Ausgabe 
10.9.1907
 
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Kreisblatt » u« Kreis Siegen.

Nr. 60 10. September 1007

Iriedhofs-Krdnung

für den Friedhof der

Gemeinde Ettingshausen.

In Gemäßheit des Art. 8 der Landgemeindeordnung, der Artikel 78 und 48 VI 3 der Kreis- und Provinzial- ordnung, des Artikels 5 des Gesetzes, das Beerdigungs­wesen betreffend, vom 22^ Juli 1905, und der §§ 23 und 24 der Bekanntmachung zur Ausführung dieses Gesetzes vom 1. März 1906 wird auf Beschluß des Gemeinderats nach Ver­nehmung der Lokalpolizeibehörde und nach Anhörung des Kreis-Ausschusses mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern zu Nr. M. d. I. II 30 591 vom 12. August 1907 für den Friedhof der Gemeinde Ettingshausen nachstehende Friedhofs-Ordnung erlassen:

§ 1. Für den Friedhof ist ein Lageplan im Maßstabe von 1 : 250 anzulegen, auf welchem außer den Haupt-und Nebenwegen die einzelnen Begräbnisstellen durch in den Abteilungen fortlaufende Nummern kenntlich gemacht sind.

§ 2. Auf dem Gelände des Friedhofs sind bestimmte Abteilungen, für Einzelgräber (Reihengräber) und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter zehn Jahren vorzusehen.

Für die Anlegung der Einzel-(Reihen)gräber ist der im Lageplan angegebene Teil des Friedhofs bestimmt. Der Gemeinderat beschließt, welcher Teil zur Beerdigung Erivach- sener und welcher zur Beerdigung von Kindern unter 10 Jah­ren benutzt werden soll.

§ 3. Menschliche Früchte, die nach dem Urteil eines Arztes oder einer Hebamme den 6. Frnchtmonat noch nicht überschritten haben, sind auf den Friedhof zu verbringen und auf einer besonderen dafür b.'stimmten Stelle in einer 0,80 Meter tiefen Grube alsbald sorgfältig zu begraben.

§ 4. Kein Grab darf mehr als eine Leiche ausnehmen. Bon dieser Bestimmung kann mit Genehmigung der Großh. Bürgermeisterei nur abgesehen werden bei Beerdigung ver­storbener Mütter mit ihren neugeborenen oder nicht ein Jahr alten gleichzeitig verstorbenen Kindern, oder bei Be­erdigung nicht über 5 Jahre alter, gleichzeitig verstor­bener Geschwister, wenn die Beerdigung in einem gemein­schaftlichen Sarge erfolgt.

§ 5. Tie Gräber für Erwachsene sollen in einer Länge von 2 Meter, einer Breite von 0,80 Meter und einer Tiefe von 1,80 Meter, die Gräber für Kinder unter 10 Jahren in einer Länge von 1,50 Meter, einer Breite von 0,50 Meter und einer Tiefe von 1,50 Meter angelegt werden.

Tie Entfernung der Gräber von einander soll an der Längsseite 0,30 Meter, bei Kmdergräbern 0,25 Meter be­tragen, während zwischen Kopf- und Fußende der einzelnen Gräber möglichst ein Abstand von 0,50 Meter vorzusehen ist.

Sämtliche Gräber sind unter sorgfältigster Schonung der Nachbargräber, Anpflanzungen re. herzustellen.

§ 6. Hauptverbindungswege sind in einer Breite von 2 Meter anzulegen und sollen sich im rechten Winkel kreuzen.

§ 7. Zur Bestattung eines jeden in der Gemarkung Verstorbenen muß aus Verlangen ein Reihenbegräbnisplatz von der Gemeinde unentgeltlich überlassen werden.

§ 8. Tie Gräber dürfen seitens der Angehörigen der Verstorbenen durch Tenkmäler (Grabsteine), Blumen und niedrige Gegenstände geziert werden, vorausgesetzt, daß die­selben nicht über den Grabesrand hinausragen.

Tie Grabeinfassungen der Reihengrüber müssen nach Schnur nnfc> Winkel gesetzt werden und dürfen nicht über den Grabesrand hinausgehen.

Hochstämmige Zierpslanzen und Bäume dürfen auf den Reihengräbern nur in Aus nähme fällen gepflanzt werden. Tie Erlaubnis dazu erteilt der Gemeinderat.

§ 9. Wenn durch überragende Baumäste oder Ge- sträucher oder in anderer Weise die Tenkmäler oder An­lagen einer Nachbargrabstätte beeinträchtigt werden, so kann aus erhobene Beschwerde der Besitzer von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten lver­

den. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißstäudigen aus Kosten des Schuldigen.

§ 10. Tie Herstellung und Unterhaltung der Begräbnis'-, Plätze, Tenkmäler re. liegt dem jeweiligen Besitzer ob, er kann hiermit dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen.

Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhojsaufseher anzuzeigen.

§ 11. Tas Ausmauern und Ueberwölben der Gräber ist verboten.

§ 12. Für Reihenbegräbnisse dürfen nur Särge aus. weichem Holz verwendet werden. Die Benutzung von Metall- für gen, vergipsten Särgen und Zementsärgen ist verboten.

§ 13. Tie Grabstätten können in der Regel erst nach Ablauf von 30 Jahren aufs neue zur Beerdigung benutzt werden. In Ausnahmefällen ist die Genehmigung des Großh. Kreisamts einzuholen.

Tie bei der Aushebung neuer Gräber bei der Wieder­benutzung eines Friedhosteils gefundenen Knochen, Sarg­teile, Kleiderreste und dergleichen sind sofort unter der Sohle des Grabes zu vergraben. Werden außerdem hierbei nicht völlig verweste Leichenreste gefunden, so ist das Grab sofort wieder zuzuwerfen.

§ 14. Beim regelmäßigen Umlegen der Gräber ist ein Grab bis zum nächsten Umlegen zu verschonen, wenn hier­für eine Gebühr von 50 Mk. an die Gemeindekasse ent­richtet wird.

§ 15. lieber alle Beerdigungen ist von der Bürger­meisterei ein genaues Begräbnis-Register zu führen. Drrs- selbe hat zu euthalten:

1. die mit dem Lageplan übereinstimmende Nummer jedes Grabes,

2. Vor- und Zuname, sowie Alter des Beerdigten,

3. die Stunde und den Tag der erfolgten Beerdigung.

§ 16. Die Verwaltung der Friedhossangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer be­sonderen nach § 50 der Landgemeindeordnung gebildeten Kommission übertragen.

Tie Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aussicht dem Friedhof­aufseher ob.

§ 17. 'Der Friedhofsausseher, dem zugleich das Amt eines Totengräbers übertragen werden kann, wird vom Gemeinderat ernannt und auf den Polizeischutz verpflichtet. Derselbe ist für die vorschriftsmäßige Anfertigung der Gräber verantwortlich. Er hat die sämtlichen Wege regel­recht in Ordnung zu halten, und den Schlüssel des Fried­hofs in Verwahr zu nehmen.

§ 18. Außer dem Friedhofsaufseher können von dem Gemeinderat noch ein oder mehrere Totengräber angestellt werden. Dieselben haben bei der Anlage der Gräber strenge daraus zu sehen, daß Beschädigungen der Nachbarschaft vermieden werden.

§ 19. Der Friedhof wird in der Regel geschlossen gehalten, jedoch eine Stunde vor jeder Beerdigung und in den außerdem von dem Gemeinderat bestimmten Zeiten geöffnet. Wünscht jemand den Friedhof außer dieser Zeit zu besuchen, so hat er sich den Schlüssel bei dem Friedhofs­ausseher zu holen und bleibt für die Rückgabe desselben, sowie für allen Schaden, den er innerhalb des Friedhofs verursachen sollte, oder der durch sein Verschulden herbei- gesührt wird, haftbar.

§ 20. Jeder Besucher des Friedhofs ist verpflichtet, den dienstlichen Aufforderungen und Anweisungen des Friedhof­aufsehers Folge zu leisten.

§ 21. Kinder unter 12 Jahren dürfen nur unter Auf­sicht Erwachsener den Friedhof betreten.

§ 22. Das Mitbringen von Hunden und das Tabak­rauchen in dem Friedhof ist verboten. Mit Zugtieren bespannte Fuhrwerke werden nur mit der Erlaubnis der Großh. Bürgermeisterei in den Friedhof eingelassen. Hand­karren und Handwagen dürfen nur dann auf den Friedhof