Kreisblatt für »en Kreis Gietzen.
Nr. 53 25. Juli 1907
Bekanntmachung.
Betreff: Prämienmarkt zu Alsfeld am 29. Juli 1907.
Aus Anlaß des am 2 9. Juli in Alsfeld ftattsindenden Prämien Marktes machen wir hierdurch nod) einmal besonders auf unsere Bekanntniachungen, betr. Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung der Maul- und Klauenseuche und der Schweinepest (Schweinescuche) vom 15. März d. Js. — ^eis- blatt Nr. 37 —, vom 6. Juli 1904 — Kreisblatt Nr. 79 — und vom 14. Mai 1906 — Kreisblatt Nr. 57 — aufmerksam, mit dem Anfüegn, daß hiernach alles aus verseuchten Bezirken, insbesondere aus Bayern, Württemberg, Baden und Elsaß-Lo- thringen eingeführte oder auf einem Viehmarkt aufgekaufte K'lauenvieh der in unserer Bekanntmachung vom 15. März, d. Js. — Krcisblatt Nr. 37 — angegebenen Quarantänezeit, sowie alle in das Großherzogtum eingeführten Schweine einer 12- oder 5 tägigen Quarantäne vor ihrem Austrieb zum Markte unterlegen haben müssen. Bescheinigung hierüber ist dem überwachenden Krcisveterinärarzt vorzuzeigen. Bon den Vorschriften unserer Bekanntmachung vom 15. März 1907 werden insbesondere a l l e diejenigen Tiere betroffen, welche in das Großherzogtum eingeführt werden und von denen nicht glaubwürdig nachgewiesen wird, daß sie aus unverseuchten Bezirken stammen.
Ferner bestimmen wir das Folgende:
1. Ter Auftrieb auf den Markt darf nur von der Romröder Straße aus durch die neu angelegte Straße nach dem Viehmarkt zu (Schillerstraße) erfolgen. — Tie Zugänge zum Markt vom Altenburger Weg und Mainzer Mhweg aus sind stir den Viehtransport gesperrt.
2. Alles auf den Markt zu bringende Vieh unterliegt vor dein Auftrieb auf den Markt (100 Meter entfernt von diesem) einer Untersuchung durch den Großh. Kreisveterinärarzt. Allen von diesem getroffenen Anordnungen ist von den die Viehtransporte begleitenden Personen auf das Pünktlichste zu entsprechen.
3. Zucht-, Einlegeschweine und Ferkel, welche aus im Großherzogtum befindlichen unverseuchten Zuchten stammen, unterliegen Beschränkungen im Transport nicht, doch müssen Personen, die diese Schweine zum Zweck des Feilbietens oder Verkaufs oder in Erfüllung eines Ueberlieferungsvertrags transportieren oder transportieren lassen oder einer anderen Person zum Transport übergeben, mit einem amtlichen Nachweis über die Herkunft dieser Schweine versehen sein.
Diese Zeugnisse sind von der Ortspolizeibehörde des Herkunftsortes der Schweine auszustellen und müssen Ort und Zeit des Erwerbs der Schweine, deren Alter und Zahl und die Namen der Besitzer angeben, deren Zuchten sie entstammen.
4. Hündlerschweine sind von anderen Schweinen getrennt auf ben besonders hierfür vorgesehenen Plätzen aufzustellcn.
5. Vor 7 Uhr vormittags darf mit dem Auftrieb des Viehes nicht begonnen werden. Um 9 Uhr vormittags ist der Austrieb geschlossen.
6. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden auf Grund der einschlägigen Strafgesetze bestraft.
Alsfeld, den 18. Juli 1907.
Großherzogliches Kreiscrmt Alsfeld.
H ö l z i n g e r.
" Bekanntmachung,
Betr.: Die Abhaltung des Sommermarktes (Viehmarktes) zu Schotten am 12. und 13. August d. Js.
Ter S ch o t t e n e r S o m m e r m a r k t (V i e h m a r k t) wird am 12. und 13. A u g u st d. I s. abgehalten.
Der Auftrieb der Tiere zum Markt beginnt um 5 Uhr morgens. Vor 5V2 Uhr darf auf dem Marktplatz nicht gehandelt werden.
Früher dürfen die Tiere nicht aus der Straße ausgestellt werden. Zuwiderhandlungen werden mit Geldbuße bis zu 60 M. bestraft.
Der Auftrieb des Rindviehs erfolgt am 12. August vom sogen. Kreuz und von dein Hause des Heinrich Spamer I. aus, am 13. August nur vom Hause des Ludwig Spamer I. aus.
Bei dem Auftrieb sollen nicht mehr als 3 Stück Rindvieh zusainmengekoppelt sein.
Ter Auftrieb der Schweine am 13. August erfolgt Dont, Schießhorst aus. • .... . 4
Ferner bestimmen wir in veterinärpolizeuicher Hmsuyt i ag Folgende:
1. Alles auf den Markt zu bringende Vieh unterliegt vor dem Auftrieb auf den Markt (100 Meter entfernt Don diesem) einer Untersuchung durch den Großh. Zvreisvetcrinärarzt mid wird nur dann zu dein Markte zugelassen, wenn es vollständig unverdächtig befunden worden ist. Allen von diesem getroncuen Anordnungen ist von den die Viehtransporte begleitenden Personen auf das Pünktlichste zu entsprechen. .
2. Tas aus verseuchten Bezirken, insbesondere aus Rheinland, Bayern, Württemberg und Baden eingeführte oder auf einem Viehmarkte aufgekauste Klauenvieh inuß vor dem Auftrieb zuni Markte unter Quarantäne gelegen haben.
3. Tie in das Großherzogtum cingeftthrten Zucht-, Ein- legeschweine und Ferkel unterliegen einer Quarantäne in beson- sonderen Räumen, nach denen sie von der Grenze oder von der Eisenbahiistation ab, an der sie zur Ausladung kommen, auf kürzestem Wege in Wagen zu verbringen sind. Hiervon ist der Ortspolizeibehörde und dem Kreisveterinäramt alsbald Mitteilung zu machen. Erst dann, wenn die Schweine 12 Tage nach ihrer Einführung in das Landesgebiet in Quarantäne gehalten und währeiid dieser Zeit frei von der Seuche geblieben sind, dürfen sie in landwirtschaftliche Betriebe eingestellt werden.
Bei Schweinen, die in Transporten von mehr als 50 Stück mit der Eisenbahii ankommen, ist die 12 tägige Frist auf eine 5 tägige herabzefetzen, vorausgesetzt, daß diese Schweinetrans-! Porte vollzählig in einem und demselben Gehöft untergebracht werden.
Sind in einem zur Quarantäne bestimmten Gehöft neueingeführte Schweine eingestellt worden, bevor die früher eingestellten daraus entfernt sind, so unterliegen die letzteren von da ab von neuem der 12-, bezw. der 5 tägigen Quarantäne.
Alle von Schweinehändlern zum Einstellen von Zucht-, Einlegeschweinen und Ferkeln benutzten Stallungen und Räume unterliegen der Beaufsichtigung durch den Kreisveterinärarzt (§ 17 des Reichsgefetzes) und sind diesem und der Ortspolizei- behorde anzumelden.
4. Personen, die in das Großherzogtum eingeführte Zucht-, Einlegeschweine und Ferkel zuni Zwecke des Feilbieteris oder Verkaufs oder in Erfüllung eines Ueberlieferungsvertrags trans- parieren oder Uransportieren lassen oder einer anderen Person zum Transport übergeben, müssen mit einem amtlick)cn Zeugnis versehen sein, durch das der Nachweis erbracht wird, daß di« Schweine der unter 3 vorgeschriebenen Quarantäne unterlegen haben.
5. Zucht-, Einlegeschweine und Ferkel, welche aus in dem Großherzogtum besindlichen unverseuchten Zuchten stammen, unterliegen Beschränkungen im Transport nicht, doch müssen Personen, welche diese Schweine zum Zweck des Feilbietens oder Verkaufs oder in Erfüllung eines Ueberlieferungsvertrags transportieren oder transportieren lassen oder einer anderen Person zum Transport übergeben, mit einem amtlichen Nachweis über die Herkunft der Schweine versehen sein.
6. Die in denr im Vorstehenden vorgeschriebenen Zeugnisse müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
a) die unter Ziffer 4 verlangten Zeugnisse sind durch den Kreisveterinärarzt auszustellen und müssen stets Angaben über Zahl, Alter und Herkunft der Schweine sowie darüber enthalten, wann, wo und durch wen diese in das Großherzogtum eingeführt worden find und wo sie der Quarantäne unterlegen haben.
b) Die unter Ziffer 5 verlangten Zeugnisse sind von der Ortspolizeibehörde des Herkunftsortes der Schweine auszustellen und müssen Ort und Zeit des Erwerbs der Schweine, deren Alter und Zahl und die Namen der Besitzer angeben, deren Zuchten sie entstammen.
7, Die aus der Durchführung vorstehender Anordnungen —» 3 — erwachsenden Kosten fallen, soweit es sich um die lieber- wachung von Schweinetransporten und um die Ausstellung von Zeugnissen handelt, dem Besitzer zur Last.
8. Die nach Maßgabe dieser Anordnungen auszustellenden Zeugnisse sind, soweit sie sterupelpftichtig sein sollten, auf Grund des Art. 10 des Urkundenstempelgesetzes vom 12. August 1899, mit Rücksicht aus das hierbei vorliegende veterinärpolizeiliche


