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herzoglicher Polizeiverwattuug ausgehauen und weggeschafft werden.
c) Anßerdern ist bei Frostwetter dafür zu sorgen, daß das etwa vom Innern der Hofreiten ausaeschüttete Wasser nicht durch die Floßrinnen auf die Straße lausen kann.
d) Vor den öffentlichen Brunnen ist, so oft es nötig erscheint, aufeisen und mit Asche oder Sand streuen zu lassen.
e) Bet eiutretendein Tauwetter sind nach Aufforderung der Lokalpolizeibehörde ohne Verzug die Straßen, öffentliche Plätze und insbesondere Floßrinnen aufeisen, kehren und Schnee und Eis alsbald von den Straßen entfernen zu lassen.
1) Das Fahren mit kleinen Schlitten und das Schleifen auf öffentlichen Plätzen und Fußpfaden ist untersagt. Wenn diesem Verbote zuwider dennoch Schleifen ent* stehen, fo sind diejenigen, welchen die Reinigung überhaupt obliegt, aus Anssordern der Polizeibehörde verbunden, die Schleifen entweder mit Sand oder Asche tüchtig bestreuen oder aufhauen zu lassen.
g) Beim Schneefall muß längs der Hofreiten mit Einschluß der Hofe, Gärten und sonstigen Grundstücke aus dem Bankett, oder wo kein solches vorhanden ist, auf der Straße ein 3—4 Fuß breiter Pfad rein gekehrt und dies bei fortdauerndem Schneefall so oft als nötig wiederholt werden.
h) Schnee und Eis darf aus dem Innern der .Hofreiten nicht mif die Straße gebracht werden, ohne daß für augenblickliche Wegschassnug gesorgt wird.
§ 6. Für Befolgung der vorstehenden Bestimmungen mitff en bei Privatgebäuden, Gärten, Höfen oder sonstigen Grundstücken die Eigentümer derselben oder deren Stellvertreter bezeichnet werden, bei öffentlichen Gebäuden, Garten, Höfen oder sonstigen Grundstücken die Vorsteher, Verwalter, Pächter oder sonstige Personen, welchen die Reinigung p. p. überhaupt ist, allein verantwortlich. Die Reinigung derjenigen Straßenstrecken, wozu nach vorstehenden Vorschriften für einen anderen keine Verbindlichkeit besteht, ferner die Reinigung der öffentlichen Plätze und Brücken, soll ans Kosten des Fiskus, resp. der Stadt geschehen, soweit sie in deren Eigentum stehen.
Die Behandlung di er Zugtiere im Winter betr K u m rV,vVrf.f1 ° 0 '■ Stieren mtb Setter »on £?’Vjy}■Ä richten! wir bie dringende Mahnung
nebniei^lhrt^Cnh^6QRnrfen R'ütste ernstlich darauf Bedacht ^"Otieve vor den nachteiligen Ei n -
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1 ,liVna.U länger als unbedingt er-
1 $ "leinalS unbedeckt im Freien
stehen gelassen werden, und
SckannlmachMg.
V c t r. : R e i u i g u n g der F u ß steige v o u S ch n e c u u d E i s.
Xie Eigentümer von nn bie Straße grenzenden Grundstücken machen wir wiederholt chuf die ihnen obliegende Pflicht der R e i ui gu u g der F u ß st e i g e von S ch n e e n u d Eis und des Bestreuens derselben bei Eisglätte anfnwrlsam.
Der frischgefallene Schnee ist alsbald nach Beendigung des Schneefalls und wenn derselbe während ter Nacht stattgefunden hat- längsten^ bis 71/2 Uhr vormittags mit Schaufeln und Kehrbesen von dein Fußsteig zu entfernen und zwar ist aus diese Weise der Fußsteig m seiner ganzen Breite bis zur Fahrbahn schneesrer zu machen.
Bei forlbniiernbene Schneefall ist diese Reinignnq so oft als nötig zu wiederholen.
Ter sestgetretene und sestgesrorene Schnee aus den Fußsteigen i'^/olange der »noft andauert, mindestens auf die Breite von 1 Meter mit Sand zu bestreuen, und nach dem Auftanen unter sorgfältiger Vermeidung von Beschädigungen des Fußsteiges gründlich äh beseitigen.
Sie «erweich».»« ton «bfälkn k. sunt «eftreucn bet Fuk. steige ist uii^ulälsig. ° n
Tie Schutzmannschast ist angewiesen, den Befolg genau zu kontrollieren und geeigneteufalls Strafanzeige zu' erheben
Gießen, den 28. Dezember 1907
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
N e i n h a r t.
2. das Zaumzeug im Stall aufbewahrt, oder andernfalls vor dem Anlegen das Gebiß erwärmt wird.
Gießen, den 28. Dezember J 907.
Großherzogiicyes Polizeiamt Gießen.
Rein h a r t.
Betr.: Tierquälerei.
Den nachstehenden, seinerzeit in der „Allgemeinen Tierschuy- ZeUfchrift" veröffentlichten, sehr beherzigenswerten Mahnru, empfehlen wir den Pferdebesitzern und Lenkern zur angelegentlichsten Beachtung mit dem Anfügen, daß die Schutzinannschast angewiesen ist, gegen diejenigen, welche 1. bei kalter Witterung ihre Pferde ohne gehörige Bedeckung im Freien stehen lasten, oder 2. bei W i n r e r g l ä t t e'P f e r d e zum Ziehen verwenden, deren Hufeisen nicht gehörig geschärft sind, mit aller Strenge vorzugehen, im letzteren Falle insbesondere die Pferde ausspanuen zu lassen, und in ledem Falle behriss Herbeiführung der Bestrafung der Schuldigen Anzeige zu erheben.
Gießen, den 28. Dezember 1907.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
Reinhart.
Winterliche Quälereien der Pferde.
(Aus der'„Allgemeincu Tierschutz Zeitschrift"^)
Wenn im Winter die Pferde bei schwerem Zuge sich heiß gelaufen haben und dabei in Schweiß geraten sind, so muß man vielfach beobachten, dal; gewissenlose Knechte oder' Kutscher in das Wirtshaus sich begeben, nm ihre erstarrten Glieder zu er- wärmen und ihrem inneren Menschen durch heiße Getränke Eruxirmimg zu verschaffen, aber nicht daran denken, die armen Tiere, die^vor Frost und Kälte zittern, mit wollenen Decken zu versehen. Solche Menschen.bereiten den Tieren nicht allein Qual, sondern sie schaden auch durch diese verwer-fliche Unterlassung du« Gesundheit der Pferde.
Wenn es im Winter Glatteis gibt, da treten sehr ost nicht geringe Quälereien der Pferde ein. Wenn das Hufeisen stumpf und nicht geschärft ist, so kann das Pferd auf dem eisigen Boden nichts Fuß fassen. Es gerät in große Angst vor dem vermeintlichen Sturze. Es zittert und bebt. Man merkt die Angst an dem konvulsivischen Zuckungen der Muskeln. Bon dieser Uilgst und Qual sind die Pferde leicht zu befreien. Man sorgt eben einfach dafür, daß die H u sei seil im Winter reg el- mäßis ge schär st und bei Glatteis ist jeden Tag die ch ä r s u it g z u e r n e n e r n.
Betr.: Unterricht im Husbeschlag.
Anfang Januar 1908 vegiunt r in neuer Unterrichts- kursns der Großh. Hufbeschlagschule zu Gießen.
Die Anmetdimgen zur TeUnahnte fjaben an Herrn Kreis- Veterinärarzt Dr. Knell zu Gießen als Vorstand der Hns- beschlagschule zu erfolgen.
Mr weisen zugleich auf nachstehende Sei) vor tun um hin Gießen, den 24. Dezember 1907.
Großherzogliches Krcisamt Gießen.
I. V. W e l ck e r .
Le h r - O r d n u it g
für die Hufbeschlag-Schulen in Darmstadt, Gießen und Mainz-. Mit Gerrehuligung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz wird im Anschluß an bie Bekanntmachung vom 18. d. M., den Unterricht im Husbeschlag betreffens folgende Lebr-Orbnnug für bie Husbeschlag- Schuten in Darmstadt, Gießen und Mainz erlassen:
L e l) r - Ö r b n n n g.
§ l. Diejenigen Gesellen, welchen aus geschehene Met oung eine Zulassung zu einem Urlterrichts Kursus in einer der Bejchlagschulen zu Darmstadt, Gießen ober Mainz zu- stegaugeu ist, haben sich bei dem Vorstanb ber betrefsenbeu Schllle pütiktlich §u ber in ber Zulassung angegebenen Zeit einznfluben und burch Vorzeigen des Znlassungs Schreibens stch zu legitimieren.
2. Vor Begin,! des Unterrichts Kurses hat jebec au- gelassene Geselle unter Aussicht beS Lehrschmiedemeisters, welchem er zugeteilt iverbeu soll, und im Beisein des Vor- stanbes ber betreffenben Beschlagschule ein Probeeisen anzu- fertigen, um zu behinben, baß er bie für bie Erlernung ^^j^'^'schlags unumgänglich notweubige Haudfertigkeir Schmiede, welche diese .Handfertigkeit nicht liabeu, fonue’1 durch den Vorstand der Beschlag schule vorläufig vom wfnd)c derselben zurückgewiesen werben.
8 3. Jeder Schüler muß mit einem ledernen Schurz-


