1910
setzen^ "^glichst bald e i n z u f a h r e n oder auf Schober zn • e ßu schonende ir Grundstücke sind zu bezeichnen und zwar:
a) Die vom Betreten durch die Truppen überhaupt ausgeschlossenen Garten, Parkanlagen, Holzschonungen, Drainie- s^sanlagen Pftanzgärten usw sowie die Versuchsfelder land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten und Versuchsstationen soweit dieselben nicht als solche abgezäunt odev von weither für jedermann deutlich erkennbar sind, ver- mittelst h o ch st e h e n d e r T a f e l n mit Aufschrift.
0) E vorzugsweise zu schonenden Feldev (Zuckerrüben, Erbsen, Raps, Flachs, Samenklee, Samen- rnben und dergl.) mittelst etwa 2 Meter hohen Stangen Mit S t ro h iv i e p e n.
3. ®et Kartoffeln, minderwertigen Rüben, Dickwurz usw. be- ?arrJ K der Bezeichnung mit Wiepen ilicht. Das unterschied- lose Bestecken aller Felder mit Warnungszeichen würde den Gruppen nur das Erkennen der wertvolleren Felder erschweren.
Tvf Zstnh"kten und Einebnen etwa ausgehobener Schützen- grabeil soll nicht durch die Truppen stattfinden.
betreffenden Grundeigentümer müssen daher das Zu- fchutten und Einebnen dieser Gräben selbst veranlassen, wofür J&üs s etwaigen Ansprüchen eine Entschädigung auf
Grund des Naturalleistungsgesetzes seitens der Flurabschätzungs- Äommisslon zuerkannt werden wird.
m- und Einebnen der Koch-usw.-Löcher in den
Biwaks ist Sache der Truppen.
„5. $9: Flurschützen, Feldhüter usw. werden angewiesen, im Verein nut den Gendarmeriepatrouillen dahin zu wirken, dafj durch Zuschauer Schaden nicht entsteht, und daß etwaige Sckml- dige festgestellt und zur Anzeige gebracht werden.
, .. P- l m Unglücksfälle zu verhüten, sind die Ränder von Stein- O^vchbn, Lehm-, Kies- und Sandgruben, Hohlwegen und Steil- abfallen, außerdem sumpfige Stellen im Gelänge durch Auf- r-^^"r-^^^arz er Flaggen zu kennzeichnen. Auf mög- lichst strenge Durchführung dieser Maßregel wird geachtet werden.
Die Bruckendecken sind in Stand zu setzen, so daß ein Ein- lüirb ÜOn oohrzeugen und Durchtreten von Pferden verhütet r 7- Ferner werden die Landwirte auf Sicherung und Beauf- Uchtigung des weidenden Viehs während der Manövertage aufmerksam gemacht, wobei der Auftrieb zur Weide am 11. und 12- September tunlichst vermieden werden soll.
8. Erforderlich ist endlich die Entfernung von Sensen, Pflügen, Eggen usw. von dem Manöverfelde.
im dringenden gesundheitlichen und disziplinären Interesse der Truppen gelegen, wenn die Bewohner bd allen Durchmärschen von Truppen durch Ortschaften ohne weitere Aufforderung möglichst viele Eimer und Gefäße mit gutem Trinkwasser längs beider Seiten der Marschstraße aufstellen, so daß die Truppen an möglichst zahlreichen Stellen gleichzeitig mit den untgeführten Trinkbechern schöpfen können. Wir fordern deshalb die Bewohner des Kreises hierzu auf.
Gießen, den 23. August 1910.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: W e l ek e r.
m „ Gießen, den 23. August 1910.
Betr.: Truppenübungen im Herbst 1910.
Das Grlchheiwgliche Kreismnl Gießen
an die Grofzh. Bürgermeistereien
und die Grotzh. Gendarmerie des Kreises.
Indem wir Sie auf vorstehende Bekanntmachung Hinweisen, beauftragen lötr die Großherzoglichen Bürgermeistereien derjenigen Gemarkungen, ut welchen im laufenden Jahre Truppenübungen stattfinden, dieselben ortsüblich zu publizieren.
Das Feldschutzpersonal ist anzuweisen, mit der Gendarmerie dahin zu wirken, daß durch Zuschauer kein Schaden entsteht, und daß die Schuldigen nötigenfalls festgestellt und zur Anzeige gebracht werden.
Die durch Zuschauer entstehenden Flurschäden werden nicht auf Militürfonds übernommen.
________________ I. V.: Welcker.
Bekanntmachung.
B e t r.: Lehrkursus für Anlage und Prüfung von Blitzableitern. Tie elektrotechnische Lehr- und Nntersuchungsanstalt des Plchsi- kalischen Vereins zu Frankfurt a. M. veranstaltet auch in diesem Herbst einen Kursus über Anlage und Prüfung von Blitzableitern, welcher namentlich dazu dienen soll, die beteiligtest Beamten iind Berufskrcise mit den, dafür maßgebenden Gesichts-, punkten vertraut zu. lnacheß.
ro , _ Gieß eg, den 30. August 1910.
Be t r.: Manövcr-Flurabschätzung.
Das Oroßheyogliche Kreisamt Gießen an die Grohh. Bürgermeistereien des Kreises, insbesondere diejenigen, deren Gemarkungen von den diesjährigen Herbstübungen berührt werden.
Indem wir Sie auf die genaueste Beachtung der im Natural- c!!"ungsgesetz und der zugehörigen Ausführungsverordnung über Flurschaden und deren Abschätzung getroffenen Bestimmungen Hinweisen, machen wir Sie auf das folgende besonders aufmerksam :
1. Die Ortseingesessenen sind sogleich nach Beendigung des Manövers zur Anmeldung ihrer Schäden aufzufordern. Der Bürgermeister muß die Nachweisung (Beilage E zur Ausführungs- zum Naturalleistungsgesetz) demnächst ohne Verzug aufftellen, damit sogleich nach Beendigung der Brigade-Uebungeii bezw. des Brigade-Manövers, wenn das betr. Gelände während des iDlvifions- und Korpsmonövers nicht mehr betreteir wird, spätestens aber am 23. September 1910 mit der Abschätzung begonnen werden kann.
2. In der Flurschaden-Nachweisung ist der Flächeninhalt y ern uuf dem die Beschädigung entstanden
ist (Spalte 5 der Nachweisung) genau anzugeben.
, . Spalten 6 und 7 dieser Nachweisung sind mit Blei,
x b Spalten 8 bis 1 1 aber überhaupt nicht auszu-< Lu 03 irtV- Spalte 6 a bleibt nur dann unausgefüllt, wenn die Beteiligten keine bestimmten Entschädigungsforderungen stellen.
4. Falls die Aberntung oder die Bestellung der beschädigten Felder vor Eintreffen der Flurabschätzungskommission eintreten mutz, wovon indes nur in den d r i n g e n d st e n Fällen Gebrauch N lst, und dementsprechend von dem Ortsvorstaude in Gemäßheit der Bestimmung der Ausführungs-Verordnung zum ^?ÄÄ?lstungsgesev vom 13 Juli 1898 III zu § 14 Abs. 3 ff. (R. G. Bl. 1838 Seite 922 ff.) angeordnet wird, hat eine von der aus dem Ortsvorstande und zwei unparteiischen ^r^b^ugesessenen bestehenden Kommission aus- zufuhrende Vorabschatzung stattzufinden, bei der n u r d e r Schaden- umwng festyestellt und gegebenenfalls die Forderung der Beschädigten entgegengeiwmmen wird. Der Betrag der zu 9 ew. ährenden Entschädigung ist nicht festzustellen. Dies geschieht vielmehr allein durch die Flurabschätzungskommission.
ö. Lieber die Anordnung der Aberntung und die Feststellung ^Umfangs des Schadens hat die Aufnahme eines von den ab- schatzenden Personen zu unterzeichnenden Protokolls zu erfolgen- denn nur auf Grund schriftlicher Aufzeichnungen wird die später elntreffende Flurabschatzungskommission in der Lage sein, ihrer Aufgabe gerecht zu werden und die zuständige Entschädigung genau zu ermitteln. Dagegen läuft bei Außerachtlassung der erwähnten Bestimmungen, falls von der Flurabschätzungskom- urcht mehr oder nur teilweise erkennbar ist, g(tr feine bezw. eine nicht gebührende Entschädigungssumme zu erhalteii.
, Die Anmeldungen der Flurschäden sind in der Art zu- savim en zu stellen, daß es ermöglicht wird, bei der Begehung der angejevenen Aecker behufs Abschätzung des Schadens ohne Um- wege vom 1. zum 2., oom 2. zum 3. Acker usw. zu gelangest. Ai. XlL.F Flurschadennachwelsuiig sind danach die beschädigten Griluostilae nach ihrer örtlichen Lage untereinander aufzuführen Und nicht etwa alle Grimdstücke desselben Besitzers, wenn diese voneinander getrennt liegen.
r xtJ? ®efd)äbigungert, welche nicht durch die Truppenübungen andere Weise, insbesondere dadurch entstanden sind, daß die Beteiligten das rechtzeitige Abernten unterlassen haben, begründen kcuren Anspruch auf Vergütung.
8. Wegen Anlegung der Schützengräben sind drainierte Län- vereien m geeigneter Weise als solche kenntlich zu machen.
<euen und Aufwendungen, von denen die Beteiligten gewußt Haven, daß sie durch die Truppenübungen der nächsten Tage zerstört werden mußten, begründen ebenfalls keinen Anspruch auf Entschädigung.
10. Bon den zur Anmeldung gekommenen Flurschäden wollen Zre uns und der Königlichen Intendantur der 21. Division in Frankfurt-Sachsenhausen, Heddrichstr. 59, sofort Nachricht geben __I. V.: Welcker._________
KelitiMitmnchmig.
Hierdurch bringen wir diejenigen Maßregeln zur öffentlichen Kenntnis, welche bei den diesjährigen Manövern Flurschaden nach Möglichkeit verhüten und Unglücksfällen Vorbeugen .sollen.
1. Die reifen Feldfrüchte sind, soweit dies ohne Schaden Möglich, vor den Uebungen a b z n. c r n t en pnd nach der M-
Kreisblatt für den Kreis (Siegen
66 ___________2. September


