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gehalt ober den Abschätzungswert bet Grundstücke ober I abgesehen von dem in Art. 20 des Feldbereiuigungsgesetzes bezeichneten Fall, durch Bildung und Verkauf von Massegrundstücken, sowie ferner, ob die Beiträge nach Bedürfnis erhoben, oder ob die Kosten durch Kapitalaufnahme aufgebracht werden sollen:
2. die zur Vollzugskommission zu berufenden Sachverständigen und deren Stellvertreter, sowie ein Mitglied des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter (Art. 35 Ges.) zn wählen.
Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Beteiligten vorgebracht und beraten werden.
In dieser Versammlung hat jeder anwesende beteiligte Grundeigentümer eine Stimme, auch wenn er mehrfach bevollmächtigt ist. Die Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheit von Zweidritteilen der Anwesenden und lind unter dieser Voraussetzung auch für die nicht erschienenen Beteiligten verbindlich. Beteiligter Grundeigentümer im Sinne des Feldbereinigungsgesetzes ist, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Der Inhaber einer erblichen Leihe wird dem Eigentümer der Grundstücke gleichgestellt. Wenn ein hiernach beteiligter Grundeigentümer oder bekannte Erben derselben nicht vorhanden sind, der Aufenthalt der Beteiligten unbekannt ist oder diese sich außerhalb des Deutschen Reiches anshalten, so ist der Besitzer als Beteiligter zu erachten, insofern er sich durch eine entsprechende Bescheinigung des Ortsgerichts als solcher ausweist. , ,r, r .
Ist unbekannt oder ungewiß, wer beteiligt ist, so findet die Vorschrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende- Anwendung. „ r , . . .
Gehört ein Grundstück zum Gesamtgut, so bedarf der Mann nicht der Zustimmung der Frau. Gehört ein GrundMick zum eingebrachten Gute der Frau, so bedarf diese nicht der Einwilligung des Mannes. , t .
Vertreter von beteiligten Grundeigentümern haben gehörige Vollmachten vorzulegen. .
Kommen gültige Beschlüsse nicht zu stände, so pot:
zu L Die Vollzugskommission die erforderlichen Beschlüsse zu fassen und .
zu 2. Die Landeskommission, die Sachverständigen und Schiedsrichter zu ernennen. . , .
Zugleich fordere ich die außerhalb Mainzlar wohnenden beteiligten Grundeigentümer (Ausmärker) auf, zur Wahrung ihrer Interessen einen in Mainzlar wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen, da eine weitere besondere Zuschrift im Laufe des Feldbereinigungsverfahrens an sie nicht mehr erfolgt.,
Friedberg, den 15. August 1907.
Ter Großh. Feldbereinigungskommissär. Kirnberger, Kreisamtmann.
Kokanntmachung.
Betr-: Viehmarkt zu Homberg a. Ohm am 4. September 1907.
Aus Anlaß des am.4- September in Homberg a. Ohm stattsindenden Viehmarktes machen wir hierdurch noch einmal besonders auf unsere Bekanntmachungen, betr- Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung der Maul- und Klauenseuche und der Schweinepest (Schweineseuche) vom 13. Juli d. I. — Kreisblatt Nr- 103, — vom 13. August ds. JA. — Kreisblatt Nr- 119 — vom 6. Juli 1904 — Kreisblatt Nr. 79 — und vom 14. Mai 1906 — Kreisblatt Nr. 57 — aufmerksam, mit dem Anfügen, daß hiernach alles aus verseuchten Bezirken, insbesondere aus dem preußischen Regierungsbezirk Aachen, dem bayerischen Kreise Schwaben und dem württembergischen Schwarzwaldbreis eingesührte Klauenvieh ober auf den Schlachthöfen zu Frankfurt a. M., Mannheim und Mainz aufgekaufte Nutzvieh der in unserer Bekanntmachung vom 13. Juli ds. Js. — Kreisblatt Nr. 103 — angegebenen Quarantänezeit, sowie alle in das Groß- herzogtunt eingesührten Schweine — namentlich auch die auf den Märkten zu Kirchhain angekauften und von da eingeführten — vor ihrem Auftrieb zum Markte einer 12- bezw- 5-tägigen Quarantäne unterlegen haben müssen. Von den Vorschriften unserer Bekanntmachung vom 13. Juli 1907 rverden insbesondere alle diejenigen Tiere betroffen, welche in das Großherzogtum eiugesührt werden und von denen nicht glaubwürdig nachgewiesen wird, daß sie aus unverseuchten Bezirken stammen-
Ferner bestimmen wir das Folgende:
1. Alles auf den Markt zu bringende Vieh unterliegt vor dem Auftrieb auf dem Markt (100 Meter entfernt von diesem) einer Untersuchung durch den beamteten Veterinärarzt und wiro nur bann zu dem Markte zugelassen, wenn es vollständig unverdächtig befunden worden ist- Allen Anordnungen des Kreisvete- rinärarztes ist von den die Viehtransporte begleitenden Personen auf das" Pünktlichste zu entsprechen.
2. Zucht-, Eiulegeschweme und Ferkel, welche aus im Groß- berzogtum befindlichen unverseuchten Zuchten stammen, unterliegen Beschränkungen im Transport nicht, doch müssen Personen, die diese Schweine zum Zweck des Feilbietens oder Verkaufs oder in Erfüllung eines Ueberlieferungsvertrags transportieren oder transpvrHeren lassen ober einer anderen Person zum TranS
port übergeben, mit tirwnt amtlichen Nachweis über die Herkunft der Schweine versehen sein.
Diese Zeugnisse sind von der Ortspolizeibehörde des Herkunftsortes der Schweine auszuftellen und müssen Ort und Zeit des Erwerbs der Schweine, deren Alter und Zahl und die Namen der Besitzer angeben, deren Zuchten sie entstammen-
3. Tie beim Austrieb von Schweinen nötigen Zeugnisse werden streng geprüft Und find beim Auftrieb dem diensthabenden Polizeibeamten abzuliefern.
4. Händlerschweine sind von anderen Schweinen getrennt auf den besonders hierfür vorgesehen Plätzen aufzustellen.
5. Vor 7Vs Uhr vormittags darf mit dem Auftrieb des Viehs nicht begonnen werden- Uni 91/2 Uhr vormittags' ist' der Auftrieb geschlossen-
6. Zuwiderhandlungen gegen die ^vorstehenden Vorschriften werden auf Grund der einschlägigen Strafgesetze bestraft-
Alsfeld, 22. August 1907.
Großherzogliches Kreisamt Alsfeld- ____________________________________Hölzi 11 ger-___________________________________
KekmmtmachüW.
Betr.: Schweinerotlauß
Unter den Schweinebeständen des Hch. W. R ü ckel zu Bettenhausen und I 0 h s. Ehr. Petri zn Grü-' nin gen ist Rotlausseuche sestgestellt worden.
Gehöstjperre ist verhängt.
Unter den Schweinebeständen des Konrad Seipp und Johannes Raab zu Trais-Horloff ist Notlausseuche sestgestellt und Sperre verhängt worden.
Unter dem Schweinebestand des PH. Belte und des Heinrich Berk zu Stein heim ist ein Fall von Rotlaufseuche festgestellt worden.
Gehöftsperre ist verhängt.
Unter dem Schweinebestand des Balth. Hirz VI. zu Watzenborn ist ein Fall von Rotlausseuche sestgestellt worden.
Gehöstsperre ist verhängt.
Betr.: Nauschbrand.
Unter dem Viehbestand des OttoFöller zu Hungen ist Rauschbrand festgestellt worden.
Unter dem Viehbestand des Karl Hofmann zu Stein he im ist Rauschbrand ausgebrochen.
Betr-: Nauschbrand in Klein-Linden.
Ter bei einem Rind des Johannes Müller zu Klein - Linden ausgebrvchene Nauschbrand ist erloschen und die sperre aufgehoben.
Gießen, den 29. August 1907.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
_________________ I. V.: Froelich.____________________
Bekanntmachung.
Tnrch Verfügung Gr- Min. des Innern vom 26. August 1907 ist mit AllerlMster Ermächtigung der Deutschen Kvlomal- gelellschast in Berlin die Erlaubnis erteilt worden, 8500 Lose der am 22—26. November 1907 auszuspielenden 5. Serie einer Geldlotterie zu Zwecken der deutschen Schutzgebiete innerhalb des Groß Herzogtums zu vertreiben.
Nach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Ver- losungsplaii dürfen 420 000 Lose ä 3,30 Mk- ausgegeben werden.
Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem liesst scheu Zu- lassungsstempcl versehene Lose gelangen-
Gießen, den 31- August 1907.
Großherzoglichcs Kreisamt Gießen.
_______________________ I. V.: F r 0 c l i ch. _
BekanktMlilhn ng.
In der Zeit vom 24. bis 31. August 1907 wurde in hiesiger Stadt gefunden: 1 Armband; „
verloren: 1 Portemonnaie mit 1 Zwanzigmarkstuck Inhalt, 1 schwarzes Portemonnaie mit 10 Mk Inhalt, eine goldene Brosche, 2 Bücher über Physik und 1 »veißcs Handtäschck-en mit 49 Mk- 95 Psg., 1 weißen Taschentuch und 1 Schlüssel Inhalt-
Zugeflogen: 1 Kanarienvogel. .^,rr
Der Euipsangsberechtigte des gefmidenen Gegenstandes beliebe seinen Anspruch alsbald bei uns geltend zu machen-
Die Abholung der gefundenen Gegenstände kannau jedem Wochentag von 11 — 12 Uhrv 0 rmit - tags und 4 — 5 Uhr nachmittags bei der unterzeichneten Behörde Zimmer Nr- 1 erfolgen.
Gießen, den 31. August 1907.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Herberg.
Rotationsdruck der Brühl'scheu Univ.-, Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.


