Kreisblatt für den Kreis Gießen.
Nr. 54 30. Juli 1907
Bekanntmachung.
Betreffend: Die Abhaltung des Sommermarktes (Viehmarltes) zu Schotten am 21. und 13. August d. Js.
Der Schottener Sommermarkt (Viehmarkt) wird am 12. unb 13. August b. I. abgehalten.
Der Auftrieb ber Tiere zum Markt beginnt um 5 Uhr morgens. Vor 5^ Uhr barf auf bem Marktplatz nicht ge- hanbelt werben.
Früher dürfen bie Tiere nicht auf ber Straße aufgestellt werben. Zuwiberhanblungen werben mit Gelbbuße vis zu 60 Mk. bestraft.
Der Auftrieb bes Rindviehs erfolgt am 12. August vom sog. Kteuz und von bem Hause bes Heinrich Spamer I. aus, am 13. August nur vom Hause bes Ludwig Spamerl, aus.
Bei bem Auftrieb sollen nicht mehr als 3 Stück Riud- vieh zusammengekoppelt sein.
Der Austrieb ber Schweine am 13. August erfolgt vom Schießhorst aus.
Ferner bestimmen wir in veterinärpolizeilicher Hinsicht bas Folgenbe:
1. Alles auf ben Markt zu bringenbe Vieh unterliegt vor bem Auftrieb auf ben Markt (100 Meter entfernt von biesem) einer Untersuchung burch bas Großh. Kreisveterinäramt unb wirb nur bann zu bem Markte zugelassen, wenn es vollständig unverbächtig befunden worben ist. Allen von biesem getroffenen Anorbnungen ist von ben bie Vieh- transporte begleitenden Personen auf bas Pünktlichste zu entsprechen.
2. Das aus verseuchten Bezirken, insbesondere aus Rheinland, Bayern, Württemberg unb Baben eingeführte ober auf einem Viehmarkte angekaufte Klauenvieh muß vor bem Auftrieb zum Markte unter siebentägiger Quarantäne gelegen haben. Bescheinigung hierüber ist bem über- wachenden Kreisveterinärarzt vorznzeigen. Von bieser Vorschrift werben insbesondere alle biejenigen Tiere betroffen, welche in bas Großherzogtum eingeführt werben unb von benen nicht glaubwürdig nachgewiesen wirb, baß sie aus unverseuchten Bezirken stammen.
3. Die in bas Großherzogtum eingeführten Zucht-, Einlegeschweine unb Ferkel unterliegen einer Quarantäne in besonderen Räumen, nach denen sie von der Grenze oder von der Eisenbahnstation ab, an der sie zur Ausladung kommen, auf kürzestem Wege in Wagen zu verbringen sind. Hiervon ist der Ortspolizeibehörde und dem Kreisveterinär- amt alsbald Mitteilung zu machen. Erst dann, wenn die Schweine 12 Tage nach ihrer Einführung in das Landesgebiet in Quarantäne gehalten und" während dieser Zeit frei von der Seuche geblieben sind, dürfen sie in landwirtschaftliche Betriebe eingestellt werden.
Bei Schweinen, die in Transporten von mehr als 50 Stück mit der Eisenbahn ankommen, ist die 12tägige Frist auf eine btägige herabzusetzen, vorausgesetzt, daß diese Schweine- tran^porte vollzählig in einem und demselben Gehöft untergebracht werden.
Sin in einem zur Quarantäne bestimmten Gehöft neueingeführte Schweine eingestellt worden, bevor die früher eingestellten daraus entfernt sind, so unterliegen die letzteren von da ab von neuem der 12-, bezw. btägigen Quarantäne.
Alle von Schweinehändlern zum Einstellen von Zucht-, Einlegeschweinen und Ferkeln benutzten Stallungen und Räume unterliegen der Beaufsichtigung durch den Kreisveterinärarzt (§ 17 des Reichsgesetzes) und sind diesem unb ber Ortspolizeibehörbe anzumelden.
4. Personen, bie in bas Grotzherzogtum eingeführte Zucht-, Einlegeschweine unb Ferkel zum Zwecke bes Feilbietens ober Verkaufs ober in Erfüllung eines Ueber- lieferungsvertrags transportieren ober transportieren lassen ober einer anberen Person zum Transport übergeben, müssen mit einem amtlichen Zeugnis versehen sein, burch das ber Nachweis erbracht wirb, baß bie Schweine ber unter 3 vorgeschriebenen Quarantäne unterlegen haben.
5. Zucht-, Einlegeschweine unb Ferkel, welche aus in bem Großherzogtum befinblichen unverseuchten Zuchten stammen, unterliegen Beschränkungen im Transport nicht, boch müssen Personen, welche biefe Schweine zum Zweck bes Feilbietens ober Verkaufs ober in Erfüllung eines Ueberlieserungsvertrags transportieren ober transportieren lassen ober an einer anberen Person zum Transport übergeben, mit einem amtlichen Nachweis über bie HerMnft ber Schweine versehen sein.
6. Die in ben im Vorstehenden vorgeschriebenen Zeug-, nisse müssen folgenden Anforderungen entsprechen.
a) die unter Ziffer 4 verlangten Zeugnisse sind burch ben Kreisveterinärarzt auszustellen unb müssen stets Anbaben über Zahl, Alter unb Herkunft ber Schweine sowie barüber enthalten, wann, wo unb burch wen biese in bas Groß Herzog tum eingeführt worben sinb unb wo sie ber Quarantäne unterlegen haben.
b) Die unter Ziffer 5 verlangten Zeugnisse ftnb von ber Ortspolizeibehörbe bes Herkunftsortes der Schweine auszustellen und müssen Ort und Zeit des Erwerbs ber Schweine, deren Alter und Zahl und die Namen ber Besitzer angeben, bereit Zuchten sie entstammen.
7. Die aus ber Durchführung vorstehender Anordnungen — ■3 — erwachsenden Kosten fallen, soweit es sich um die Ueberwachung von Schweinetransporten und um die Ausstellung von Zeugnissen handelt, dem Besitzer zur Lust.
8. Die nach Maßgabe dieser Anordnungen cntszu- stellenden Zeugnisse sind, insoweit sie stempelpflichtig sein sollten, auf Grund des Art. 10 des Urkt u d en stempelgesetzes vom 12. Aug. 1899, mit Rücksicht auf das hierbei vorliegende veterinärpolizeiliche Interesse von Gr. Ministerium des Innern für stempelfrei erklärt worden.
9. Schweine aus verseuchten Orten dürfen auf den Markt nicht aufgetrieben werden.
10. Zuwiderhandlungen gegen diese vorstehenden Vorschriften werden auf Grund des § 328 des Strafgesetzbuchs mit Gefängnis bestraft.
Diese in veterinärpolizeilicher Hinsicht getroffenen Bestimmungen haben auch Gültigkeit für bie weiteren noch in Gemeinben bes biesseitigen Kreises abzuhaltenbeu Vieh- märkte.
Tie beim Auftrieb von Sch weine n nötigen Zeugnisse werben streng geprüft unb sinb beim Auftrieb bem bienft- habenben Polizeibeamten abzuliefern.
Wir machen weiter barauf aufmerksam, baß nach ber für bie Stabt Schotten bestehenben Marktorbnung bas Vieh an ben Markttagen außerhalb des Marktplatzes bet Strafe nicht verkauft ober aufgekauft werben barf. TaS Polizeipersonal ist angewiesen, Zuwiderhandelnbe zur An-, zeige zu bringen.
Schotten, ben 15. Juli 1907.
Großherzogliches Kreisamt Schotten.
Sch ö n f e l b.
Verordnung, Die Jagdwaffenpässe betreffend.
Vom 19. Juni 1907.
ERNST LUDWIG von Gottes Gnaben Großherzog von Hessen unb bei Rhein ic. re.
Nachbem Wir Uns bewogen gefunben haben, bie in Abänberung Unserer Verordnung vom 30. Juni 1894, bie Jagbwaffenpässe betreffend, erlassene Verordnung vom 12. August 1899 aufzuheben und durch neue Bestimmungen zu ersetzen, haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
§ 1. Jin § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 30. Juni 1894 tritt an die Stelle des Worts „Reichs- angehörige" das Wort „Personen".
§ 2. § 4 Abs. 2 dieser Verordnung erhält folgende Fassung:
Die Abgabe für den Jagdwaffenpaß beträgt:
1. für Personen, bie im Großherzogtum ihren Wohnsitz ober bauernden Aufenthalt haben . . « 30 Mk.;


