Kreisblatt für de« Kreis Siegen.
Nr. 67 6. September_____ 1910
Gießen, den 30. August 1910.
Betr.: Ergänzungswahl des Kreistages des .Kreises Gießen durch die 50 Höchstbesteuerten.
Das Großheyogliche Kreisamt Gießen
nn die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.
Wir beauftragen Sie, uns binnen acht Tagen ein Verzeichnis derjenigen Höchstbesteuerten nach dem untenstehenden Formulare vorzulegen, welche nach den Kommunalsteuerkapitalien des Rechnungsjahres 1909 an doppelten Grundzahlen und ganzen .Einkommensteuerbeträgen 1000 Mark und mehr haben.
Bei der Ermittelung der Höchstbesteuerten wird nur die von innerhalb des Kreises gelegenen Immobilien zu entrichtende Grundsteuer, die von innerhalb des Kreises befindlichen Gewerbsanlagen oder wegen Wohnsitzes innerhalb des Kreises veranlagte Gewerbesteuer, die veranlagte Kapitalrentensteuer und die bei den Kommunalumlagen innerhalb des Kreises in Anrechnung kommende Einjssmmensteuer angerechnet.
Steuerzahmngen der Ehefrau werden mit denjenigen des Ehemannes, Steuerzahlungen minderjähriger bezw. in väterlicher Gewalt befindlicher Kinder werden mit denjenigen des Vaters zusammengerechnet. Im übrigen sind aber auch Frauen, Aktiengesellschaften usw. (f. Art. 17 der Kreisordnung) in das Verzeichnis
aufzunehmen, da deren Stimmrecht durch Vertreter ausaeübk werden kann.
Wenn jedoch ein Höchstbesteuerter nach Art. 16 und 17 der Kretsordnung nicht stimmberechtigt fein sollte, so wollen Sie dres m der Spalte . Bemerkungen" des Verzeichnisses angehen.
Wie schon bemerkt, kommen Steuerzahlungen nur in den Betragen zur Anrechnung, welche im vorigen Rechnungsjahrs entrichtet worden sind, es sei denn, daß sie auf Objekten hasteir- welche m Erbgang erworben sind.
Wenn sich unter den Höchftbesteuerten solche befinden, die noch in anderen Gemeinden oder Gemarkungen des Kreises besteuert sind, so wollen Sie sich von den Grohh. Bürgen meisterten dieser Gemeinden oder Gemarkungen den Betrag dieser werteren Kommunalsteuerkapitalien mitteilen lassen und! solches dem Verzeichnis unter Namhaftnrachung dieser anderen Gemarkungen noch beifügen. Diejenigen Großh. Bürgermeiste- reien, in deren Gemarkungen sich keine Höchstbesteuerten mit einer Summe von 1000 Mark an doppelten Grundzahlen nndj ganzen Einkommensteuerbeträgen und darüber befinden oder int Rechnungsjahr 1909 keine Kommunalsteuern erhoben worden sind, wollen dies kurz, berichtlich anzeigen.
Im einzelnen verweisen wir Sie noch auf Art. 14—18 der Kreisordnung und Art. 4 des Gesetzes vom 15. Mai 1885 (Regier.-Blatt S. 95).
__________Verzeichnis der Höchftbesteuerten der Gemeinde.
I. V.: Welcker.
Ord.. Nr.
Des Höchstbesteuerten Vor- uud Zuname mit etwaiger Beimnnmer
Wohnort
Doppelte Grnndzahlen und ganze Einkonnnensteuerbeträgs
Bemerkungen
am Wohnort
in den weiteren Gemarkungen
int Ganzen
B e t r.: Feier des Geburts
der Großherzogin.
Dio Großh. Drei
Gießen, den 2. Sept. 1910. tages Ihrer Königlichen Hoheit
an die Schulvorstände des Kreises.
Gemäß Verfügung Großh. Vtinisteriums des Innern, .Abteilung für Schulangelegenyeiten, vom 4. September 1906 soll der Unterricht in den Schulen am 17. September, dem Geburtstage Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin, ausfallen.
Wir ersuchen Sie, die Lehrer wiederholt hiernach zu bedeuten.
I. : Welcker.
Gießen, den 30. August 1910.
B e t r.: Manövcr-Flurabschätzung.
Das Großhoyogliche Kreisamt Gießen an die Grohh. Bürgermeistereien des Kreises, insbesondere diejenigen, deren Gemarkungen von den diesjährigen Herbstübungen > berührt werden.
Indem wir Sie auf die genaueste Beachtung der im Natural- telstungsgesetz und der zugehörigen Ausführungsverordnung über Flurschäden und deren Abschätzung getroffenen Bestimmungen Hinweisen, machen wir Sie auf das folgende besonders aufmerksam:
1. Die Ortseingesessenen sind sogleich nach Beendigung des Manövers zur Anmeldung ihrer Schäden aufzufordern. Der Bürgermeister muß die Nachweisung (Beilage E zur Ausführungsverordnung zum Naturalleistungsgesetz) demnächst ohne Verzug aufstellen, damit sogleich nach Beendigung der Brigade-Uebungen bezw. des Brigade-Manövers, wenn das betr. Gelände während des Divisions- und Korpsmonövers nicht mehr betreten wird, spätestens aber am 23. September 1910 mit der Abschätzung begonnen werden kann.
2- In der Flurschäden-Nachweisung ist der Flächeninhalt des ganzen Grundstücks, auf dem die Beschädigung entstanden ist (Spalte 5 der Nachweisung) genau anzugehen.
3. Die Spalten 6 und 7 dieser Nachweisung sind mit Blei, die Spalten 8 bis 11 aber überhaupt nicht auszu - fällen. Die Spalte 6 a bleibt nur dann unausgefüllt, wenn die Beteiligter! keine bestimmten Entschädigunasforderungen stellen.
4. Falls die Aberntung oder die Bestellung der beschädigten
Felder vor Eintreffen der Flurabschätzungskommission eintreten muß, wovon indes nur in den dringend st en Fällen Gebrauch! zu machen ist, und dementsprechend von dem Ortsvorstande in Gemäßheit der Bestimmung der Ausführungs-Verordnung zum Naturalleistungsgesetz vom 13. Juli 1898 III zu § 14 Abs. 3 ff. (R. G. Bl. 1898 Seite 922 ff.) angeordnet wird, hat eine von der aus dem Ortsvorstande und zwei unparteiischen Ortseingesessenen be st eh enden Kommission aus-, zuführende Borabschätzung stattzufinden, bei der n u r d e r Schaden- umfang festgestellt und gegebenenfalls die Forderung der Beschädigten entgegengenommen wird. Der Betrag der zn gewährenden Entschädigung ist nicht festzustellen. Dies geschieht vielmehr allein durch die Flurabschätzungskommission.
5. Neber die Anordnung der Aberntung und die Feststellung des Umfangs des Schadens hat die Aufnahme eines von den abschätzenden Personen zu unterzeichnenden Protokolls zu erfolgen; denn nur aus Grund schriftlicher Aufzeichnungen wird die später eintreffende Flurabschätzungskonrmission in der Lage sein, ihrer Aufgabe gerecht zu werden und die zuständige Entschädigung genau zu ermitteln. Dagegen läuft bei Außerachtlassung der erwähntes Bestimmungen, falls von der Flurabschätzungskom- mission ein Schaden N!cht mehr oder nur teilweise erkennbar ist, der Beschädigte Gefahr, gar keine bezw. eine nicht gebührende Entschädigungssumme zu erhalten.
6. Die Anmeldungen der Flurschäden sind in der Art zusammenzustellen, daß es ermöglicht wird, bei der Begehung der angegebenen Aecker behufs Abschätzung des Schadens ohne Um - io e g e vom 1. zum 2., vom 2. zum 3. Acker usw. zu gelangen.
In der Flurschädennachwcisung sind danach die beschädigten Grundstücke nach ihrer örtlichen Lage untereinander aufzuführen und nicht etwa alle Grundstücke desselben Besitzers, wenn diese voneinander getrennt liegen.
7. Beschädigungen, welche nicht durch die Truppenübungen selbst, sondern auf andere Weise, insbesondere dadurch entstanden sind, daß die Beteiligten das rechtzeitige Abernten unterlassen haben, begründen keinen Anspruch auf Vergütung.
8. Wegen Anlegung der Schützengräben sind drainierte Ländereien in geeigneter Weise als solche kenntlich zu machen.
9. Arbeiten und Aufwendungen, von denen die Beteiligten gewußt haben, daß sie durch die Truppenübungen der nächsten Tage zerstört werden mußten, begründen ebenfalls keinen Anspruch auf Entschädigung.
10. Von den zur Anmeldung gekommenen Flurschäden wollen Sie uns und der Königlichen Intendantur der 21. Division in Frankfurt-Sachsenhausen, Heddrichstr. 59, sofort Nachricht geben, I.B.: Welcker.


