Kreisblatt K den Kreis Gietzen.
'Jir. 94 SO. Dezember______________________ 1907
Kekanntmachrmg.
Betr : Die Ausführung des Urkundeustempelgesetzes: hier i>ie Erhebung her Stempelabgabe für die Fahrräder.
Unter Bezugnahme auf die nachstehend abgedruckten Vorschriften der Verordnung vom 6. Mai 1907, den Radfahrverkehr betreffend, sowie unter Bezugnahme auf die unten ebenfalls ab- aedruckten Strafbestimmungen des Urkuudeustempelgesetzes in der vom 1. April 1907 ab geltenden Fassung mit zur öffentlichen Kenntnis, daß die Erhebung der Stempelabgabe für die Fahrräder pro 1908/09 (d. i. v. 1. 1. 08 — 31. 3. 09) im Monat Dezember 1907 an allen Werktagen, vormittags von 9 bis 12 Uhr, auf dem Bureau der unterzeichueten Behörde stattfindet.
Wir fordern duher alle Besitzer von Fahrrädern, die dieselben auf öffentlichen Wegen und Plätzen benutzen und die Stempelabgabe nicht bereits bis 31. März 1908 bezahlt haoen, bezw. nicht bereits bis 31. März 1908 für stempelfrei erklärt sind, auf, die Stempelabgabe pro 1908/09, das ist vom 1. Januar 1908 bis 31 Rtärz 1909, mit 6.25 Mk. während der obenerwähnten Zeit zu entrichten oder, sofern die Voraussetzungen hierzu vor- licgen, während derselbeu Zeit (s. § 19 Abs. 2 der Verordnung) Antrag auf Befreiung von der Abgabe zu stellen.
Sollte die Entrichtung der Abgabe im Wege der Posteiuzah- lung oder Geldeinsendung erfolgen, so wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Geldsendungen stets frei von Porto seur müssen, und die letzte Radfahrkarte ebenfalls einzusenden ist. Die Zustellung der .Karte erfolgt dann durch die Post als „portopflichtige Dienstsache". _ . ,
Die Jahresstempelabgabe betragt nach wre vor 5 Mk. Da die Stempelabgabe für die Radfahrkarten nicht mehr wie bisher voll Januar zu Jauuar, sondern von April zu April Gültigkeit hat, ist nach § 5 der Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern vom 28. März 1907, die Ausführung des Gesetzes zur Abänderung des Urkuudenstempelgesetzes betreffend, bei Fahrrädern für die die Stempelabgabe bis 31. Dezember 1907 entrichtet ist und die ylbgabepflicht am 1. Januar 1908 noch fortdauert, die Abgabe für die Zeit vom 1. Januar 1908 bis 31 Äärz 1909, also für 5/4 Jahre mit 6.25 Mk. (= Vt des Jahresstempels von 5 Mk. mit 1.25 Mk. mehr) zu zahlen.
Diejenigen Personen, welche für das Kalenderjahr 1907 von der Entrichtung der Abgabe befreit waren, haben für die Zeit vom 1. Januar 1908 bis 31. März 1909 die Gesuche um Be- freiuug zu erneueru, da die Befreiung nur für das jeweilige Kalenderjahr Gültigkeit hatte. Die Einreichung der Befreiungsgesuche, tvelche durch Vermittlung der Großh. Bürgermeistereien (in Gießen des Großh. Polizeiamts) erfolgen muß, hat gleichfalls im Monat Dezember stattzufinden. Dm Großh. Bürgermeistereien bezw. dem Großh. Polizeiamt Gießen sind hierbei außer der Radfahrkarte die erforderlichen Nachweise (Bescheinigung des Arbeitgebers oder der sonstigen Beweisstücke) insbesondere der letzte Steuerzettel, vorzulegen.
Die Besitzer von Fahrrädern, welche letztere erst nach dem 1 April 1907 angemeldet und hiernach die Stempelabgabe bis zum 31. März 1908 bezahlt haben, bezw. bis zum 31. März 1908 für stempelfrei erklärt worden sind, haben erst im Monat März 1908 die Jahresstempelabgabe mit 5 Mk. zu entrichten, bezw. Antrag auf Stempelfreiheit zu stellen , .
Die Stempelabgabe wird von all denjenigen Personen (nut Ausnahme der in vorstehendem Absatz genannten), welche ausweislich unseres Registers zur Zahluug derselben verpflichtet sind, einerlei ob sie bisher die Abgabe entrichtet haben oder von derselben befreit waren, beigetricben werden, falls die von ihnen benutzten Fahrräder nicht spätestens bis 1. Februar 1908 unter Rückgabe der Nummerplatte bei uns abgemeldet worden sind.
Schließlich weisen wir noch auf die folgenden, unten abgedruckten Vorschriften besonders hin:
a) § 3 der Verordnung: hiernach ist der Besitzer eines Fahrrades, das auf öffentlichen Wegeii und Plätzen benutzt werden soll, verpflichtet, dem Kreisamt schriftlich oder mündlich Anzeige zu erstatten und die in Nr. 58 des Stempeltarifs vorgeschriebene Stempelabgabe zu entrichten. L c _
b) § 19 der Verordnung ; die Abgabe ist von eiuer und derselben Person auch bei einem Wechsel des Fahrrades innerhalb desselben Jahres (das ist vom 1. April bis 31. März) nur einmal zu entrichten. Es ist unzulässig, daß eine Nummerplatte für mehrere gleichzeitig besessene Fahrräder abwechselnd benutzt wird. In diesem Falle ist vielmehr für jedes Fahrrad eine besondere Nummerplatte zu lösen und die vorgeschriebene Abgabe zu entrichten.
c) § 18 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung; hiernach muß die Inschrift der Nummerplatte stets in lesbarem Zustande erhalten werden. Wir fordern daher die Inhaber von Nummerplatten, deren Inschriften nicht mehr oder nicht mehr aut lesbar sind.
auf, die Platten bei uns abzugeben und als Ersatz sich eine neue zu lösen. Dabei sind die Kosten der neuen Nummer- platte zu erstatten. Nach § 22 ist die eigenmächtige dlnferti- gutlg von Nummerplatten, die eigenmächtige Aenderung der Inschrift von Nummerplatten und die Führung solcher Nummerplatten, die nicht von der zuständigen Behörde erteilt sind, verboten und gemäß § 27 strafbar.
Gießen, den 14. Dezember 1907. 3
Großherzogliches Krcisamt Gießen.
I. V.: Welcker.
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o^Attß^'der Rückseite der Radfahrkarte sind Stempel- im Betrage der entrichteten Abgabe durch das Kreisamt
Auszug aus der Verordnung vom 6. Mai 1907, den Radfahrverkehr betr.
C. Der Radfahrer.
a) Ausweis über d i e Person des Radfahrers.
§ 3. Wenn ein Fahrrad auf öffentlichen Wegen und Plätzen benutzt werdeu soll, hat der Besitzer hiervon dein für seinen Wohnort zuständigen Kreisamt schriftlich oder mündlich Anzeige zu erstatteu und die in Nr. 58 des Tarifs zum Urkunde stempelgesetz iu der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1907 vorgeschriebene S.tempelabgabe für die Radfahrkarte zu entrichten. t „
Das Kreisamt erteilt dem Anmeldenden eine auf den Namen des Radfahrers lautende Radfahrkarte, die nach anliegendes Muster ausgestellt wird. r
Der Radfahrer hat die Radfahrkarte her sich zu fuhren und auf Verlangen dem zuständigen Beamten vorzuzeigen.
Für Personen unter 14 Jahren erfolgt die Ausstellung auf Autrag des Vaters, Vormundes oder sonstigen Gev/althabers.
Die Radfahrkarte gilt für den Umfang des deutschen Reiches.
Radfahrer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des deutschen Reiches haben, haben einen anderweiten genügenden Ausweis über ihre Person bei sich zu führen und auf Verlangen dem zuständigen Beamten vorzuzeigen.
E Vorschriften über die Stempelabgabe.
8 15. Tie Stempelabgabe für die Jahreskarte (8 3, Abs. 1), gültig vom 1. April bis 31. März des folgenden Jahres, beträgt 5 Mk. Entsteht die Abgabepflicht in der Zeit zwischen 1. Oktober und 31. März des folgenden Jahres, so ist für diesen Zeitraum nur die Hälfte dieses Betrages zu entrichten.
8 16 Das Kreisamt trägt die Anmeldungen unter fortlaufenden Nummern in ein Verzeichnis ein, erhebt die in 8 15 ertvähnte Abgabe und erteilt den Anmeldenden
1. eine Radfahrkarte (§ 3),
2. eine Nummerplatte, die der Nummer des Verzeichn ist es
aufzukleben und zu entwerten. _
Bei den von der Stempelabgabe befreiten Personen f§ 23) erhalten die Radfahrkarten auf der Rückseite den Vermerk „Stempelfrei bis 31. März 19 . ."
8 18 Abs. 2. Tas Fahrrad muß beim Befahren öffentlicher Wege und Plätze mit der Niimmerplatte versehen sein. Letztere, deren Inschrift stets in lesbarem Zustande erhalten werden muß, ist iu der Richtung der Längsachse des Fahrrades und nach vorn gerichtet derart zu befestigen, daß die Inschrift von beiden Seiten gut sichtbar ist. Tie Nummerplatte wird von der Behörde beschafft und den Besitzern von abgabepflichtigen Fahr- rädern unentgeltlich geliefert. Wer von der Stempelabgabe befreit ist, hat die Kvsten der Nuiumerplatte zu ersetzen.
Besitzer von solchen Fahrrädern, die mit Nummerplatten versel)en siud, dürfen zur Kontrollierung der Abgabe nicht angehalten tverden. . . .,, „ . ,
§ 19. Tie Abgabe ist von einer und derselben Person, auch bei einem Wechsel des Fahrrades, innerhalb desselben Jahres (1. April bis 31. März) stets nur einmal und zwar erstmalig her der Anmeldung des Fahrrades und sodann alljährlich im Monat März für das darauffolgende Rechnungsjahr unter Vorlage der Radfahrkarte bei dem Kreisamt zu entrichten.
Innerhalb der gleichen Fristen haben die Personen, die gemäß § 23 Befreiung von der Abgabepflicht in Anspruch nehmen, bei dem Kreisamt entsprechenden Antrag zu stclleu.
8 20. Wer den Besitz eines anmeldepflichtigen Fahrrades im Laufe ciues Jahres aufgibt oder verliert, hat dies dein Kreisamt seines Wohn- oder Aufenthaltsortes längstens binnen einer Woche unter Vorzeigung der Karte und Rückgabe der Nummer- platte . anzuzeigen. „ t r t ,
Wer, ohne den Besitz aufzugeben, das Fahrrad auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht mehr benutzen will, kann sich durch Abmelden des Rades unter Rückgabe der Nummerplatte von der weiteren dlbgabepslicht befreien.


