Ausgabe 
2.9.1910
 
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Ter Unterricht findet in der Woche vom 12.17. September 1910, täglich vormittags von 1012 und nachmittags von 3 bis 5 Uhr statt, so daß cs den in den Nachbarstädten und Ortschaften wohnenden Interessenten ermöglicht ist, ohne allzu, große Zeit- vpfer an dem Kursus teilzunehmen. Tas Honorar beträgt 30 Mk.

Anmeldungen sind möglichst frühzeitig an das Sekretariat der Elektrotechnischen Lehranstalt des Physikalischen Vereins, .Frankfurt a. M., Kettenhofweg 132/144, zu richten.

Gießen, den 18. August 1910.

Großherzogliel-es Kreisamt Gießen.

I. V.: Welcker.

Polizeiverordnttttg,

das Herumlanfcn der Gänse und Hühner auf den Straßen und Plätzen zu Klein-Linden betreffend.

Auf Antrag des Ortsvorstands zu Klein-Linden wird mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern wie folgt verfügt:

3 1.

Es ist verboten, auf den Straßen und öffentlichen Plätzen in der Gemeinde Klein-Linden Gänse und Hühner umherlausen zu lassen.

§ 2.

Zuwiderhandelnde werden mit einer Geldstrafe von 20 Psg. pro Stück bestraft, sofern nicht Bestrafung nach § 366 Ziffer 1 und 10 des Strafgesetzbuchs einzutreten hat.

Gießen, den 9. August 1910.

.Großherzogliches Kreisamt Gießen.

__I. V.: Welcker._____________________

Gießen, den 30. August 1910.

Das GroßherMliche Kreisamt Gießen

oh die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.

Von dem Großh. Tentmalpfleger für die Altertümer ist wiederholt sestgestellt worden, daß gelegentliche Funde bei Erd- arbeiteu entgegen den gesetzlichen Bestimmungen entweder gar nicht oder verspätet zur Anzeige gekommen sind. Wir lassen deshalb nachstehend den Art. 25, 26 und 37 des Tenk'mal- schutzgesetzes vom 16. Juli 1902 erneut zum Abdruck bringen und bemerken hierzu:

Vor allem wollen Sie dafür besorgt sein, daß bei allen Erdarbeiten in Ihrer Gemarkung bei Neubauten, Wasserleitungen, Weganlagen, Rodungen, sowie in Kies- oder Lehmgruben sowohl Untermehmer wie Arbeiter dahin belehrt werden,' daß in der Erde verborgene Gegenstände, wie Tongefäße, Scherben, bear- beltete Steine, Waffen, Werkzeuge und Schmncksachen aus Stein, Knochen oder Metall, Gerippe, Gebäudetrümnrer, Reste verschol- lener Straßen (Pflaster oder Schotterung), versteinerte Knochen von Tieren usto., die bei den Arbeiten zum Vorschein kommen, und für Geschichte, Kulturgeschichte, Menschenkunde und Natur­geschichte von großer Bedeutung sein können, uns sofort direkt oder durch Ihre Vermittlung zur Anzeige gebracht werden. Wir verweisen hierbei ausdrücklich auf den Schlußsatz des Art. 26 des Denkmalschutzgesetzes.

Die Anzeigen können kurzerhand mit Postkarte oder auch telephonisch gemacht werden.

Wichtig ist, daß solche Funde bis zur Ankunft eines be- rmeneii sachverständigen in der Erde in ursprünglicher Lage gelassen werden, damit sie möglichst vor Zerstörung bewahrt bleiben, vielleicht kamr durch die Begleitumstände noch festge­stellt werden, ob es sich um eine Wohn- oder Grabstätte, oder nur um einen Einzelfund handelt, und ob weitere Untersuchungen erforderlich sind, sollte hierdurch dem Beteiligten Schaden ent- wird er nach Art. 28 des Gesetzes vergütet. Trifft düng rechtzeitig em, so wird der Denk- P ^cr "der fern Stellvertreter sofort zur' B e s i ch t i g u n g e r s ch e i n e n '

Es sind auch schon Meldungen durch den viel verbreiteten Irrtum unterlassen worden daß derartige Funde dem Museum! abzuliefern seien. Dies, ist aber nicht der Fall, denn das Eigen t rl m s r e ch t w i r d d u r ch d i e g e s e tz l ch e M e l d e - V' ir? , " id) f b e rii hr t. Nur müssen die Funde und die Fundstellen dem Großh. Denknialpfleger zur wissenschaftlichen Be- ^tnlung zur Verfügung gestellt und zugänglich gemacht werden. Für die Abtretung eines Fundes an den Denkmalpfleger oder ,m Museum wird aus Verlangen jederzeit entsprechende Ver- gewahrt. Bor dem Verkauf von Fundgegenständen an Händler wird gewarnt, da diese ui keinem Fall die Preise zahlen weiven wie die öfsentlichen Sammlungen.

Aen Gemeindebedieiisteten, besonders den T o t e n g r ä b e r n Flurschutzen und ?.-or st warten, wollen Sie von dieser Verfügung besonders Kenntnis geben mit der Aufforderung ge- wlssenhafl dafür besorgt zu sein, daß über alle Bodenchnd chf^^ die vorgeschrlebcne Meldung gemacht wird.

I. V.: Welcker.

Artikel 25.

cm. o, - Ausgrabungen.

. ,cinX -Ausgrabung nach verborgeneii unbetveglichen oder

k^Wcglilhe.n Gegenständen von kulturgeschichtlicher oder sonst ge­

schichtlicher Bedeutung vorznnehnlen beabsichtigt, hat hiervon dem Kreisamt oder einer anderen seitens des Ministeriums des Innern: zu bezeichnenden Behörde Anzeige zu erstatten und den 'seitens der zuständigen Behörde ergehenden Anordnungeil hinsichtlich der Ausführung der Ausgrabuirg, der Verwahrung und sonstigen Sicherung, sowie der Behandlung etwa aufznsindender Gegen­stände nachzukomnien.

Tas Gleiche gilt, wenn die beabsichtigte Grabung zwar nicht auf die Auffindung von Gegenständen der in Absatz 1 bezeich­neten Art gerichtet, deni Grabenden aber chekannt ist, daß gelegent­lich der Grabung ivahrscheinlich die Entdeckung solcher Gegen­stände stattfinden wird.

Tie beabsichtigte -lusgrabung oder Grabung darf Glicht von Llblauf von zwei Wochen von Erstattung der Anzeige ab be­ginnen, insofern nicht bereits vorher die nach Absatz 1,2 zu erlassenden Anordnungen getroffen worden sind.

Artikel 26.

Fund e.

Werden^ in einem Grundstück verborgene unbewegliche ober bewegliche Gegenstände von kulturgeschickstlicher oder sonst gesck>icht-. licher Bedeutung bei Ausgrabungen nach solchen oder gelegentlich aufgefunden, so hat der Eigentümer des Grundstücks oder der sonst Vei-fügungsberechtigte von diesem Fund spätestens am folgenden Tage der Bürgermeisterei oder dem Kreisamt des Fundorts An­zeige zu erstatten und den Anordnungen Folge zu leisten, welche entsprechend der Bestimmung in Artikel 25 Absatz 1 getroffen werden. Die gleiche Verpflichtstng liegt dem Leiter der Arbeiten, bei denen der Fund gemacht worden ist, ob. Zur Erfüllung der Anzeigepflicht genügt die Erstattung der Anzeige seitens einesi von mehreren Anzeigepflichtigen.

Handelt es sich um gelegentliche Funde, bezüglich deren be­hördliche Anordnungen auf Grund des Absatzes 1 oder des Ar­tikels 25 Llbsatz 2 noch nicht ergangen sind, so darf der Anzeige­pflichtige die begonnenen Arbeiten nicht vor Ablauf von drei Tagen von Erstattung der Anzeige ab fortsetzen. Ter Anzeige-? pflichtige darf jedoch die begonnenen Arbeiten weiter führen, sofern ihre Fortsetzung die bereits gefundenen Gegenstände odep noch zu erwartende Funde nicht gefährdet und*) sofern ihm die Unterbrechung der Arbeiten nur mit unverhältnismäßigem? Nachteil möglich ist.

Artikel 37.

S t r a f b c st i m m u n g e n.

Wer den Vorschriften der Artikel 1, 2, 3, 11, 15, 17 Absatz 1, 2, des Artikels 20 Absatz 3, der Artikel 25, 23, 29, 34 Ab­satz 1, des Artikels 35 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 300 Mark und, wenn die Zuwiderhandlung vorsätzlich ge­schieht, mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder mit Haft bestraft. Eine uneinbringliche Geldstrafe ist nach Maßgabe der Vorschriften des Strafgesetzbuchs in Freiheitsstrafe nmznwandeln.

*) Nach Anlage 4 Abs. 1 ist das Wortund" nicht kumulativ - sowie), sondern alternativ (= oder) zu verstehen.

Gießen, den 30. August 1910.

Bie t r.: infektiöser Scheidenkatarrh unter dem Rindvieh in der Gemeinde L e i h g e st e r n.

Das Großheyogliche Kreismnt Gießen

NN die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.

Nachdem unter dem Viehbestand der Gemeinde Leihgestern der ansteckende Scheidenkatarrh festgestellt worden ist, empfehlen wir ihnen zur Verhütung der Ausbreitung der Krankheit, den Bullenwärtern und Bullenhaltern Ihrer Gemeinden aufzugeben, werbliches Rindvieh, welches aus der Gemeinde Leihgestern zumj Sprunge zugeführt werden sollte, zurückzuweisen. Sollte die Krankheit in Ihrer Gemeinde beobachtet werden, so ist uns und deni zuständigen Kreisveterinäramt sogleich Nachricht zu geben 511 ^rgen, daß die im Kreisblatt Nr. 22 voms 18. März 1910 abgedruckten Vorschriften unserer Polizei-? Verordnung vom 20. Oktober 1902 strengstens eingehalten und Zuwiderhandlungen zur Anzeige gebracht werden.

I. V.: Dr. Merck.

Bekanntmachung.

B'o tr- -. Schweinepest (Schweineseuclw) zu V i 11 i n g e n.

jvsn dem Gehöft des Zimmerwanns Heinrich Diehl IV zu , 9 cn W die Schweinepest (Schweineseuche) ausgcbrodbenl

MoMperre und die Maßnahmen gemäß dem Amtsblatt Großh. Ministeriums des Innern Nr. 12 vom 17. Juni 1904 sind angeordnet. - '

Gießen, den 30. August 1910.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: Dr. M e r ck.

Bekanntmachung.

Betr.: Schweinepest (Schweineseuche) zu Weiter sh a in.

In dem Gehöft des H e i n r i ch K a u f in a ii n VI. zu Weiters- ham ist die Schweinepest (Schweineseuchc) ausgebrochen. Gehöft-