sperre und die Maßnahmen gemäß dem Amtsblatt Großh. Ministeriums des Innern Nr. 12 vom 17. Juni 1904 sind ungeordnet.
Gießen, den 1. September 1910.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
_______________________I. V.: Dr. M e r ck._______________________
Bekanntmachung.
B c t r.: Schweinepest (Schwcineseuche) zu Langd.
In dem Gehöft des Otto Ludwig zu Langd ist die Schweinepest (Schweineseuche) ausgebrochen. Gehvftsperre nnd die Maßnahmen gemäß dem Amtsblatt Großh. Ministeriums des Innern Nr. 12 vom 17. Juni 1904 sind angeordnet.
Gießen, den 1. September' 1910.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Dr. Merck.
Betr.: Ten Erlaß münzpolizcilicher Vorschriften. Vom 23. Juni 1910.
Auf Grund des § 14 des Mi'inzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) hat der Bnndesrat folgende Vorschriften erlassen.
8 1.
Medaillen und Marken (Reklame-, Rabatt-, Spiel-, Speise- und sonstige Wertmarken) dürfen nicht das Bildnis des Kaisers oder eines Bundesfürsten in der auf den Reichsmünzcn befindlichen Gestaltung tragen oder mit einer auf dem Rande befindlichen Schrift versehen sein. Auch dürfen sie nicht die Bezeichnung einer int Deutschen Reiche geltenden Münzgattung oder die Angabe eines Geldwerts enthalten.
Von dem Verbot im Abs. 1 Satz 1 ist das auf Denkmünzen etwa in abweichender Gestaltung angebrachte Bildnis des Kaisers oder eines Bundesfürstcn ausgenommen.
Unter das Verbot der Randschrist (Abs. 1 Satz 1) fällt nicht die Anbringung eines Stempelzeichens, des Namens, der Firma! des Herstellers oder bei Preismcdaillen die Anbringung des Namens des Preisträgers.
§ 2.
Marken (§ 1) dürfen nicht mit einem Durchmesser von mehr als 20 bis einschließlich 22 Millimeter hergestellt werden. Ttes gilt auch für Medaillen aus unedlein Metalle, die zu geringen Preisen für den Massenabsatz angefertigt werden.
8 3.
Medaillen und Marken von ovaler oder von drei- bis achteckiger Form werden von der Vorschrift int § 2 nicht berührt. Diese Medaillen und Marken sowie die Medaillen und Marken mit einem Durchmesser von wenigstens 41 Millimeter sind von dem Verbot im § 1 Satz 1 ausgenommen.
. § 4.
Die in den §§ 1 und 2 enthaltenen Beschränkungen finden keine Anwendung auf solche Medaillen und Marken, die für das Ausland hergestellt und unmittelbar ausgeführt werden.
n- § 5.
Es ist verboten, Münzen, die auf Grund der Rcichsmünz-? besetze vom Bundesrat außer Kurs gesetzt .sind, nachzumachen nnd solche nachgemachlen Münzen in den Verkehr zu bringen oder sonst zu vertreiben, sofern diese nicht vermittels einer festen metallischen Verbindung Bestandteile anderer Gegenstände bilden.
§ 6.
Wer gewohnheits- oder gewerbsmäßig obigen Vorschriften zuwider Medaillen oder Marken herstellt, feilhält, verkauft oder zu geschäftlichen Zwecken in Gebrauch hält, oder dem Verbots des § 5 zuwider Nachmachungen von solchen Münzen, die auf> Vrund der Reichsmünzgesetze vom Bundesrat außer Knrs gesetzt sind, in den Verkehr bringt oder sonst vertreibt, wird, sofern' nicht nach anderen Bestimmungen eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft.
§ 7. -
Tie vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1912 in Kraft.
Berlin, den 23. Juni 1910.
Der Reichskanzler.
I. V.: Wermuth.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbcrcinigung in der Gemarkung Oppenrod' hier: den Zuteilungsplan.
In der Zeit vom 3. bis einschließlich 16. September l. Js. liefen in dem alten Schulhaussaal zu Oppenrod die Arbeiten des 111. Abschnitts (Bildung der Ersatzgrundstücke) nämlich:
A. Gemarkung Oppenrod.
1. 11 Blatt Zuteilungskarten,
2. 2 Bände Gütergeschosse,
3. 1 Heft Zusammenstellung der Gütergeschosse,
4. 1 Band Gütcrgeschosse mit Zuteilungsplan,
5. 1 Band Zuteilungsverzeichnis,
6- 1 Heft Zuteilungsverzeichnis der Waldzuschnitte,
/. 1 Heft Gcldausgleichungsverzeichnis,
8. 1 Band Abscbätznngsverzeichnis der Obstbäume,
9. 1 Heft Obstbaumgeschosse,
10. Das Protokoll über die infolge Zuteilung geänderte Weg- und Grabenanlage.
ö. GrenzregulierungGroßen-Buseck — Oppenrod. Gemarkung G r o ß e n - B u s e ck.
1. 2 Bouitiernngskarten,
2. 1 Heft Besitzstandsverzeichnis,
3. ' 1 Heft Gütergeschosse,
4. 1 Heft Zusammenstellung der Gütergeschosse,
5. 2 Zuteilungskarten,
6. 1 Heft Zuteilungsverzeichnis,
7. 1 Heft Gütergeschosse mit Zuteilungsplan,
8. 1 Heft Gcldausgleichungsverzeichnis.
C. Grenzregulierung Reiskirchen — Oppenrod. Gemarkung Reiskirchen.
1. 1 Bonitierungskarte,
2. 1 Heft Besitzstandsverzeichnis,
3. 1 Heft Gütergeschosse,
4. 1 Heft Zusammenstellung der Gütcrgeschosse,
5. 1 Zuteilungskarte,
6. 1 Heft Zuteilungsverzeichnis,
7. 1 Heft Gütergeschosse mit Zuteilungsplan,
8. 1 Heft Geldausgleichungsverzeichnis.
D. Grenzregulierung Burkhardsfelden — Oppenrod. Gemarkung Burkhardsfelden.
1. 2 Bonitierungskarten,
2. 1 Heft Besitzstandsverzeichnis,
3. 1 Heft Gütergefchosse,
4. 1 Heft Zusammenstellung der Gütergeschosse,
5. 2 Zutcilungskarten,
6. 1 Heft Zuteilungsverzeichnis,
7. 1 Heft Gütcrgeschosse mit Zuteilungsplan,
8. 1 Heft Geldausgleichungsverzeichnis.
E. Gren-regulierung I b ad) —Oppenrod. Gemarkung Alba ch.
1. 1 Bonitierungskartc,
2. 1 Heft Besitzstandsverzeichnis,
3. 1 Heft Gütcrgeschosse,
4. 1 Heft Zusammenstellung der Gütergeschosse,
5. 1 Zuteilungskarte,
6. 1 Heft Zuteilungsverzeichnis,
7. 1 Heft Gütcrgeschosse mit Zuteilungsplan,
8. 1 Heft Gcldausgleichungsverzeichnis.
F. Grenz regulierung Steinbach — Oppenrod. Gemarkung Steinbach.
1 1 Bonitierungskarte,
2. 1 Blatt Besitzstandsverzeichnis,
3. 1 Blatt Gütcrgeschosse,
4. 1 Zutcilungskarte,
5. 1 Blatt Zuteilungsverzeichnis,
6. 1 Blatt Gütcrgeschosse mit Zuteilungsplan,
7. 1 Blatt Geldausgleichungsverzeichnis.
G. Grenzregulierung Gießen—Oppenrod. Gemarkung Gießen.
1. 1 Bonitierungskarte,
2. 1 Blatt Besitzstandsverzeichnis,
3. 1 Blatt Gütergeschoß,
4. 1 Zuteilungskarte,
5. 1 Blatt Zuteilungsverzeichnis,
6. 1 Blatt Gcldausgleichungsverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten offen.
Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen findet daselbst Samstag den 17. September 1910, vormittags von 9 —10 Uhr, statt, wozu ich die Beteiligten unter der Aitdrohung cinlade, daß die Nichterschcinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind
Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen.
Tie Vorzeigung der neuen Grundstücke findet Donnerstag den 8. September 1910, an Ort und Stelle statt.
Zusammenkunft hierzu vormittags 9 Uhr vor Großh. Bürgermeisterei Oppenrod.
Friedberg, den 29. August 1910.
Ter Großherzogliche Feldbereinigungskommissär: __________Himberg er, Grvrch. ttreisamtmann.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Gießen links der Lahn: hier: den allgemeinen Meliorationsplan für das Aulweggebiet.
In der Zeit vom 1. bis einschließlich 14. September I. Js hegt auf Großh. Bürgermeisterei Gießen während her Geschäftskunden
der abgeänderte Meliorationsplan nebst Erläuterung für das Gebiet zwischen Frankfurter Straße, Aulwcg und Wartweg
zur Einsicht der Beteiligten offen.


