Ausgabe 
9.8.1910
 
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klärung über das im land'- und forstwirtschaftlichen oder gewerb­lichen Unternehmen verwendete Anlage- und Betriebs­kapital und die es belastenden Schulden abzugeben.

Ferner ist nach Art. 25 desselben Gesetzes jeder, dessen sonstiges Vermögen (Kapitalvermögen usw.) nach Abzug der darauf lastenden Schulden einen Wert von 3000 Mark und mehr hat, bei seiner erstmaligen Veranlagung zur Vermögens­steuer zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung über dieses Ver­mögen verpflichtet.

Nach Art. 14 des Gesetzes, d i e Kapitalrenten st euev b e t r., vom 10. Juli 1895 erfolgt die Heranziehung zu dieser Steuer auf Grund einer Erklärung, welcher jeder nach den ein­schlägigen Bestimmungen Pflichtige über den Jahresbetrag seiner Zinsen, sowie der etwa zum Abzug geeigneten Lasten bei der hierzu berufenen Veranlagungskommission schriftlich abzugeben hat.

Von der Verpflichtung zur Abgabe einer Kapitalrentensteuer-, erklürung ist nach Art. 15 des Gesetzes, insofern nicht im ein­zelnen Falle besondere Aufforderung der Beranlagungskommisslon ergeht, derjenige Pflichtige entbunden, welcher im unmittelbar vorausgegangenen Steuerjahr bereits zur Kapitalrentensteuer zu­gezogen war, auch inzwischen seinen Wohnsitz nicht gewechselt -und keine den Betrag von 100 Mk. jährlich erreichende Emkom- mensverbesserung aus Kapitalzinsen erlangt hat.

Nach Art. 22 des Einkommensteuergesetzes, Art. 32 des Ver­mögenssteuergesetzes, sowie Art. 16 des Kapitalrentensteuergesetzes sind die Steuererklärungen abzugeben:

1. für Minderjährige, Abwesende, sowie für Personen, die aus anderen Gründen unter Vormundschaft oder Pflegschaft

gestellt sind, von deren gesetzlichen Vertretern:

2. für moralische Personen (Gemeinden, Körperschaften, Stif­tungen, Anstalten), ferner für Gesellschaften, Genossen­schaften und sonstige juristische Personen, Gantmassen, Erb­massen, soweit eine Steuerpflicht hier überhaupt in Betracht kommt, von den bestellten Vorständen oder Verwaltern:

3. in allen anderen Fällen von dem Steuerpflichtigen selbst und zwar hinsichtlich des gesamten eigenen, wie des Ein­kommens, Vermögens und des Zinsenbezugs seiner Nicht selbständig besteuerten Angehörigen, soweit sie nach Art. 5 des Einkommensteuergesetzes, Art. 10 des Vermögenssteuer­gesetzes und Art. 4 des Kapitalrentensteuergesetzes bei der Besteuerung mit ihm als eine Person anzusehen sind

Denjenigen Steuerpflichtigen, die Einkommen aus Aktien solcher Gesellschaften zu beziehen haben, welche als solche zur hessischen Einkommensteuer zugezogen sind, wird bekannt gegeben, daß die Einkommensbezüge aus Aktien per nachverzeichneten Ge- sellschafteii nicht mit dem vollen Betrag, mit welchem ,ie als kommen unter I Ord.-Nr. 9 der abzugebenden Steuererklärung zu verzeichnen sind, sondern nur mit den nachstehenden Prozent­sätzen unter II Ord.-Nr. 1 der gesetzlichen Abzüge einzustellen und.

Proz.

zu

0,29

1,1

0,9 0,08 3,2

15,2 2,17

11,08

1,69 27,0 91,34 11,43

35,96

16,5

0,97

78,84 90,0

0,23

28,0

14,3

3,16

26,73 1,26

5,27 3,2

75,0 39,46

zu Berlin . .

Allgemeine Elektrizitätsgesellschaft in Berlin

Allgemeine Elsässische Bankgesellschaft in Mainz Bank für Handel und Industrie in Darmstadt Bindingsche Brauereigesellschast zu Frankfurt a. M.

Manner Bergwerks- und HüttenvereinZementfabrik Ober-Cassel bei Bonn" in Budenheim

Brauerei Stern, Aktiengesellschaft in Franksurt-Oberrad

Aktienbrauerei Club zu Heilbronn .

Aktiengesellschaft für Glasindustrie, vormals Friedrich Sie­mens zu Dresden , . Cr

Allgemeine Deutsche Kleinbahngesellichaft, AktiengeielUchaft

Buderus'sche Eisenwerke in Wetzlar

Chemische Fabrik Gernsheim-Heubruch

Chemische Fabrik Griesheim-Elektron zu Frankfurt a M.

Chemische Werke vormals H. u. E. Albert, Aktiengesellschaft zu Kastel-Amöneburg .

Dampfschiffahrtsgesellschaft füp den Nieder- und Mittelrhein zu Düsseldorf

Diskontogesellschast zu Berlin . n _r

Filter- und brautechnische Maschinenfabrik vormals L. A. Enzinger, Worms

Frankfurter Vorort-Terrain-Gesellschast

Harpener Bergbauaktiengesellschaft in Gustavsburg _

Heddernheimer Kupferwerke, Aktiengesellschaft in Guftavs- burg 1

Hofbierbrauerei Scköfferhof und Frankfurter Bürgerbraueei

Hofbrauhaus Hanau, vormals G. Ph. Nicolah, Aktiengesell­schaft zu Hanau , _ _

Hutstoffwerke Aktiengesellschaft vormals C. F. Donner ut Frankfurt a. M.

Kempff'sche (Brauerei, Aktiengesellschaft, Frankfurt a. M.

Landgräsl. Hessische konzessionierte Landesbank, Aktiengesell­schaft zu Homburg v. d. H.

Mitteldeutsche Kreditbank . ... t , ..

Nackenheimer Metallkapsel- und Kellereimaschinensabrik Aktiengesellschaft

Oelfabrik Groß-GerauBremen

Pfälzische Bank, Ludwigshafen

Portland-Zementwerke Heidelberg und Mannheim, Aktien­gesellschaft zu'Weisenau

Preußisch-Rheinische Dampfschiffahrts-Gesellschaft Köln zu Mainz

Rheinische Portland-Zementwerke Köln in Budenheim

Rhein- und 'Seeschiffahrtsgesellschaft zu Köln

Scheidhauer und Gießing zu Duisburg-Wanheimerort

Schramm'sche (Lack- und Farbenfabriken vormals Christoph

Schramm zu Oifenbach-Bürgel

Stahl und Mölke, Aktiengesellschaft für Zündwarenfabrikation in Kostheim

Stellawerk Aktiengesellschaft vormals Wilisch u. Co. in Homberg a. Rh.

Süddeutsche Bank in Mannheim

Süddeutsche Eisenbahngesellschaft

Süddeutsche Jmmobiliengesellschaft zu Mainz

Tietz, Leonhard in Köln

Verein chemischer Fabriken zu Mannheim

Verein für chemische Industrie zu Mainz-Mombach

Vereinigte Kunstseidefabriken in Kelsterbach

Vereinigte Maschinenfabrik Augsburg und Maschinenbau­gesellschaft Nürnberg, Aktiengesellschaft, Filiale Gustavs­burg

Vereinigte Strohstofsabriken in Dresden

Vereinigte Ultramarinfabriken vormals Leverkus, Zeltner und Kons, in Köln

Zimmer, Georg Karl, Chemische Fabriken G. m. b, H. in Kastel-Amöneburg

Zuckerfabrik Frankenthal

28,6

Proz 6,85

15,5

11,5

95,74

21,63

2,0 10,91

9,2 52,0 (11,1 14,3 36,3 36,83

23,6

37,64

8,73

50,0

1,8

Zu diesen Erklärungen sind die von Großh. Ministerium der Finanzen festgesetzten und von der Bürgermeisterei des Wohn­orts zu beziehenden Formulare zu verwenden: sie sind je nach der Wahl des Verpflichteten offen oder verschlossen in den Ge­meinden des Kreises Gießen, soweit sie gehören:

1. zu den Landgemeinden der Finanzämter Butzbach, Gießen, Grünberg, Hungen spätestens bis zum 15. September dieses Jahres:

2. zur Stadt Gießen spätestens bis 'zum 30. September dieses' Jahres

unmittelbar bei dem Finanzamt oder 1 bei der zur Weitergabe an das Finanzamt verpflichteten Bürgermeisterei des Wohnorts abzuliesern, ohne daß der Pflichtige deshalb eine besondere Auf­forderung abzuwarten hätte.

Tie Einsendung der Erklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Absenders: es ist deshalb zweck­mäßig, die Absendung mittels Einschreibebriefs zu bewirken.

Unter Bezugnahme a u f die obigen Mittei - l u n g e n richten w i r an die hiernach zur Abgabe von Steuererklärungen Verpflichteten hiermit die Aufforderung, ihre Erklärungen unfehlbar bei Meidung der gesetzlichen Nachteile und der etwa verwirkten S t r a f e n b i s z u d e n angegebenen Terminen an die B tt r g e r m e i st e r e i e it oder u n - mittelbar an uns gelangen zu lassen.

Ten Steuerpflichtigen, welche hiernach zur Abgabe einer Steuererklärung nicht verpflichtet sind, bleibt die Abgabe der frei­willigen Steuererklärungen unbenommen.

Tie Großh. Finanzämter sind im übrigen bereit, über etwaige Zweifel hinsichtlich der abzugebenden Erklärungen jederzeit schrift­lich oder an den bekannten Amtstagen mündlich Auskunft zu erteilen. '

Gießen, Butzbach, Grünberg, Hungen, , den 6. August 1910.

Die Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen für die Finanzämter Gießen, Butzbach, Grünberg, Hungen.

Steinhäuser. Flath. Wenzel. Map.

grkmintinadjung.

In der Zeit vom 30. Juli bis 6. August 1910 wurden in hiesiger Stadt .

gefunden: 1 Karren, 1 Tamemchlrm:

verloren: 1 Zehnmarkstück, 1 grünledernes Portemonnaie! mit 20 Mark Inhalt, 1 schwarzlederne Tasche, Inhalt Portemonnaie mit ea. 8 Mark, 1 Brille, 1 paar Hand schuhe und 1 Taschentuch Inhalt, 1 Portemonnaie mit 7 Mark Inhalt und 1 goldene Brosche mit 3 Opalperlen.

Tie Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände be­lieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen.

Tie Abholung der gefundenen Gegenstände kann an lebem Wochentag von 1112 Uhr vormittags und 45 Uhr nack)- mittags bei unterzeichneter Behörde Zimmer Nr. 1 erfolgen.

Gießen, den 6. August 1910.

Grobherzogliches Polizeiamt Gießen. Gebhardt.

LioialionsdrucI der BrühI'Ichcn Unio.-Buch. und Sleindruckeret. 31. Bange, Wiebe».