Ausgabe 
18.10.1907
 
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Nr. 77 IS. Oktober 1907

Gießen, den 10. Oktober 1907.

Vetr.: Die Meistung des Huldigungs- und Verfassungs­eides.

Das GroßhcrMliche Kreisamt Gießen

an die Großh. Bürgermeistereien der TlmtsgerichtSbezirke

Grünbcrg, Horuberg, Hnngen, Lanbach nnd Ridda.

Die Ableistung des Huldigungs- und Versassunaseides >er in Ihren Gemeinden neu aufgenommenen OrtsbürHer, owie derjenigen Großh. Hess. Untertanen, welche sich, ohne Ortsbürger zu werden, verheiratet haben, soll, wie nach­stehend angegeben, ftattsinden:

1. der Orts- uno Staatsbürger aus den in den Amts­gerichtsbezirken Hungen, Laubach und Nidda gelegenen Gemeinden des Kreises Gießen mit Ausnahme der Gemeinde Ettingshausen

Mittwoch, den 2 3. Oktober 1907, vormittags 9y4 Uhr,

in dein Rathause zu H u n g e n.

2. der Orts- und Staatsbürger aus den in den Amts­gerichtsbezirken Grünberg und Homberg gelegenen Ge­meinden des Kreises Gießen, sowie der Gemeinde Ettingshausen

Samstag, den 2 6. Oktober 1907, vormittags 9y3 Uhr, in dem Rathause zu Grünberg.

Wir beauftragen Sie hierdurch, die betreffenden Per­sonen zu den Terminen vorzuladen und, wie geschehen, unter Angabe der Namen der Vorgeladenen, sofort anzu­zeigen, oder zu berichten, daß niemand vorzuladen war.

Halten sich derartige Personen auswärts auf, so wollen Sie deren Aufenthaltsort angeben.

I. V.: W e l ck e r.

Betr.: Das

Wir sehen uns veranlaßt, die nachstehenden Bestim­mungen der Wiesenpolizeiordnung für den Kreis Gießen erneut zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen:

Artikel 11. Insoweit es sich nicht um abgesondert ge- egene Wiesen handelt, dürfen ohne besondere Genehmigung eitens des Kreisamtes weder von den Eigentümern e l b st, noch in 11 deren Zusti m mung von An - ) e r e n behütet werden:

a) einschürige Wiesen:

1. mit Schafen vom 1. April bis 1. Oktober,

2. mit Rindvieh vom 1. April b is 1. August;

b) s o n st i g e Wiesen:

1. mit Schafen v o in 1. April b is 1. Oktober,

2. mit Rindvieh vom 15. März bis 15. Sept.

Grund- oder Talwiesen, die mit Bewässerungsanlagen versehen sind, dürfen bei nasser Witterung überhaupt nicht behütet werden. Im übrigen ist beim Behüten von Wiesen besonders darauf zu achten, daß die Weidetiere nicht durch Zertreten vorhandener Be- und Entwässerungsgräben Schaden verursachen; erforderlichenfalls sind die durch ein- Schaden verursachen; erforderlichenfalls sind sie durch ein- ungen fernzuhalten.

Artikel 12. Die Schafwerde darf auf fremden Wiesen nur vom 15. Oktober bis 22. Februar oder so lange harter Frost dauert, ausgeübt werden.

Artikel 13. Weideberechtigungen auf Wiesen mit anderem als Schafvieh dürfen nur im Herbst, und zwar vom 1. b is 15. Oktober, nusgeübt werden.

SchtveineundGänsesindvonderWeideaus Wiesen ganz ausgeschlossen.

Artikel 14. Auf Wiesendistrikten, insoweit sie künst­liche Wässerungsaulagen haben, darf keine Weide- berechtigung ausgenbt werden.

Artikel 15. Die in Artikel 12, 13 und 14 angegebenen Verbote gelten sowohl für eigentliche Weideserviluten, als auch für Weidegemeinschasten und sonstige Berechtigungen.

Waö das Beweiden von anderen Grundstücken als

Wiesen anlangt, so verweisen wir auf die Bestimmungen! der Art. 25 des Gesetzes, den Umfang usw. der Weideberech­tigungen betr., vom 7. Mai 1849 (in der Fassung der Be­kanntmachung vom 30. September 1899, Reg.-Bl. S. 754).

Gießen, den 15. Oktober 1907.

Großherzoglichcs Kreisamt Gießen. Langermann.

Gießen, den 15. Oktober 1907. Betr.: Wie oben.

Das Mroßßerzagliche Kreismnt Gießen

ntt die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.

Indem wir Sie auf vorstehende Bekanntmachung Hin­weisen, beauftragen wir Sie, auf genaue Befolgung der oben wiedergegebenen Bestimmungen hinzuwirken und insbeson­dere das Feldschutzpersonal, sowie die Schäfer dement­sprechend anzuweisen.

Wir machen Sie ferner darauf aufmerksam, daß bei außergewöhnlicher Witterung, sowie unter besonders ge­arteten wirtschaftlichen Verhältnissen eine Verschiebung der in Art. 11 bis 13 festgesetzten Terminen durch uns erfolgen kann. Dahin gehende Anträge lvären eintretendenfalls seitens des' Wiesen Vorstandes rechtzeitig bei uns zu stellen.

Langermann.

Gießen, den 11. Oktober 1907.

Betr.: Die Durchführung der Unfallverhü- tungs-Vorschriftenderland-undsorst- wirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.

Das GroßßerMliche Kreisamt Gießen

au die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.

Die nachstehende Bekanntmachung wollen Sic wieder­holt zur Kenntnis Ihrer Gemeindeangehörigen bringen.

I. V.: W e l ck e r.

Darmstadt, den 8. Oktober 1907.

Bekanntmachung.

Betr.: wie oben.

Es wird hiermit darauf aufmerksam gemacht, daß der Befolg unserer, bereits am 1. Januar 1906 in Kraft ge­tretenen Unfallverhütungs-Vorschriften, nach­dem dieselben, entsprechend vielfach geäußerten Wünschen, einige Abänderungen erfahren haben, nunmehr einer beson­deren Beaufsichtigung unterliegt und daß der Genossenschafts-Borstand, was bisher aus Rücksichten auf die Versicherten unterblieben war, beschlossen l)at, in Zu- Widerhandlungs- nnd Unterlassungsfällen bei Anwendung der für landwirtschaftliche Maschinen und landwirtschaftliche Neben-Betriebe vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen, die beteiligten Unternehmer künftighin nicht allein mit Strafen zu belegen, sondern sie. in den dazu geeigneten Fällen, auch unmittelbar regreßpflichtig zu machen.

Mit Ueberwachuug der Unfallverhütungs-Vorschriften und Revision der einzelnen Betriebe sind bis auf Weiteres die Herren Vertrauensmänner der Genossenschaft beauftragt worden und wenn denselben auch ausdrücklich anempfohlen wurde, beim Revisionsgeschäste dem Unternehmer gegen­über, namentlich wo es sich um ältere Maschinen handelt, tunlichst Rücksicht walten zu lassen, so sind die Aufsichts­beamten andererseits doch verpflichtet, gegen Säumige und Widerspenstige energisch einzuschreiten und, insofern die ihnen erteilten Ermahnungen fruchtlos bleiben, die be­treffenden Verfehlungen jeweils ungesäumt zur Kenntnis des Genossenschafts-Vorstandes zu bringen.

Im Interesse aller Betriebsunternehmer ist es daher gelegen, daß sie, wo es nicht bereits geschehen, ihre land­wirtschaftlichen Maschinen etc. alsbald mit den vorgeschrie­benen Schutzvorkehrungen versehen lassen und damit nicht warten, bis sie auf erfolgte Revision hin, im Wege der Strafverfolgung und Regreßnahme dazu angehalteu werden.