Kreisblatt für »en Kreis Gietzen.
Nr. 59 9 August 1910
Kekanntmachnng.
Betr.: Schießübungen.
Das Infanterie-Regiinent Kaiser Wilhelm (2. Großh. Hessisches) Nr. 116 beabsichtigt am 12., 13., 18., 20. und 2*2. l. Mts. von nachmittags 2 an bis 7 Uhr in der Gemarkung Dreis a. d. L. in der Richtung auf Climbach em Scharfschießen abzuhalten. Das Gelände wird eine Stunde vor Beginn abgesperrt und warnen wir jedermann, es in der genannten Zeit zu betreten.
Gießen, den 8. August 1910.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
__________________________I. V.: Welcker.__
KelramwnaHnng.
Die nach § 6 des Reichsgeseßes vom 21. Juni 1887 über die Naturalleistung für die bewaffnete Macht im Frieden ermittelten Durchschnittsmarttpreise betragen für den Lieferungsverband, einschließlich eines Ausschlages von Fünf vom Hundert, für den Monat Juli 1910 für hundert Kilogramm: ,
Hafer 17.05 Mk., Heu 6.30 Mk., Stroh 6.30 Mk.
Gießen, den 6. August 1910.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. ______________________J.V.: Welcker.__
Gießen, den 4. August 1910.
§3 e t r.: Tie Versicherung von im Bau begriffenen Gebäuden gegen Brandschaden.
Das Großherjogliche Kreisamt Gießen
an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.
Rach Art. 7 Absatz 5 des Brandversicherungsgesetzes vom 28 September 1890 können im Bau begriffene Gebäude auf Grund des Kostenvoranschlags im voraus versichert werden. Es ist hiernach gestattet, schon zu Beginn oder auch während der Bauzeit das ganze Gebäude mit der Voranschlagssumme vorläufig zu versichern. Zu diesem Zwecke ist von dem Gebäude- cigentümer bei der Bürgermeisterei entsprechender Antrag unter Beifügung eines Auszugs aus dem Kostenvoranschlag zu stellen. Die Bürgermeisterei sendet diese Aktenstücke unter Angabe der Straße und Hausnummer, worunter das Gebäude in das Feuerversicherungsbuch einzutragen ist, an die Großh. Brandversicherungskammer in Darmstadt ein, woraufhin alsdann der Eintrag in das Feuerversicherungsbuch und die Ausfertigung der Versicherungsurkunde erfolgt. Die Mitwirkung eines Bauschätzers bei der vorläufigen Versicherung eines Gebäudes auf Grund des Kostenvoranschlags ist hiernach nicht erforderlich. Da- ?legen hat nach der Fertigstellung des Gebäudes eine neue Fest- tellung des Versicherungskapitals durch Schätzung stattzu- inden, zu welchem Zwecke von dem Gebäudeetgentümer bis zum Ende des Kalenderquartals, in welchem der Bau,vollendet wurde, Antrag bei Großh. Bürgermeisterei zu stellen ist.
Nach den von Großh. Braudversicherungskantmer gemachten Wahrnehmungen scheint den Gebäudeeigentümern und vielfach auch den Großh. Bürgermeistereien die Bestimmung der vorläufigen Versicherung eines im Bau begriffenen Gebäudes ohne vorherige Schätzung nicht genügend bekannt zu sein. Wir machen deswegen auf die einschlägigen Bestimmungen aufmerksam. _______________________5. V. : V n n n e r:n a n n.________________________
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Leihgestern.
In der Zeit vom 3. bis einschließlich 16. August 1910 liegt auf dem Amtszimmer der Großh. Bürgermeisterei Leihgestern
das Projekt über Ausführung von Drainagen nebst Beschluß der Vollzugskommission vom 14. Juli 1910
zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses innerhalb der oben angegebenen Offenlegungsfrist bei Großh. Bürgermeisterei Leihgestern schriftlich einzureichen und zu be- grün^en. ed^erg, den 29. Juli 1910.
Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär: Schnittspa hu, Großherz-ogl. Kreisamtmanu.______
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Lich
In der Zeit vom 5. bis einschließlich 18. August 1910 liegt aus der Großh. Bürgermeisterei Lich während der Geschäftsstunden das Projekt über Ausführung verschiedener Tramage-
shsteme nebst Beschlüsse der Voltzugskommission vom 23. und 30. Juli 1910 zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses innerhalb der Offenlegungsfrist bei Großh. Bürgermeisterei Lich schriftlich einzureichen.
Friedberg, den 31. Juli 1910.
Ter Großhcrzogliche Feldbereinigungskommissär: Schnitt svahn. Grvßb Kreisamtmanu.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung O d e n h a u s e n und Geilshause n.
Das Projekt über Regulierung der Lumda in den Gemarkungen Odenhausen und Geilshausen nebst zugehörigen Beschlüssen liegt in der Zeit vom 5. bis einschließlich 11. August l. I auf dem! Amtszimmer der Großh. Bürgermeisterei Odenhausen und in der Zeit vom 12. bis einschließlich 18. August l. I. auf dem Amts- ziminer der Großh. Bürgermeisterei Geilshausen zur Einsicht der Beteiligten offen. , ,
Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses, innerhalb der obenangegebenen Offenlegungsfristen bei Großh, Bürgermeisterei Odenhausen und Geilshausen schriftlich eiuzu- reichen und zu begründen.
Friedberg, den 3. August 1910.
Ter Großherzogliche Feldbercinigungskommissär:
Schult t s p a b n , Kreisamtmann.
Bekallirtmachttttg.
Betr.: Feldbereinigung Geilshausen: hier die Mitglieder der Vollzuqskommission.
Ta der zum Sachverständigen gewählte Landwirt Adolf Weber von Geilshausen gestorben ist, ist die Neuivahl eines Sachverständigen Dorzunehmen.
Indem ich dies zur öffentlichen Kenntnis bringe, lade ich sämtliche beteiligte Grundeigentümer zur Neuwahl eines zur Voll- zugskommissiou zu berufenden Sachverständigen auf:
Freitag den 19. A u g u st 1910, vormittags 10Vs Uhr, im Saale des Gastwirts Ludwig Hillgärtner zu Geilslwuscn ein.-
In dieser Versammlung hat jeder anwesende beteiligte Gruiid- eigentümer eine Stimme. Die Wahl erfordert zu ihrer Gültigkeit -eine Mehrheit von Zweidritteilen der Anwesenden und ist unter dieser Voraussetzung auch für die nicht erschienenen Beteiligten verbindlickn _ ,
Wird, was Zulässig ist, ein Stellvertreter der Sachverständigen zum ordentlichen Sachverständigen gewählt, so findet alsbald auch die Wahl eines Stellvertreters statt.
Kommt eine gültige Wahl nicht zu Stande, so hat die! Landes- kommission den Sachverständigen zu ernennen.
Friedberg, den 26. Juli 1910.
Ter Grohherzogliche Feldbereintgungskommissär:
Kirn berg er, Großh. Kreisamtmanu.___________
Dtkrumtimuhlmg.
Betr.: Tie Abgabe der Steuererklärungen für das Steuerjahv
1911. . e
Nach Art. 20 des Gesetzes, d i e .allgemeine Einkont- m e n st c u e r betr., vom 12. August 1899 erfolgt die Heranziehung zu dieser Steuer auf Grund einer Erklärung, welche jeder Steuerpflichtige, der ein steuerbares Jahreseinkommen von 2600 Mark oder mehr besitzt, über die Jahresbeträge seiner Ei n- k o m m e n b e z ü g e, sowie der etwa zum Abzug geeigneten Lasten bei der hierzu berufenen Beranlagungskommission schriftlich ab- 3U9C$oii ^der Verpflichtung zur Abgabe dieser Einkommensteuer'- erkläruug ist nach Art. 21 des genannten Gesetzes, insofern nicht im einzelnen Fall besondere Aufforderung der Veranlagungskommission ergeht, derjenige Steuerpflichtige entbunden, welcher im unmittelbar vorausgegangenen Steuerjahr bereits zur Einkommensteuer 1. Abteilung (Einkommen von 2600 Mk. und mehr) veranlagt war, auch inzwischen seinen Wohnsitz Nicht gewechselt und keine Einkommensverbesserung erfahren hat, welche ferne Versetzung in eine höhere Klasse bedingt
Gemäß Art. 2 Abs. 3, Art. 15 und 21 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sind die Vorstände der nach Art. 2 dieses Gesetzes der Einkommensteuer unterworfenen Gesellschaften usw. verpflichtet, über deren Einkommen alljährlich vollständigen Aufschluß zu erteilen. r .
Nach Art. 19 des Gesetzes, die Vermögenssteuer betr., vom 12. August 1899 hat jeder von der Kommission für dre Einkommensteuer erster Abteilung zu veranlagende, ein jährliches Einkommen von 2600 Mark und mehr besitzende Betriebsunternehmer (Personen, die Land- und Forstwirtschaft oder ein Gewerbe betreiben), der zum ersten Male mit Anlage und Betriebskapital zur Verplögcnssteucr veranlagt wird, eine schriftliche Er-


