Nachsuck)-ung der Berechtigung zum einjährig-frei- hnlhgen Dienst auf Grund von Schrlkzeugnissen.

Diejenigen iunaen Leute, welche auf G r u n d i h r e r S chu l- Zeugnisse die Berechtigung zum einjäl)rig-freiwilligen Dienst nachsucki-eii wollen, werden hierdurch aus die nackrsolgenden, bei Anbringung der Gesuche zu beack>teiiden Vorschriften mit dem, Anfugen ausmerk,am gemacht, daß hiernach unvollständige Gesuch« ohne werteres zurückgegeben »verden.

1. Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs- ^om Mission nur dann einzureichen, wenn der sich Mel­dende im Großherzogtum gestellungspflichtig ist, b b- seinen d a u ernden Aufenthaltsort hat.

2 Lie Berechtigung zum etnjährig-freiwilligen Dienst kann vollendetem 17. Lebensjahr und muh spät e st e n s bi s zu ml FebruardesJahres nachgefuch? werden in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wirb

Sollten einzelne der nachstel>end unter ad ausgesnl/rtenl Papiere und insbesoltdere das Scknllzeugnis wegen noch nicht vollendetem Schulbesuch bis zu vorangeführtem Termin nicht vor- gelegt werden können, so ist gleichwohl das Gesuch bis zu diesentz Zeitpunkt einzureichen und in demselben anzugeben, daß die ^tw« noch fehlenden Papiere Nachfolgen würden. Di e E i n re i chu n a dieser Z-atziere muß bei Verlust des Anrechts