Ausgabe 
13.10.1907
 
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Ureisblatt fm kn Ureis Gietzen.

Nr. 73

_____3. Oktober

WO7

Gießen, am 27. September 1907.

Betr.: Die Pfleggeldsätze in den Kliniken der Landes- universitüt.

Das Grotzherzogliche Kreisamt Gietzen

an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.

An Stelle der demalen geltenden Tarisbestimmungen für die Aufnahme und Verpflegung Kranker in den Kli-

A- Pfleg

niken der Großh. Landesuniversität Gießen tritt für bxe chirurgische Klinik mit der Ingebrauchnahme der Neubauten, für die Frauenklinik mit der Ingebrauchnahme des Er­weiterungsbaues dieser Klinik und für die übrigen Kl^ niken mit dem 1. Oktober 1907 der nachstehende Tarif nebst Erläuterungen in Kraft.

Wir überlassen Ihnen, die Vorstände der Krankenkassen und sonstige Interessenten hiervon zu verständigen.

I. V.: W e l ck e r.

geld - Tarif.

i Ord.-Nr.

Täglicher Pfleggeldsatz

iil der

Für die I. Klasse im

Sommer- | Winter-

Halbjahr.

Für die II. Klasse im

Sommer- | Winter- Halbjahr.

Für die III. Klasse.

1

Medizinischen Klinik

7-10 Mk.

7.50 bis

10.50 Mk.

3-5 Mk.

3.50 bis

5.50 Mk.

1.25 bis 2 Mk.

Für Kranke, welche zu Lasten der staatlichen Betriebs-Krankenkasse ver­pflegt iverden, fommt der Mindest­satz von 1.25 Mk. zur Erhebung.

2

Fralreilkliilik

8 Mk.

Für besonder? Zinnner erhöht

8.50 Mk. ansqestattete sich das Pflege-

4 Mk.

4.50 Mk.

1.25 Mk.

geld 10 Alk.

10.50 Mk.

3

Chirurgischen Klinik

8 Mk. | 8.50 Mk.

Für besonders ausgestattete Zimmer erhöht sich das Pflege­geld auf

10 Mk. | 10.50 Mk.

4 Mk.

4.0 Mk.

1.50 bis 2 Mk.

4

Augenklinik

7.70 bis

10 Atk.

8 bis

10.50 Mk.

4 Mk.

4.50 Ml.

Erwachsene 1.25 Mk.

Kinder 70 Pfg.

5

Klinik für psychische NIld llervöse Krankheiten

5-10 Mk.

5-10 Mk.

3-5 Mk.

3-5 Mk.

1.25 bis 2 Mk.

Für Kranke, welche zu Lasten von Krankenkassen, Berufsaeuossenschasteu und zu Lasten der Landesversicher­ungsanstalt Großh. Hessen in der III, Klasse verpflegt werden:

1.50-2.25 Mk.

Ausnahmen sind nur zulässig auf ausdrückliche An­ordnung des zuständigen Kliniksdirektors oder seines Stell­vertreters:

a. wenn die Abweisung des Kranken mit Gefahr für ihn verbunden wäre oder im besonderen Einzelfall als eine .Härte gegen ihn erscheinen toürbej

b. wenn die Aufnahme des Kranken im Interesse der Wissenschaft gerechtfertigt erscheint.

Wird in dell genannten Ausuahmefällen der schuldige Vorschuß (Abs. 1), oder die schriftliche Einweisung (Abs. 2 lit. a) oder die Bescheinigung über die Zahlungsfähigkeit (Abs. 2 lit. b) nicht etwa alsbald nach der Ausnahme noch nachgeliesert, so ist bei dem Ortsarmenverband G-ießen auf Einweisung des Krankell anzutragen. .

Für die Voraussetzungen der Ausnahme Krallker m die Klinik für Psychische und nervöse Krankheiten gelten bis auf weiteres die besonderen Vorschriften der §§ 26 und 14 des Regulativs vom 14. Januar 1896.

IV. Die Direktoren der unter Ord.-Nr. 14 des Tarifs nufgej ährten Kliniken sind berechtigt, unbemittelte Kranke, deren Krankheitssorm ein besonderes wissenschaftliches oder. Lehriuteresse bietet, unentgeltlich auszunehmen.

Der Direktor der Frauellklinik ist außerdem befugt, unbemittelte Schwangere zu ihrer Entbindung unentgeltlich anszunehmen.p Ä

In der Klinik für psychische und nervöse Krankhelten finden unentgeltliche Ausnahmen nur insoweit statt, als dem Direktor die freie Verfügung über zehn sogenannte Freiplätze zusteht. , t t

v. Für alle auf Kosten von Gemeinden, Landarmen^

B. Erläuterungen zum Psleggeld-Tarif.

I. Unter Winterhalbjahr ist die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März zu verstehen.

II. Der Aufuahmetag und der Cntlassungstag sind als zwei Verpslegungstage zll berechnen. Jedoch werdcll im Falle des Reichsgesetzcs vom 6. Juni 1870 beide Tage dann nur als ein Verpslegungstag berechnet, wenn der Kranke nicht ml beiden Tagen die volle Verpflegung erhalten hat.

III. Die Kranken habell bei ihrer Aufuahme in eine der unter Ord.-Nr. 14 des Tarifs aufgesührteu Kliniken einen der Verpflegungsklasse entsprechenden Vorschuß au die Verwaltung gegen Quittung zll leisten und jeweils zu erneuern. Nicht aufgebrauchte Vorschüsse werden bei der Entlassung gegen Quittung zurückgezahlt.

Von der Leistung eines Vorschusses sind befreit:

a. diejenigen Kranken, welche eine schriftliche Einweisung einer zahluugspslichtigen Gemeinde, eines Laud- armenveroandes, einer Krallkeilkasse, einer Beruss- genosjenschaft oder der Laudesversicherungsanstalt Gr. Hessen vorlegen, worin genau angegeben sein muß, bis zu welchem Zeitpuukt die geuallllteu Verbände oder Anstalt die Verpslegungskosten übernehmen;

b. diejenigen Kranken, welche eine vom Ortsvorstand ihres derzeitigen Wohnorts ausgestellte und gehörig beglaubigte Bescheinigullg über ihre Zahlungsfähig- keit vorlegen.

Können die Kranken iveder Vorschuß leisten, noch eine der unter Abs. 2 lit. a und b näher bezeichneten Bescheini­gungen vorlegen, so ist die Aufnahme in. der Regel zu verweigern.