Ausgabe 
3.12.1907
 
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2.

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bett. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist Veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißständigen auf Kosten des Schuldigen.

d 10. Tie Herstellung uud Unterhaltung der Begräbnis- Platze, Teukmäler re. liegt dem jeweilige,! Besitzer ob, er kann hlernüt dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen.

Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhojsaufseher anzuzeigcn.

§ H- Tas Ausmauern und Ueberwölben der Gräber ist Verboten.

§ 12 Für Nciheubegräbnisse dürfen nur Särae aus weichem Holz verwendet werden. Tie Benutzung von Metall- sargen, vergipsten Särgen und Zementsärgen ist verboten. orrr 8 13. ^.ie Grabstätten können in der Regel erst nach ublanf voll 30 Zähren aufs neue zur Beerdigung benutzt werden. In Ausnahmefällen ist die Genehmigung des Großh. Kreisamts einzuholen. J J

Tie bei der Aushebung neuer Gräber bei der Wieder- benutzuug eines Friedhofteils gesimdenen Knochen, Sara- tede Kleiderreste und dergleichen sind sofort unter der I Sohle t)e» Grabes zu vergraben. Werden außerdem hierbei Nicht völlig veriveste Leichenreste gefunden, so ist das Grab sofort wieder zuzuwersen.

Soll ent Grab nicht umgelegt iverden, ist eine Gebühr von 30 Marl an die Gemeindekasse zu zahleii.

8 14. lieber alle Beerdigungen ist von der Bürger-

1. die mit dem Lageplan übereinstimmende Nummer I jedes Grabes, I

4. Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen: a) Geburtszengnis (Auszug aus dem Zivilstands-Re- guter, nicht Taufschein).

b) D i e E i il w i l l i g u n g des gesetzlichen B e r t r e - . ? nut oer Erklärung, daß für die Dauer des ein-

lahrigen Dienstes die Kosten des Unterhalts, mit Ein- schluß der Kosten der Ausrüstung, Bekleidung uitd Woh- nung, von, dein Bewerber getragen werden sollen; statt dieser Erklärung genügt die Erklärung des gesetzlichen Vertreters oder eines Dritten, daß er sich dem Bewerber gegenüber zur ^raguug^ der bezeichneten Kosten verpflichte und daß, soweit tue Kosten von der Militärverwaltung dieser gegenüber für die Erfatzpslicht des Äetverbers als Selbstschuldner verbürge.

Tie Unterjchrift des gesetzliche,! Vertreters und des rJ1* c,!a 'olvte die Fähigkeit des Bewerbers, des gesetzt uchsn Vertreters oder des Dritten, zur Bestreitung der NdU lst obrigkeitlich zu bescheinigen. Uebernimmt der gesetzliche Vertreter oder der Tritte die in vorstehen­dem Absätze bezeichneten Verbindlichkeiten, so bedarf seine UiUuning, sofern er nicht schon .kraft des Gesetzes zur Genwhrung des Unterhalts verpflichtet ist, der geriet licken oder notariellen Beurkundung.

o) Ern Unbescholtenheitszengnis, welches für A^lulge von höheren Schulen (Gymnasien, Realgymna- ^ien, L vrrflüalschulen, Progymnasien, höheren Bürger-- ^usdgen mUitärberechtigten Anstalten) durch Anstalt, für alle übrigen jungen Leute behÄtz- -RufL ist " °ber ,!zrC tWroefe6tc dienst.

d) Das Schulzeugnis.

,^dann wird twch besonders bemerkt:

pos. d) daß die Schulzeugnisse, mit Ausnahme der Reifezeugnisse, für die Universität und die ber- lewen gleichgestellten Hochschulen und Reifezeugnisse KL?« druna der Gymnasien, Realgymnasien und sowie Reifezeugnisse (Zeugnisse über die bestandene Schlußprüfung) der Progymna- ar ^/^vühmnalien und Realschulen, sämtlich

18 Lur Wehrordnung vom 22. Novem- lonnf8 ~ Neuabdruck Neg.-Bl. Nr. 68 von vi- iy°01. ~ ausgestellt sein müssen.

qq Q?clocn ^wd auf die Bestimmungen der §§ 88, 89, 93 und 94 der angeführten Wehrordnung verwiesen * Gwßherzogliche Prüfungs-Kommission für Einjährig-Freiwillige

m zu Darmstadt.

Vorsitzende: v. Starck, Regierungsrat.

§ P: Der Friedhofsaiifseher, dem zugleich das Amt Totengräbers übertragen werden kann, wird vom Derselbe'"ist P°lizeischutz verpflichtet.

""ien 611

?Iu6nC b.e,n ^riedhofsaufseher können von den, Gemernderat noch em oder mehrere Totengräber anaestellt werden, dieselben haben bei der Anlage der Gräber strenge MrStbS ££,, 6 d°- -!-chb-r,ch.f,

^"^rdem von dein Gemeinderat bestimmten weiten geöffnet. Wünscht jemand den Friedhof außer dieser Ueit Mittel er^rn rfn?01 bei dem Friedhofs-

.. 8.19. Jeder Besucher des Friedhofs ist vervflickitet dev ÄS'S? ""b «"i"» to.b6.f-

S 21. Das Mitbringen von Hunden und hna

, o8h- Bürgermeister er in den Friedhof eingelassen Hand- bann vmgenommen werden muffen® erforderlich ist. fän. §n,.2; ®le ai|f bc» Begrnbmsplötzen sich ergebenden 5(6. hl ', r , uub dergleichen sind unmittelbar in die dafür bestmunte Grube zu verbringen.

Geg/nLd?verfN werden^®" M*n teinerIei

Vor- und Zuname, sowie Alter des Beerdigten, 3 die Stunde! und den Tag der erfolgten Beerdigung. ,8 lo. Die Verwaltuna der Friedhofsanaeleaenbeiten ltegt dem Gemeinderat. Derselbe kann sie erer be- Äderen nach 8 50 der Landgemeindeordnung gebildeten Kommission übertragen.

. r r?jc Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt aufk(mEÖnbmet teTei Unb UIlter bereu Aufsicht dem Friedhof

| Reichs- oder des Polizei-Strafgesetzes in Anwendung kommen, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft. 9 ,2S5- Nlle Anstände hinsichtlich t*r Friedhofsordnung 611 w^ewUrnrter des Rechtswegs der Gemeinderat?

.?bsch/verden gegen Beschlüsse des Gemeinderats 8 Bewende,',. b,eferöaIb bestehenden Bestimmungen ist tiulmlffiyaLb^fSOrbm,n® ti°m 3°- Oktober 1860 I Gießen, den 15. November 1907.

' Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I 3- V.: Langer m a n n.

I Betr.: Die Nacksuchung der Berechtigung zum einjährig-frei- .willigen Dienst auf Grund von Schntzcugni en

Dicienlgeii mngen Leute, ,ve!che auf Gr u n d i h re r S cb ul. ö eng nifse Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst "1,^.uchcn wollen, werden hierdurch auf die nachfolgenden, bei r suche zu beachtenden Vorschriften mit dein cknfügen aufmerksam geniacht, daß hiernach unvollständiae Ge- ! suche ohne weiteres zurückgegeben werden. 1 3 UC

n n,- ,llt bei der n n t e r z e i ch n e t e n P r ü sungs- sA? ''40lIrIlllr b n 1111 einzureichen, wenn der sich Mel­dende tm Großherzog tu m gestellungspflichtig ist, b dauernden Aufenthaltsort ha t.

M - /; t,c Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst kann nicht vor vollendetem 1 7. L e b e n s j a h r und muß spätestens bis zum 1. Februar des Jahres nack)- gesucht werden, m welcheni das 20. Lebensjahr vollendet luiro^

Sollten einzelne der nachstehend unter ad aufgesührten Papiere und insbewndere das Schulzeugnis wegen noch nicht vollende em Schulbesuch bis zu vorangeführtem Termin nicht vorgelegt werden können, so ist gleichwohl das Gesuch bis zn diesem Zeitpunkt einzurelchen und in demselben anzugeben, daß die etlva noch fehlenden Papiere nachfolgen ivürden. Die Eiii- r e i ch u n g dieser Papiere muß bei B e r l u st des A n - ! »c? b re chtig u n g spätestens bis 1. dlpril desselben Jahres erfolgen.

3. Das Gesuch nluß von dem Betreffenden s e l b st g e s ch r i e - und ist hierzu ein Bogen im Aktenformat (nidjt Briefpapier) zn verwenden. Auch ist die n ä h e r e Adresse anzugeben. 7 1,1