Ausgabe 
22.9.1914
 
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(fcrtrcfftni) IxtS Verbot der .AuShchr imd Durchfuhr von RoKvnra, «re brr der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des. Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, bringe ich hierdurch unter Minderung der Bekanntmachung vorn 31. Juli d. I. imd Aus­hebung derjenigen vorn st., 18., und 31. August d. I. lRerchSauzer ger Nr 178, 186, 194 und 204) zur öffentlichen Kenntnis, daß die nachstehenden Gegenstände unter das Bcrboi fallen:

Handwaffen aller Art und Teile davon, Munition, Pulver und Sprengstoffe, Torpedos und Minen aller Art sowie Teile davon, Torpedoormierungen, Torpcdobatterien und Torpedoschutznetze, Ge- sfchütze und Kriegssahrzeuge aller Art sowie deren Teile und Zu­behör, Gegenstände, die zur Herstellung von Waffen, Munition» »Pulver und Sprengstoffen dienen, als rohe Sclfasthölzer für Hand- heuenoaffrn. Zündhütchen, Geschotzzündüngen rmd Zünder aller Art, lGeschützzündungen aller Art, Zündschnur, Sprengkapseln, Leucht-, tSignal- und Sprengrakcten aller Art, Leuchtfackeln, Metallhülscn ^stür Patronen rmd Kartuschen, sowie Messingfüattrn zu Hülsen, ^Schifte und Schrffsgefätze, Luftschiffe, Freiballons, Flugmaschrnen Ialler Art und Drachen, sowie die zu ihrer Herstellung und zum Bctriebc der Luftschiffahrt dienenden Gegenstände, Kraftfahrzeuge »(Motorwagen, Motorfahrräder) von 6 und mehr verstempelten jStruerPferdekrästen nebst fertigen Wechsetbetriebcn, außer Dreirad- Wagen, Verbrennungsmotoren jeder Art, Luftschiffhallen rmd Hal- leuteilc, Wafferstossgas, Zellen und Zellenstvffc für Luftschiffe und Buttons, acronarUische und nautische Meßinstrumente, Nautische Kahrtmesscr rmd Tiesenniesser, Chronometer und Beobachtungs- achreu, Schrffskompasse und Kvmpaßzubehvr einschlieUich derKreisel- Eompirssc und ihrer Uebertragungen, Seekarten und Seehandbücher, iFerurrchrc und Ferngläser jeder Art, Dynamomaschinen, Elektro- stwotoren, Umformer, Transformatoren, Drosselspulen und fertig gearbeitete Anker und Kollektoren, soweit sie für Schiffe, Fahrzeuge, Scheinwerfer und funkentelegraphische Anlagen bestimmt sind, blanke Freileitungen aus Kupfer, Aluminium und deren Legie­rungen, F«ü>- Und Armeekabel jeder Art sowie Gummibleikabel, andere Kabel und umsponnene Leitungen jeder Art mit einem Ge- famtkupferquerschnitt von 35 qmm unb darüber, Scheinwerfer und Scheinwerferkvhlen, Telegrapheuanlagen und Fernsprechanlagc.i, außer Wand- und Tischstationen, Schifsskvmmandoavparate, ins­besondere artillerrUsche Feuerlettungs- und Enticrnungsmeßgeräte, elektrische Kompaßfcrnübertragungen, Minen- und Glübzündappa- raie, Vorrichtungen für drahtlose Telegraphie und Tclcphonic nebst deren Bestandteilen, Photographische Slpparate mit mehr als 180 Millimeter Brennweite, unbearbeitetes oder mir in der Querrich­tung bearbeitetes Eichen-, Bucken- und Nadelholz, ungeschält oder ^schält, einschließlich des Grubenholzes und des zur Herstellung von Holzstoff bestimmten Holzes, Eisenbahnschwellen aus Holz, Männerschuhe und Stiefel aller Art mit einem Gewicht von über 1000 Gramm für das Paar.

Berlin, den 12. September 1914

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

Die Warm ans Legierungen dieser Metalle oder Wo reu, tue

nur zum Test ans diesen Metallen bestehen, ferner die zur 8er- packung drencnden Zimt- und Bleituden sind von dem AnSfuhk- veckot befreit.

Berlin, den IS. September 1914.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück. _

Bekannt«, nchnmg

betreffend Berbot des vorzeitigen Schlachtens von Weh.

Vom Ist. September 1314.

Der Bundesrat hat auf Grund des K 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen nsw. vom 4. Ichgust 1914 (Rrichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

8 1. Schlachtungen von Kälbern, die weniger als Tb .Kilogramm Lebendgewicht haben, und von weiblichen, noch nicht sieben Jahre alten Rindcrn (Färsen, Aärken, Kalbinnen und dergleichen und Kühen) sind für die Dauer von drei Monaten seit dem Jukrast- treten dieser Verordnung verboten. Ausgenommen von dem Ver­bot ist Weidemastvieh aus Gebieten, die von den für diese zu­ständigen Landeszentralbehörden bestimmt sind.

82. Ausnahmen von dem Verbote (§ 11 könne» in Einzelfällen bei Vorliegen eines dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses von den durch die Laudeszeiitralbehördeu bestimmten Behörden zu- gelasseu werden.

8 3. Das Verbot (§ 1) findet keine Anwendung aus Schlach­tungen, die erfolgen, weil zu befürchten ist, daß das Tier an einer Erkrankung verenden werde oder weil es infolge eines Unglücks­falls sofort getötet werden muß. Solche Schlachtungen sind jedoch der nach ß 2 zuständigen Behörde spätestens innerhalb dreier Tage nach der Schlachtung anzuzeigen.

8 4. Weitergehende landesrechtliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Die Landeszentralbehörden werden ermächtigt, auch für die Schlachtung von Schweinen Beschränkungen anzuordnen.

8 5. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung.

8 6. Wer diese Bcrordirung oder die aus Grund des 8 1 Abs. 2, 8 5 ergangenen Vorschriften der Landeszentralbehörde Übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.

8 7. Diese Verordnung tritt nach Ablauf einer Woche seit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Die Verordnung findet auf das aus dem Ausland eingeführte Schlachtvieh keine Anwendung.

Berlin, den 11. September 1914.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli d. I., bettesiend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munittvn, Pistver und Sprengstoffen, sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Her­stellung von Kriegsbedarfsarttkeln dienen, und betreffend das Ver­bot der Aus- und Durchfichr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betrich von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwen­dung gelangen, bringe ich zur öffentlichen Kenntnis:

1. Die Bekanntmachung vom 1. Slugust d. I. lSonderausgabe des Reichsanzcigers vom 1. August d. I.) wird dahin abqeändert, daß Maschinen und Baustoffe aller Art für Brückenbau und Be- sestignngszwccke von dem Ausfuhrverbot ausgeuomnien ivcrden.

2. Die Bekanntmachmrg vom 31. August d. I. (Reickwanzetger Mr. 204) wird dahin abgeänderi, daß das Ausfuhrverbot für Waren aus Kupfer, Zinn, Aluminium, Blei und Nickel und ans Legie­rungen dieser Metalle auf solche Waren beschränkt wird, welche ganz oder bis aus unwesentliche Bestandteile mis Kupfer, Ziim, Älu- minium, Blei oder Nickel bestehen.

Bekanntmachung

zur Ausführung der Verordnung des Bundesrats vom 11. Sept. 1914, betreffend das Verbot des vorzeitigen Schlachtens von Vieh.

Vom 16. September 1914.

Auf Grund des 8 4 Absatz 2 und des § 5 der Verordnung des Bundesrats bestimmen wir das Nachstehende:

1. Schlachtungen von Schweinen, die weniger als 80 Kilo­gramm Lebendgelvicht haben, sind für die Dauer von drei Monaten seit dem Inkrafttreten der genannten Verordnung verboten.

Ausnahmen von dem Verbot sind nur in den in den §8 2 und 3 der Bundesratsverordnung vorgesehenen Fällen zulässig.

2. Für die Zulassung von Ausnahmen nach 8 2 der.Bundes­ratsverordnung und nach Ziffer 1 ?lbsatz 2 gegenwärtiger Be­kanntmachung sind die Behörden des Herkiinftsvrtes der Tiere zu­ständig, und ztvar für Tiere, die aus dem Großherzogtum stammen, die Großherzvglichen Kreisämter.

Für Tiere, die von außerhalb hes Grvßherzogtums eingeführt werden, genügt die Bescheinigung der Polizeibehörde des Herkunfts­ortes, daß die Schlachtung der Tiere nach 8 2 der Bundesratsver­ordnung zugelassen sei.

Für Schweine, die aus Gebietsteilen eingeführt werden, für die ein Verbot nach 8 4 Wsatz 2 der Bundesratsverordnung nicht besteht, genügt der amtliche Nachweis hierüber.

3. Außer den Organen der Polizei ist das Flerschbeßh^, perfoual verpflichtet, darüber zu wachen, daß den ÜÄrschrifteu ^ Bundesratsverordnung und dieser Bekanntmachung aelMiiesst^ entsprochen werde. Zuwiderhandlungen find nnverzügkich mizn.

zeigen.

Darm stad t, den 16. September 1914.

Grvßhcrzogliches Ministerium des Innern.

v. Homberg k.__

Bekanntmachung.

Vom.Ersatz-Bataillon Infanterie-Regiments Nr. 116 wich ^ Donnerstag, den 2 4. und Freitag, den 25. Sxp. tember 1914 nördlick» »droßen-Buseck vomAlte Berg-' auz in der Richtung ans Treis a. d. Lda. Schießen mit scharfer M. nition abgehalten.

Als Gefährgegend kommt in «Betracht, 7>as Gelände nördlich Straße Großen-BuseckBeuern unb die Waldilächr zwischen Bv,. ern, Climbach, Treis (Lda.), Daubringen, Alien-Buseck undGrvhoi. Bnseck.

Das gefährdete Gelände darf von vormittags 8 Uhr bis nachmittags 6 Uhr nicht betreten werden.

Für die Absperrung der Zufahrtsstraßen und Hanvtweg« fon,» das Bataillon.

Den Anweffungen der ausgestellten Posten ist Folge zu leistete

Ties wird zur -Beachtung ösfeittlich bekannt gegeben.

Gießen, den 21. September 1914.

Großherzogliches Kreisanit Gießen,

L)r. llsiiige r._ i

Bekanntmachung.

Betr.: Die Ausführung der Genunndetwransttzläget hier dn. Wenigen für 1913.

Ai, Vie Gemcindercchner der Landgemeinden des Kreistj.

Wir erinnern an die alsbaldige Erkedlgnng unserer fet, fügnng vom 4. Fnni 1914.

Gießen, den 17. September 1814.

Großherzogliches Kreisanit Gießen.

1>r. Usingew_I

Bekanntmachung.

Beir.: Ausführung der Reichsvcrsicheriingsdrdwrug: hier: Rcchtj. Hilfe.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden

des Kreises.

Nach § 115 der Reichsversicherungsordnnng sind Sie verpflÄ. tet, den im Vollzüge der R.V.O. an Sie ergehenden Erftn^i dg Bcrsicherungs- und anderen Behörden sowie den Organen der So, sichern,,gsträger (Krankenkassen, Berussgenossenschaften, Landes««, sichcrungsanstaltcn) zu entsprechen und insbesondere vollstreckb« Entscheidungen zu vollziehen. 1

Zudem erwarten wir, daß Sie auch an Sie ergehende Ersuch, möglichst rasch erledigen, auch die zur Beurteilung der Lachst» notwendigen Feststellimgen einwandfrei vornehmen und fachgemije Auskünfte erteilen.

Gießen, den 16. September 1914.

Großherzogliches Kreisamt sBerficherungsamt) Gießen.

Dr. U sing er.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbcreinigung in der Gemarkung Treis an der Lunch.

In der Zeit vom 17. bis einschließlich 30. September lsd. Iz. liegt ans dem Amtszimmer Groß!,. Bürgermeisterei Treis an dg Lumda während der Geschäftsstunden

Das Projekt über Ausführung von Drainagen in den Füm» 16 und 17 nebst Beschluß vom 25. Juli lsd. Fs. zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind währeich der Offenlegungsski!! bei Großh. Bürgermeisterei Treis schriftlich einzureichen. Friedberg, den 13. September 1914.

Der Großherzoglichc Feldbereinigungskonrnrissär: Schnittspahn, Kreisamtmann.

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Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Gietzen.

Zu dem Fonds sür Liebesgaben sind bei dw Oberbürgermeister weiter eingeganstcu

non Kreisamtmann Hemmerde £ Rate , . . 100,- MI von Stadtbaumeister Gerbel ....... 25, ,

von Lehrer Braun Witwe ........ 7,50 »

von Wilhelm Svruck Witwe....... 7,50 ,

von Frau Dr. Brücke! Witwe.......10, »

von Lehrer Karl Schmidt........20, »

von Kaufmann F............50, »

Inhalt einer Tenniskasse, überwiesen von Frl.

H. Weigand............45, »

von Frl. Irene Günther.........100, »

von Sanitätsrat Dr. Kaeß........5ft *

von Stadtverordneten Krumm, Septemberrate IM, » von der Firma Wallensels & Sauer.... 300, » von Privatier Friedrich Kllhnhold .... 20,

von Geh. Justizrat Hellwig Wtlrvp .... 50, »

von Pfarrer Bechtolsheimer und Frau . . IM, »

von Möbelsabrikant Franz Brück.....50, »

von Kaufmann Hermann Heh......100, >

von Kaufmann Siegmund Schmidt .... IM, »

von Oberstaatsanwalt Hosmann I. Rate . . 40, -

von Reallehrer Gustav Wagner......12, -

von Lehrer Lotz............40, »

von Architekt <a.nann..........18, -

von Direktor Kahlböfer......... 9, i>

von Frau Emilie Ramge........ 3, *

non A. B............... 5i

Ertrag eines Lichtbilder abends in der Re­stauration Fehl in der Sicher Straße . . 1170 »

von Zahnarzt Dr. Albert HoddeS.....1 00.- »

Summe 1473,70 M Mit herzlichem Dank sür diele Gaben wird um wewr Zuwendungen gebeten. 09«

Obstversteigerung.

Mittwoch, den 25. September, nachmittags 2 llb

beginnend, soll das Obst ans den iiao nchen Bäumen der srüheren ?tktienbraucrei und am Leihgesterner -f 1 am Steinbacher Weg. auf dem Lutherberg, im Larwei wäldchen. am Anneröder Weg, an der Licher Straße un von dem Obstbaumstück, sowie die Kastanien von Bäumen an der Kaiser Allee und an der Sicher Strov an Ort und Stelle versteigert werden. ?tn der Alwi brauerei wird auch das Obst vom alten Hardtweg on vom Wiesecker Weg mitversteigeri. .

Die Zusmumenkunft ist au der Aktienbrauerei, t