Kreisblatt für den Kreis Sieben.
Nr. 57
2. Stüfluft
1910
® e * r.: Ausbruch der Pferdcmsluenza zu Düngen.
,®IC ^nilucnza bei dem Pserdc des Landwirts Deinrich Konrad , e nd e r in Hungen ist erloschen. Die angeordneten Schutzmaßregeln Gehöflsperre itfro.) sind aufgehoben.
Gießen, den 29. Juli 1910.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I- V. : - a n g er in a n n.
ilrkiiniitinndpiiig.
V c t r.: Militärische Schießübungen.
In der Zeit vom 10. bis 20. August d. I. findet durch das 3. Bataillon Infanterie-Regiments Kaiser Wilhelm (2. Großh. ©cfb) Nr. 116 c.ii Scharfschießen statt, und zu>ar in dem Gelände zwischen All en darf a. d. Lahn, Dutenhofen, Münchholzhausen, Bublmgshauscr-Hof, Stoppelberg, Hohc-Birken, Groß-Rechtenbach, Lützellinden.
Geschossen wird an den genannten Tagen von 7 Uhr vormittags bi^ 3 Uhr nachmittags.
JSie Straße Groß-Rechtenbach—Lützellinden kann betreten werden, dagegen ist die Straße Groß-Rechtenbach—Wetzlar gefährdet.
Unbefugte werden gewarnt, das bezeichnete Gelände während des Schießens zu betreten.
Die in Betracht tommenden Großh. Bürgermeisterei !e des Kreises Gießen werden beauftragt, Vorstehendes wiederbolr ^ir Kenntiils der Ortsbeioohner bringen zu lassen.
Gießen, den 29. Juli 1910.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
3. V.: L a u g e r in n n n.
c äu $ omberg a. d. Ohm am 10. August 1910
Aus Anlaß des am 10. August 1910 in Homberg a.d.O.' stattflndcndeii V i e h m arktes machen wir hierdurch noch einmal besonders aus unsere Bekanntmachungen, betr. Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung der Maul- und Klauenseuche und der Schw-emepstt (^wwemeseuche) vom 23. Februar 1910 — Amts- verküirdigungsblatt Nr 8 — und vom 3. Juni 1909 — Amtsver- kundigungsolatt Nr. 26 — aufmerksam, mit dem Aussigen, daß hiernach alles ans verseuchten Bezirken eingeführte oder'aus Vichmarkten oder den Schlachthöfen zu Frankfurt am Main, Mannheim und M .. z ausgekaufte Nutzvieh, der in unserer erwähnten Bekann:m?.chung vom 23. Februar 1910 — Amtsverkundigungsblatt Nr. 8 - angegebenen Quarantänezeit, JPPie alle 'n das Großherzogtum eingeführten Schweine, namentlich auch die auf den Markten in Kirchhain angetansten und von da emgefuhrten, vor ihrem Auftrieb zum Markte einer 12- oder o-tagigen Quarantäne uulerlegen haben müssen. Von den Vor- sch-rifden unserer BekaniitmackMng vom 23. Februar 1910 werden insbesondere alle diejenigen Tiere betroffen, welche in das Großherzogtum cingeführt werden und von denen nicht glaubwürdig nachgewiesen wird, daß sie aus unverseuchten Bezirken stammen
Ferner bestimmen wir das Folgende:
c ^lles auf den Markt zn bringende Vieh unterliegt vor dem Auftrieb auf den Markt (100 Meter entfernt von diesem) । einer Untersuchung durch den beamteten Veterinärarzt und wird I
1! /u dem Markte zugelasscn, wenn es vollständig unverdächtig befunden, worden ist. Allen Anordnungen des Kreis- veterinararztes ist von den die Viehtransporte begleitenden Personen auf das Pünktlichste zu entsprechen
2 Zucht-, Einlegeschweine und Ferkel, welche aus im Großherzogtum befindlichen unvcrseuchten Zuchten stammen, unterliegen Beschränkungen im Transport nicht, doch müssen Personen, die plese Schweine zum Zweck des Feilbietens oder Verkaufs oder in Erfüllung eines Ueberlieferuugsvertrags transportieren oder transportieren lassen oder einer anderen Person zum Transport I übergeben, nut einem amtlichen Nachweis über die Herkunft der Schweine versehen feilt. I
Diese Zeugnisse sind von der Ortspolizeibehörde des Herkunsts- I Orte« der Schweine auszustellen und müssen Ort und Zeit des '
Scliliiliitiiiiictsnilg.
— Betr.: Landespolizeiliche Genehmigung des Entwurfs zur Be- seitigung des Wegübergangs in Km. 7,8+4 der Bahnstrecke Grünberg Lollar, Gemarkung Geilshausen.
Es wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der Weg- Übergang in Km. 7,8+4 der Bahnstrecke Grünberg-Lollar, Gemarkung Geilshausen, demnächst in Wegfall kommt.
Gießen, den 27. Juli 1910.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
______________________________________Dr. ll s i ii g e r.
Erwerbs der Schweine, deren Alter und Zahl und die Namen der Besitzer angeben, deren Zuchten sie.entstammen.
3. Tie beim Auftrieb von Schweinen nötigen Zeugnisse werden streng geprüft und sind beim Austrieb dem dieiisthabenden Polizei- I beamten abzuliesern.
4. Händlerschweine sind von anderen Schweineii getrennt anf den besonders hierfür vorgesehenen Plätzen aufzustellen.
I ., 5. Vor 8 Uhr vormittags darf mit dem Auftrieb des Viehes nicht begonnen werden. Um 10 Uhr vormittags ist der Auftrieb I geschlossen.
■ 0. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften
I werden auf Grund der einschlägigen Strafgesetze bestraft.
! Alsfeld, den 27. Juli 1910.
i Großherzvgliches Kreisamt Alsfeld.
I _______________________Dr. Hein r ich s. ___________________
KcktNiiltttiluhuiig.
I Vetr.: Die Abhaltung des Sommermarktes (Viehmarktes) zn Schotten am 8. und 9. August d. I.
Der S ch o t t c n e r S o m m e r m a r k t (Vieh m a r k t) wird I am 8. und 9. A n g u st d. I. abgehalten.
I cn dluftrieb der Tiere zum Markt begiuiltOum. 5 Uhr morgens. Vor oVs Uhr darf auf dem Marktplatz nicht gehandelt werden.
I Früher dürfen die Tiere nicht auf der Straße ausgestellt werden. Zuwiderhandlungen werden mit Geldbuße bis zu 60 Mark I bestraft.
I ^Lcr Auftrieb des Rindviehs erfolgt am 8. A u g n st vom ?,rcu/' 00,1 ‘)cm Hanse des Heinrich Spanier I. und vom
I Schieß ho ist aus, am 9. August nur vom Hause des Heiurich Spamer I. aus. Diejenigen Händler, die bereits am Sonntag ihre Marktscheinc lösen, müssen zum Auftrieb den Schießborsti
I benutzen.
s , Bei dem Auftrieb sollen nicht mehr als 3 Stück Rindvieh I zusammcngekoppelt fein.
Der Auftrieb der Schweine am 9. August erfolgt vom Schieß- I horst aus.
, Ferner bestimmen wir in vetcrinärpolizeilicher Hinsicht das | Folgende:
. dllles auf den Markt zu bringende Vieh unterliegt vor dem Auftrieb auf den Markt (100 Meter entfernt von diesem) einer Untersuchung durch den Großh. Kreisveterinärarzt und wird
I aar daun zu dem Markte zugelasseu, wenn es vollstäiidig unver- I dachtig befunden worden ist. Allen von diesem getroffenen An- I Ordnungen ist von den die Viehtransporte begleitenden Personen I auf das Pünktlichste zu entsprechen.
2 Die in das Großherzogtuin eingeführten Zucht-, Eiulege- I lchweine und Ferkel unterliegen einer Quarantäne in besonderen Raumen, nach denen sie von der Grenze oder von der Eisenbahn-
I nfltion ab, an der sie zur Ausladung kommen, auf kürzestem Wege in Wagen zu verbringen sind. Hiervon ist der Ortspolizeibchörda und dem Kreisveterinäramt alsbald Mitteilung zu machen. Erst dann, wenn die Schweine 12 Tage nach ihrer Einführung in das Landesgebieten Quarantäne gehalten und während dieser Zeit ttei von der Seuche geblieben sind, dürfen sie in landwirtschaftliche Betriebe eingestellt werden.
Bei Schweinen, die in Transporten von mehr als 50 Stück mit der Eisenbahn ankommen, ist die 12 tägige Frist auf eine ^Eoü'ge herabzusetzen, vorausgesetzt, daß diese Schweinetransporte vollzählig in einem und demselben Gehöft untergebracht werden, einem äur Quarantäne bestimmten Gehöft neu ein- geführte Schweine eingestellt worden, bevor die früher eingestellten daraus entfernt sind, so unterliegen die letzteren von da ab vow neuem der 12- bezw. 5 tägigen Quarantäne.
Alle von Schweinehändlern zum Einstellen von Zucht-, Ein- egefchweinen und Ferkeln benutzten Stallungen und Räume unter- Uegen der Beaufsichtigung durch den Kreisveterinärarzt (§ 17 des Reichsgeletzes) und sind diesem und der Ortspolizeibehörde an- zumelden. k
«-.■ .Personen, die in das Großherzogtum eingeführte Zucht-, Einlege,chweliie und Ferkel zum Zwecke des Feilbietens oder Verkaufs oder in Erfüllung eines lleberlieferungsvertrags trans- portiercn oder transportieren lassen oder einer anderen Person zum Transport übergeben, müssen mit einem amtlichen Zeugnis versehen fein, durch das der Nachweis erbracht wird, daß die Schweine der unter 2 vorgeschriebenen Quarantäne unterlegen haben.
4 Zucht-, Einlegeschweine und Ferkel, welche ans in dem Großherzogtum befindlichen unverseuchten Zuchten stammen, unterlegen Beschränkungen im Transport nicht, doch müssen Per- chnen, welche diese, Schweine, zuni Zweck des Feilbietens oder Verkaufs oder m Erfüllung eines Uebcrlicfernngsvertrags transportieren oder transportieren lassen oder einer anderen Person übergeben, mit einem amtlichen Nachweis über dre Herkunft der Schweine versehen sein.


