Ausgabe 
18.10.1907
 
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vormitt.

fb.J* ? L Schwernehanblern zum Einstellen von Zucht-, Einlcgeschweinen und Ferkeln benutzten Stallnnqen und !Kaume unterliegen der Beaufsichtigung durch den Kreis- mibr'bpraf)rf8h r17 Reichsgesetzes) unb sind diesem

I 1 mDCL ^rtspolizeibehorde anzumelden.

I r.. personell, die in das Großherzogtum eingeführte Hucht- »nr of[ATne U"J ?«rkel zmn Zwecke des KilbictcnS oder Irm.b "s! ^'Ullung eines UeberlieferungsvertraqS I i^ausportieren oder transportieren lassen oder einer anderen ^ranS?0Jt iibergeben, müssen mit einem amt- 'che Zeugnis vergehen sein, durch das der Nachweis er­bracht wird, das; die Schweine der unter 3 vorgeschriebene» Quarantäne unterlegen haben. imticocne»

nns^ruR^enbl8e9rnfffre finb durch den Kreisveterinärarzt üctlunft1hprll^U'lfCntftetä SP96elt über Zahl, Alter und gerinnst der Schweiiie sowie darüber enthalten wann ton und durch wen diese in das Großh-rzogtmmeinqefübrt worden fmb und wo sie der Quarantäne unterlegen haben. c1-. Zucht-, Einlegeschweiile und Ferkel, welche aus in dem Großherzogtum befindlichen unverseuchten Zuchten stam- men, unterliegen Beschränkungen im Transport nicht do^ muZen Personen, welche diese Schweine zum Zweck des °,ber Vrrkauss oder in Erfüllung eines lieber- lieferungsvertrags transportieren oder transportieren lassen oder einer anderen Person zum Transport übergeben mtt versehen"seim u6er bie Herkunft ber® Schweine

öertmiftIn^8ßsj,7yinb.b0n ber Ortspolizeibehörbe bes n» Schweine auszustellen unb müssen Ort

unb Zeit de» Erwerbs der Schweine, deren Alter und Zabl bestraf^^^bl-handlungen gegen diese Vorschriften werden

Der Pferde- und Fohlenmarkt wird am 28. und 29 der äiä- (.."ÄS

Büdingen, den 7. Oktober 1907.

Großherzogliches Krcisamt Büdingen.

Bo eckmann.

I r 'r^piveine tvcrben am unteren Gingana an ber <&cfyu(e / aufgetrieben und müssen Wagen und Kästen beim Vorfahren zur Untersuchung geöffnet fein. Das vorgeschriebene heua- I muß ^.crei^ gehalten werden. Schweine aus verseuchten Orten dürfen auf den Markt nicht aufgetrieben werden.

6. Die in das Großherzogtum cingeführten Zucht-, Ein- I legejchwelne und Ferkel unterliegen einer Quarantäne in be­sonderen Raumen, nach denen sie von der Grenze oder von der Ellenbahnstation ab, an der sie zur Ausladung kom­men, auf kürzestem Wege in Wagen zu verbringen sind. Hlervou lst der Ortspolizeibehörde und dem Kreis ve ter in är- amt alsbald Mitteilung zu machen. Erst dann, wenn dio Schweine 12 Tage nach ihrer Einführung in das Landes­gebiet in Quarantäne gehalten und während dieser Seit bm geblieben sind, dürfen sie in landwirt­schaftliche Betriebe eingestellt werden.

Bei Schweinen, die in Transporten von mehr als 50 .l" der Eisenbahn ankommen, ist die 12tägige Frist auf eine otaglge herabzusetzen, vorausgesetzt, daß diese Schweine- tranvporte vollzählig m einem und demselben Gehöft unter­gebracht werden. 71

. Smd in einem zur Quarantäne bestimmten Gehöft neu- elngefuhrte Schweine eingestellt worden, bevor die früher eingestellten daraus entfernt sind, so unterliegen die letzteren ran töne V°H HeUCm bec 12* bezw. der tägigen Qua-

Bekanntmachung.

87.:2"ÄS?ÄH«''6"*«' «.

«...

ÄÄ'.S.S&ÄÄS'S.S;

Gießen, den 3. Oktober 1907.

$ct Kreisausschuß des Kreises Gießen

I. B.: Welcker.

Bekanntm^chnng.

Grünbcrg nnb Hunne« betreffend.

en n /^wvch, d eii 2 3. Oktober 1Ö07, vormitt *f

bezirk^!^,bPvo^^bmgeftssenen ans den Amtsgerichts- Sa. 4 nT , el& Homberg und Laubach köuueu am Amts- K ^u'lberü, Anliegen der Kreiseingeses eue» aus den

®teßcn, den 10. Oktober 1907.

fdjiiftcu tönncii bei ben Großh. ytivgermeiftercien angesehen iverbcn.

Wir bemerken noch, daß unsere Herren Vertrauens­männer, die behufs Vollzugs der Revisioneil von dem Genossenschafts-Vorstände jeweils besonderen Auftrag er­halten, über die Aliwendung dec vorgeschriebeuen Unfall­verhütungs-Vorschriften bezw. Schutzvorkehrungen genau unterrichtet und gern erbötig sind, den Versicherten jede gewünschte Auskuilft zu erteilen.

Die Unterweisung der Vertranensmänner hat kürzlich In den Fabriken bezw. Verkaussstätteii landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte non

Carl Böhmer in Alzey,

A. I- Tröster in Butzbach,

^Badenia" in Weinheim a. d. Bergstraße und

M. Rosenthal in Gießen, i

Woselbst die betreffenden Maschinen zur Vorsührung ge­langten und die erforderliche sachverständige Belehrung er­teilt wurde, stattgefunden und es haben sich die genannten Fabriken bereit erklärt, künftighin nur solche Maschinen etc. abzugeben, die mit den seitens der Berussgeiivssenschast ungeordneten Schutzvorkehrungen versehen sind. I

Der Vorstand her land- und forstwirtschaftlichen I Berussgenofseiischast:

B i ch m a n n. \

ließen, den 15. Oktober 1907. Das Ewsshcrzogliche Kreisamt Eiessei! an die evangelischen Kirchenvorstände des Kreises. - .^0 .^lediguiig unserer Verfügung vom 27. Juli l. Zs Krelsbtatt Nr. 5o,Joloeit dies noch nicht geschehen ist bringen wir hiermit in Erinnerung. ' 77 '' "ringen

I. V.: Welcker.

Grobherzogliches Krcisamt Gießen.

_________________Ä. V.: W e l ck e r.

Kelmnntmachun^ *

® $3i:r btinnen b Pr5 l°ßn' ^Itcn Marktes in Ortenberg. be.n vot?28?b'ib^r'k^s W?' b?fi tnnfi"bhnben ff0,tcn Markt $icnslag8 i)en 29bm9

m0TnUeftSC,»6t-r®CitCV boüunmen wir f°lg!nb-s- ü-trennk statt ®,nbrt* unb Schweinen 'finbet

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vor dem Austriebs aufgekaufte Klauenvieh muß oem Auftned unter^ Quarantäne gelegen hoben.