Ausgabe 
18.10.1907
 
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8 21.

Haftung Mr andere Personen.

Hersteller und Verkäufer von der Zigarettensteuer unterliegen­den Waren haften für die von ihren Verwaltern, Geschästs- führern, Gehülfen und sonstigen in ihrem. Dienste oder Lohne stehenden Personen, sowie von ihren Familien- oder Haushal- tungsmitgliedem verwirkten Geldstrafen und Prozeßkostcn und für die nachzuzahlende Steuer im Falle des Unvermögens der eigentlich Schuldigen. Wird nachgewiesen, daß die Zuwiderhand­lung ohne ihr Wissen verübt ist, so haften sie nur für die Steuer. Die Haftung für Geldstrafen kann nur durch richterliches Urteil ausgesprochen werden.

Ausführungsbestimmungen zum Zigarettenstcuergesetz.

§ 42.

1 . Die im Einzelverkauf abgegebenen Zigaretten, sowie lose ausgewogener Zigarettentabak sind unmittelbar den mit Steuer­zeichen versehenen, zugehörigen Umschließungen zu entnehmen. In den Verkcmfsstätten darf für den Einzelverkauf von jeder Sorte nur eine Umschließung geöffnet sein. Solange aus den geöff­neten Umschließungen verkauft wird, muß das daran angebrachte Steuerzeichen in allen Teilen erkennbar erhalten bleiben. Ist der ganze Inhalt der Umschließung verkauft, so ist diese unter Be­seitigung oder Unkenntlichmachung der Steuerzeichen zur Wieder­verwendung als Zigarettenpackung unbrauchbar zu machen und aus der Verkaufsstätte zu entfernen.

2 . Aus Luxuspackungen, an denen das Steuerzeichen gemäß 8 12 Absatz 3 angebracht ist, ist der Einzelverkauf nicht gestattet.

Bekanntmachung.

B e t r.: Straßenverkehr. .

Nachstehende Bestimmungen der Polizeiverordnung vom 2. März 1901 bringen wir zur öffentlichen Kenntnis unter dem Hinweis darauf, daß die Schutzmannschaft angewiesen ist, Zu­widerhandlungen unuachsichtlich zur Anzeige zu bringen.

Gießen, den 11. Oktober 1907.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

Reinhart.

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§ 1. Die Bürgersteige sollen für den Fußgängerverkehr

tzehalten werden. _ .

§ 2. Es ist deshalb verboten, aus den Bürgersteigen Wagen jeder Art, Karren, Schlitten und Fahrräder zu fahren. Aus­genommen von diesem Verbot ist das Fahren mit durch Menschen fortbewegten Kranken- oder Kinderwagen, sofern darin Kranke oder Kinder gefahren werden; solche Wagen dürfen jedoch nicht nebeneinander gefahren oder aufgestellt werden.

8 3. Dos Ueberfahren der Bürgersteige zwecks Ein- und Aus­fahrt zu und von Hofreiten und Grundstücken ist gestattet, so­fern dies im Schritt, auf dem kürzesten Wege und ohne Aufent­halt geschieht.

§ 4. Es ist verboten, den Verkehr durch ungerechtfertigtes Stchenbleiben, durch gewerbliche Verrichtungen, durch Feilbieten von Gegenständen, durch das Tragen von Stöcken oder Schirmen in einer andere Personen gefährdenden Weise zu hindern.

§ 5. Es ist verboten, außerhalb der Frühstunden von 6 bis 7 Uhr Gegenstände, die durch Form, Größe oder Beschaffenheit geeignet sind, die Vorübergehenden zu beschädigen, zu be­lästigen oider zu beschmutzen (wie Metzgerbollen, Bäcker- und Marktkörbe, Kaminfegerutensilien, landwirtschaftliche Geräte und dergleichen) auf den Bürgersteigen der von der Ost-, Süd-, West- und Nord-Anlage eingeschlossenen inneren Stadt zu befördern.

Bekannlmachrmg.

Wiederholt und auch neuerdings hat das Reichsgericht >ie Verpflichtung der Eigentümer von Grund­tücken festgestellt, Toreinfahrten, Höfe, Haus­tür e-, Gänge undTreppen,sofernundso lange )t ef eiben jedermann zugänglich sind, wäh­rend derDunkelheitsoausreichendzu beleuch­ten, daß die daselbst verkehrenden Personen der Gefahr der Beschädigung nicht ausgesetzt sind.

Die gleiche Verpflichtung liegt namentlich auch den Inhabern von Fabriken, gewerblichen An st alten und Arbeitsstätten, von Vergnügungs-, Ver- fammlungs- und Schankstätten (6et letzteren tnsbes. auch hinsichtlich der Bedürfnisanstalten) ob.

Pflichtwidrige Unterlassung der Beleuchtung würde, alls yierdurch jemand zu Schaven kommen sollte, die Ent- chädigungspflicht, sowie die strafrechtliche Veranlwortlich- eit begründen.

Gießen, den 15. Oktober 1907.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

Reinhart.

Bekanntmachung

Betr.: Gebührentarife der Gesindevermieterinnen.

Bestehender Bestimmung gemäß bringen wir nachstehcndeit Gebührcntarif der hiesigen Gesmdevermieterinnen und Stcllerrver-, mittler zum Abdruck.

Die Gebühr einer Gesindevermieterin beträgt:

1. Für Vermittlung eines Dienstboten an eine Herrschaft iit Gießen 5 Mk.;

2. Für Vermittlung eines Dienstboten an eine Herrschaft nach auswärts 7 Mk.,

(Frau Bärrn, Löwengasse 13, 6 Mk., und Frau Herr,: Sonnenstraße 6, 5 Mk.)

wvvon der Dienstbote jeweils 2 Mk. zu entrichten hat.

(Frau Bärrn, Löwengasse 13, erhebt von den Dienstboten 1 Mk. Gebühr, Frau Schmidt, Neuen Baue 5, und Frau Herr, Sonnenstraße 6, erheben von denselben keine Ge-i vühr.)

Die Gebühr des Stellenvermittlers Germann beträgt: Für einen 1. Gesellen 3. Mk., ,, ,, 2. ,, 2. ,,

3. 1.60

wovon der Meister und Geselle je die Hälfte zu entrichten haben.. Die Gesindevermieterinnen Opper, Astevweg 1, und Geisel, Walltorstraße 8, haben im Laufe des letzten Vierteljahres ihren Gewerbebetrieb eingestellt.

Gießen, den 9. Oktober 1907.

Großherzogliches Polizciamt Gießen.

__________________Reinhart.__________________

Kekaimtmachung.

Nachdem die unter dem Schweinebestand des Heinrich Ga­briel, Marburgerstraße 83, dahier, ausgebrochene Rotlauf­seuche erloschen ist, wird die unterm 13. August 1907 ungeordnet? Sperre aufgehoben.

Gießen, den 9. Oktober 1907.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Reinhart.

Nachrichten

über die Einstellung in Nnterossizierschulen.

1. Die Unteroffizierschulen haben die Bestimmung, junge Leute, die sich dem Militärstande widmen wollen, kosten­frei zu Unteroffizieren heranzubilden.

Der in die Unteroffizierschule Eiuzustellende muß min­destens 17 Jahre alt fein, darf aber das 20. Jahr noch nicht vollendet haben und muß mindestens 151 Zentimeter groß sein.

2. Der Aufenthalt in der Unteroffizierschule dauert im allgemeinen 3 Jahre.

In dieser Zeit erhalten die jungen Leute gründliche Ausbildung und Unterricht, der sie befähigt, bei sonstiger Tüchtigkeit auch die bevorzugteren Stellen des Unterossizier- standes (Feldwebel usw.) und des Beamtenstandes (Zahl­meister usw.) zu erlangen.

3. Wer in eine Unteroffizierschule ausgenommen zu. werden wünscht, hat sich bei dem Bezirkskommando seines Aufenthaltsortes oder bei einer Unterossizierschule persönlich zu melden und hierbei folgende Schriftstücke vorzulegen:

a. einen von dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission seines Aushebungsbezirks ausgestellten Meldeschein,

b. den Kousirmatiousschein ober einen Ausweis über den Empfang der ersten Kommunion,

c. etwa voryandene Schulzeugnisse,

d. eine amtliche Bescheinigung über die bisherige Be­schäftigungsweise, über früher überstandene Krank­heiten und etwaige erbliche Belastungen.

4. Die Einstellung von Freiwilligen in die Unterossizier- schule in Biebrich und Marienwerder findet int Monat Oktober und in die Unterofsizierschule in Ettlingen im Monat April statt.

5. Ausführlichere Bestimmungen werden durch das Be­zirks-Kommando Gießen auf Wunsch kostenlos übersandt.

6. Es wird darauf bingewiesen, daß für dies Jahr Ein­stellungen noch bis Ende Oktober stattsinden.

Gießen, den 8. Oktober 1907.

Großh. Bezirks-Kommando Gießen.

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