3 12. Für die nach vorstehenden Bestimmungen geleisteten Unter» tützungen wird zu den im Z 5 festgesetzten Mindestbeträgen Ent- chädigung auä Reichssonds gewährt. Der Zeitpunkt der Zahlung neser Entschädigung wird durch jedesmaliges Sprzialgesetz des Keichs bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Hüchsteigeichändigen Unterschritt und >eigkdrucklem Kaiserlichen Jnsiegel.
Gegeben Berlin, den 28. Februar 1888 und 4. August 1914.
(L. S.) Wilhelm.
v. Boettichec. Delbrück.
Bekanntmachung.
!u Dr. St. M. 6714. Darmstadt, den 2. August 1914.
j e t r.: Die Einwirkung der Mobilmachung auf die vcrsicherungs- rechtliche Stellung der staatlich beschäftigten Personen. Das chroßherzogliche Staatsministerium a» die staatlichen Behörden, Beamten und Bediensteten.
I. Anläßlich der Mobilmachung weisen wir Sie wegen der > ersichcrungsrechtlichcn Stellung der in Betracht kommenden staat- ch beschältigten Personen auf daS Folgende hin:
1. Invaliden-- und Hinterbliebenenversiche- ung. Nach den KZ 1280, 1281 der Reichsversicherungsordnung eibt die Anwartschaft BersichcrungSpslichliger währeno Zeiten des iilitärdienstes ausrechterhalten. Nach Z 1393 der Reichsversiche- mgsordnnng werden als Beitragswochen der Lohnklasse II. ohne iß Beiträge entrichtet zu werden brauchen, die vollen Wochen I igerechnct, in denen der Versicherte
I a) zur Erfüllung der Wehrpflicht in Friedens-, Mobilmachungsoder Kriegszeiten eingezogen gewesen ist,
I b) in Mobilmachungs- oder Kriegszeiten freftvillig militärische Dienstleistungen vcrrichret hat.
Diese Wochen werden jedoch nur den Personen ungerechnet, I e vorher berufsmäßig nicht nur vorübergehend versicherungs- I lichtig beschästigt gewesen sind. Für solche Versicherte der unter I und b) erwähnten Art, denen Beitragswochen hiernach nicht I -gerechnet werden können (insbesondere also für freiwillig Ver- I herte), sollen zur Erhaltuirg her Anwartschaft die Versicherungs- I iträge aus den ihnen aus der Staatskasse zusließenden Dienst- I zögen in dem bisherigen Urtlfang weiter entrichtet werden.
- 2. Angestellten Versicherung. Nach §51 des Bersiche-
I ngsgesetzes für Angestellte werden zur Erhaltung der Anwartschaft I z Beitragsmonate auch die Kalendermonatc angerechnet, in denen I c Versicherte
I a) zur Erfüllung der Wehrpflicht in Friedens-, Mobilmachungsoder Kriegszeiten eingezogen gewesen ist,
I d) in Mobilmachungs- oder Kriegszeiten freiwillig militärische Dienstleistungen verrichtet hat.
I 3. K r a n k c n v c r s i ch e r u ng. Für Personen, welche aus der I atlichen Beschäftigung ausschciden, weil sie zum Militärdienst I gezogen sind oder weil sie sreiwillig militärische Dienstleistungen I -richten, kommt eine Krankenversicherungsvslicht nicht mehr in I tracht. Für diese Personen treten bei Erkrankung und Dienst- I chädigung die Fürsorgemaßnahmcn in Kraft, welche für die An- I längen des Leeres allgemein gelten. Es wird insbesondere aus I- Osfiziers-Pensionsgesctz vom 31. Mai 1906 iReichsgesctzblatl I 565), sowie auf das Mannschastsversorgungsgesetz vom 31. Mai 116 «Reichsgesetzblatt S. 593) verwiesen.
I Es liegt im Interesse der Angehörigen solcher Personen, die I N Militärdienst eingezogen sind oder die freiwillig militärische I mstleistungen verrichten, daß diesen Angehörigen die Familicn- I e der staatlichen Betriebskrankcnkassc auch während der Zeit I militärischen Dienstleistungen erhalten blecht.
I Wir haben mit Rücksicht hieraus beschlossen, für alle zuvorge- I mten Personen, die unterstützungsberechtigtc Angehörige besitzen, I vollen Beiträge zur Krankenversicherung (auch die Beiträge I Versicherten, in derjenigen Lohnstufe auf die Staatskasse zu I rnehmen, welcher der Versicherte bisher angehört hat.
I Die Uebernahme der Beiträge auf die Staatskasse ist davon U ängig, daß ern an den Versicherten etwa zu entrichtendes I nkcngeld der Staatskchse überwiesen wird.
I Um in vorstehender Weise verfahren zu können, ist es rr- ■ erlich, daß die seither versicherungspslichtigen Mitglieder der U tlichen Betriebskrankenkasse alsbald die Erklärung abgcben, daß I mtsprrchend dem gegenwärtigen Ausschreiben die Versicherung Roer staatlichen Betriebskrankenkasse sortsctzeu wollen. Diese Er- I ung kann auch durch einen Bevollmächtigten (s. unten II.) ab- I den werden. Säorüiche Behörden werden angewiesen, die Er- I rng alsbald und so zeitig herbeizusübren, daß die cinwöchige I t des Z 313 Abs. 2 der ReichSversichcrnngSordnung -'S cm ung I stamlichen Betriebskrankenkasse §3 8) eingehalten wird. Tic I liche Betriebskrankenkasse wird Ihnen entsprechende Vordrucke I lkarten» zuqehcn lassen,
I Für sreiwillig Versicherte ist eine besondere Erklärung nicht I: abzugeben,
I Für die im Staatsdienst beschäftigten bisherigen Mitglieder I Nedizinallasse für staatliche und kommunale Untcrbeamte'gclten I vorstehenden Grundsätze enlsprechend.
I II. Wegen der Ausstellung von Vollmachten wird auf II. un- U ^gleichzeitig ergehenden Ausschreibens über die Dicnstbczüge I Staatsbeamten und der im Staatsdienst ständig verwercheten I ensteten während der Mobilmachung verwiesen, iDarmstadt, den.2. August 1914.
In Vertretung:
>n Ewald. Braun Süsser t. Spamer.
Bekanntmachung.
I str. St. M. 6713. Tarmstadt, den 2. August 1914.
Ir.: Tie Dienstbezüge der Staatsbeamten und der im Staatsdienst ständig verwendeten Bediensteten während der Mobilmachung. A
Das Grotzher.zogliche Staatsministerium I dir sämtlichen Behörden, Beamten und Bediensteten.
I. Wir sehen uns veranlaßt, auf die Verordnung vom 24. Ja-
> 1890, die Ausführung des § 66 des Reichsmikitärgesctzes bc- >nd (Reg.-BI. 1890 S. 9), hinzuwcisen. Für die Staatsbe-
> i, welche infolge einer Mobilmachung einberusen werden, oder W;, sofern sie in ihrer Zivilstellung abkömmlich sind) freiwillig Wien, gelten hiernach insbesondere die nachstehenden Vor-
> en:
» Jedem etatsmäßig angestelltcn Beamten bleibt während des
> Kriegsdienstes seine Zivilstelle gewahrt.
I Ten etatsmäßig angestelltcn Staatsbeamten und den im un- » mittelbaren Staatsdienst ständig gegen Entgelt aus der I Staatskasse verwendeten Bediensteten (also z. B. Staats- I dienstanwärtern usw.) wird während der Dauer des Kriegs- I dienstes ihr versönliches Diensteinkommen aus der Staats- I kasse unverkürzt fortgcwährt.
I Erhält der Beamte die Besoldung eines Offiziers oder oberen I Beamten der Militärverwaltung, so wird der reine Betrag I derselben, als welcher 7 /io der Kriegsbesoldung angesehen wer- I den, auf das Zivildiensteinkommen angerechnct. Das Dienst- I einkommen eines Unteroffiziers in einer freien Leuttiants-
> stelle gilt nicht als Lffiziersbesoldung.
> . Wegen der Gehaltsauszahlung, sowie der Abwickelung von
> geschälten und Rechtshandlungen im allgemeinen empfiehlt Hi, daß die zum Militärdienst einberuscnen Militäroilicbligcn Hörigen oder ihnen sonst nahestehenden Personen Vollmacht H n. Hierbei wird die Form der Generalvollmacht am zweck H sten sein. Nach dem Vordruck einer solchen Generalvollmacht. H1) in der Anlage dieses Ausschreibcns befindet, stehen dem H mächligtcn so weitgehende Verlrctungsbesugnisse zu, daß bei H -ung dieses Vordrucks praktisch irgend welche Schwierigkeiten Hntstchen werden.
W ie Vollmacht kann auch Frauen (insbesondere Ehefrauen) er-
■ 'erden.
H ack, der gleichzeitig ergehenden Bekanntmachung Großherzog- W Staatsministcriums vom 2. August 1914 unterliegen VoU- H n, die von Personen erteilt werden, welche zum Miliiärdicnst
■ ifcn sind oder in Mobilmachungs- oder .Kriegszeiten irei-
W militärische Dienstleistungen verrichten, keiner -Ltempelpflicht. F In Vertretung:
Hi Ewald. Braun. Süsser t.
Bekanntmachung.
Tarmstadt, den 3. August 1914. Betr.: Die Aeüerzahlung des Lohnes an staatlich beschäftigte Personen, die Militärdienste leisten.
Das Großbrrzoaliche Staatsministcrium an die staatlichen Behörden, Beamten und Bediensteten.
Anläßlich der gegenwärtigen Mobilmachung haben wir das Folgende bestimmt:
Der Lohn (Entgelt) der in Betrieben oder im Dienste des Großherzogtums Hessen zur Zeit der Mobilmachung, ihrer Einberufung oder ihrer freiwilligen Meldung beschäftigten Personen, welche
1. enttoeder zur Erfüllung der Wehrpflicht eingezogen sind, oder
2. freiwillig militärische Dienstleistungen verrichten,
ist für die Dauer von zwei Wochen unverkürzt weiterzuzahlen, wenn die solgcnden Voraussetzungen erfüllt sind:
I. Es darf sich nicht um nur vorübergehend beschäftigte Personen handeln: als vorübergehend Beschäftigte im Sinne dieses Aus» schrcibens sind solche Personen anzusehcn, deren Beschäftigung auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache, oder im voraus durch dm Arbeilsvertrag beschränkt ist:
II, die in den Militürdimst eintretmden Personen müssen
a) entweder Angehörige besitzen, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, oder
b) zum Unterhalt von Angehörigen beigetragen haben.
Als Angehörige im Sinne dieses Ausschreibens gelten Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte absteigender Linie (z. B. Kinder, Schwiegerkinder), Verwandte uird Verschwägerte aussteizen- der Linie (z, B. Eltern, Schwiegereltern, Großeltern), Geschwister.
Die zweiwöchige Frist beginnt mit dem Gestel- lungstag.
Würde das Beschäftigungsverhälrnis vor Ablaus der zweiwöchigen Frist geendigt haben (z. B. bei 10 Tage lang dauemden Arbeiten), so ist die Vergütung bis zu dem Tage einschließlich auszuzahlen, an dein die Beschäftigung beendigt gewesen wäre.
In Fällen, in bfltnt Stücklohn gewährt wird, ist anstelle dieses Stücklohns der nach Paragraph 149 der Reichsversicherungsordnung festgesetzte Ortslohn zu zahlen. Wegen dessen Höhe vergleiche untenstehende Tabelle.
Die Auszahlungsanweisungen sind von den beschäftigenden Behörden (». B. Oberförstereicn, den Wasserbauämtern, der Weinbaudomänenverwaltung, der Bade- und Kurverwaltung Bad-Nauheim usw.) auszustellcn. Diese habm selbständig zu prüfen, ob die BorauSsetzungm dieses Ausschreibens erfüllt sind. Sie haben sich dabei von dem Wohlwollen leiten zu lassen, das im Interesse der Fürsorge ft",r die dem Vaterland dimenden Personen und ihrer Angehörigen selbstverständliche Pflicht aller staatlichen Behörden ist. Die Auszahlung kann ebensowohl an die in den Militärdienst eintretmden Personen selbst wie auch an deren Angehörige erfolgen. An welche Personen am zweckmäßigsten ausgezahlt wird, bleibt dem pflichtgemäßen Ermessen der anweismdm Behörde überlassen.
Die Vorschriften dieses Ausschreibens gelten nicht für Personen, auf die sich unser Ausschreiben vom 2. August 1914 zu Nr. St. M. 67 113 bezieht.
Der Ortslohn gewöhnlicher Tagarbeiter beträgt für _
den Bezirk des
Versilberte über 21 Iabren
I Versicherte von | 16 bis 21 Jahren
Vcrsichermigramts
mäiinl.
weitst.
| männl.
wcibl.
Provinz Oberhessen
AlLfeld.....
Mk,
Mk.
Mk.
Mk.
2,80
1,80
2,20
1,50
Büdingen ....
2,60
1,86
2,20
1,50
Friedberg . . . . J
3,—
2,20
2,70
1,60
Gießen — Stadt, .
3,30
2,40
2,80
1,90
, - Land . .
s,—
2,-
2,50
1,60
Laulerbach . . . .
2,60
1,80
2,20
1,50
Schotten.....
2,60
2»-
2,20
1,50
Bekanntmachung.
Zu Nr. M. d. I. I. 10 268. Darmstaüt, 3. August 1914.
Betr.: Notprüfungen an dm höheren Schulen und den Volks- schullehrerieminarm aus Anlaß der Mobilmachung. Grotzherzoglichrs Ministerium des Innern Abteilung für Schulangclegmheitm an die sämtlichen unterstellten Behörden.
Mit Zustimmung Großher^oglichm Ministeriums des Innern bestimmm wir:
I. Aus Anlaß der Mobilmachung gmehmigcn wir die Abhaltung einer Notreiseprüfung an den Gymnasim, Realgymnasien und Oberrealschulen für alle diesmigen Schüler, die der Prima im drftten Halbjahr angehörm und die zum Dimste im Heere oder in der Marine verpflichtet sind oder auf freiwillige Meldung hin herangezogm werden, oder die anderweit für die Zwecke der Landesverteidigung verivandt werdm. Bezüglich der zuletzt genannten Primaner bleibt es unserer nachträglichm Entschließung vorbehal- tm, ob die Notprüiung als Reifeprüfung zu geltm hat. lieber die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Direktor in Gemeinschaft mft denjenigen Lehrem, die in der Oberprima in den wissenschaftlichen Fächern unterrichten.
Die Voraussetzung für die Zulassung ist entsprechendes sittliches Verhalten und die allgemeine geistige Reife. Tie Prüfung erfolgt nur mündlich und erstreckt sich auf die Fremdsprachen, Mathematik und Geschichte.
Der Direktor oder sein Stellvertreter übernimmt die Ausgaben des Regierungsvcrtrcters. Er bestimmt auch Zeitpunkt und Dauer der Prüfung und berücksichttgt dabei die persönlichen Verhältnisse der Prüflinge.
Es ist zulässig, daß Schüler sich auch an einer Schule zur Prüfung melüm, den sie seither nicht angehürt haben, sofern die Verhältnisse dies rechtfertigen und wenn die Prüfungskommission der von ihnen bis jetzt besuchtm Schule die Zulassung befürwortet.
Ueber das Bestehm der Prüfung mtscheidet in jedem Falle der Direktor mit den an dev' Prüfung beteiligten Lehrern.
Statt der zunächst nicht einzubändigenden Zeugnisse wird von der Direktion eine Bescheinigung über die bestandene Notprüfung ansgestellt.
II. Unter-Primanern kann unter den gleichen Voraussetzungen wie zu Nr. I die Reise für die Oberprima zugesprochen werden, desgleichen Obersekundanern die Reife für Unterprima. Alle Bestimmungen unter I finden sinngemäße Anwendung.
III. Obersekundaner sicbcnstuffger Lehranstalten, welche die fakultative Abschlußprüfung nach Durchlaufen der 6. Klasse (der Ilb) nicht abgelegt haben, können auf ihren Antrag alsbald nach den Besttmmungcn des Amtsblattes vom 15. Dezember 1899 geprüft werden. In Fällen wie unter Nr. I ist zulässig, die Zeitdauer für die schriftlichen Arbeiten z» kürzen und auf die mündliche Prüfung schon bei genügenden Gesamtleistungen zu verzichten. In allen Fällen ist der Direktor mir der Leitung der Prüfung betraut.
IV. Untersekundaner, die seit Ostern 1913 die Ilb besuchen, können auf Antrag alsbald zur fakultativen Abschlußvrüfung zugelassen werden, der Direktor hat die Leitung. An den Bollanstalten kann ihnen der Berechtigungsschein nach den bestehenden Bestimmungen schon jetzt verliehen werden.
V. Vorstehende Bestimmungen finden auch aus die Schüler der
Lehrerseminare sinngemäße Anwendung. _ Süsse rt. _
Bekanntmachung.
Zu Nr. M, d. I. I. 10 267. Darmstadt, den 3. August 1914.
Betr.: Einberufung von Lehrern höherer Lehranstalten.
Esroßherzogliches Ministerium des Innern
höheren Bürgerschulen.
Wir empfehlen Ihnen, tunlichst bald ein Verzeichnis der Lehrkräfte einzureichen. die an Ihrer Anstalt durch die Mobilmachung dem Dienst entzogen werden. In deur Verzeichnis ist der Dienst
grad, die Zuteilung -Reserve, Landwehr, Landsturm I oder IT) iiulj der Beginn des Ausscheidens anzugebcn. Gleichzeitig ist kurz rnit»i zuteften, wie der Dienst, der, soweit irgend möglich, auftecht zul erhalten ist, bis zum Eintreffen der Vertretung geregelt ist unt« Antrag zu stellen wegen Zahl und Lehrbefähigung des unbedingt! als nolwendig erachteten Ersatzes. Dabei ist nicht nur von den Direktionen der höheren Mädchenschulen mitzuteilen, ob auch etwa und für welche Stellen Lehrerinnen in Betracht kommen.
Tie Arbeiten für verhinderte Schuldiencr sind soweit möglich) und angängig von deren Frauen oder von Puftfrauen und dergl., zu übernehmen. k
Süsfert.
Durch Bundesratsbcschluß vom 1. August 1914 sind wir ermächtigt :
1. den Kandidaten der Medizin, der die ärztliche Prüfung abgelegt, das praktische Jahr aber noch nicht beendet haben, unter Befreiung von der Abileistung des Rechtes des prakttschen Jahres die Apvrobation als Arzt sofort zu erteilen,
2, die nach.Nr. 1 erteilte Ermächtigung bis auf weüercs auch aus'diejenigen Kandchaten der Medizin zu erstrecken, die nach dem Eingehen dieses Beschlusses die ärztliche Prüfung ab- legen.
Wir sehen Anträgen auf Erteilung der Approbation seitens der Medizinalvraktikantcn, die die ärztliche Prüfung an der Großherzoglichen Landesuniversität Gießen abgelegt haben, entgrge». Tarmstadt, den 3. Aucpist 1914,
Großherzogliches Ministerium des Innern. _ I. V : Hölzinger. _ Salomo».
Bekanntmachung.
Das GwffhrrWgliche Ministerium des Jnmrn au die Grvtzherroglichcn Kreisämter.
Die nachstehend abgedruckle telegraphische Mitteilung des Reichskanzlers wollen Sie alsbald zur Kenntnis der Bevölkerung bringen.
Berlin, den 3. August 1914. Aus Grund § 2 Kaiserlicher Verordnung vom 31. Juli 1914. betreffend Verbot der Ausfuhr von Verpslcgungsmitteln, wird ferner durch Bekanntmachung im heuttgen Reichsanzeiger die Ausfuhr von Obst, Kisch, getrocknet, gedarrt, auch zerkleinert, eingekocht oder sonst zubereitct, Obstkonserven verboten iverden. Erbitte sofortige weitere Veranlassung.
____ Reichskanzler. I. A.: gcz. Müller.
Bekanntmachung.
Betr.: Sicherung der Ernte mid Feldbestellung, hier: das Drrsch-
gcschäft.
Leute, die in Gießen wohnen, sick> ans die Bedienung von Dreschmaschinen und Dreschwagcn verstehen, nicht milttär- pflichtig und nicht bereits an der Dreschmaschine auswärts engagiert sind, werden ersucht, Namen und Wohnung alsbald bei der Unterzeichneten Stelle (Zimmer Nr. 5) an« zugcben.
Gießen, 11. dlugust 1914.
Großherzvgliches Kreisamt Gieße», llr. U s i n g e r.
Bekanntmachung.
Betr.: Das Großh. Polizeiamt Gießen.
Grobherzogliches Ministerium des Innern hat den Großh., K r e i s a m t m a n n H e m m e r d e mit der Leitung der Dienst» geschäfte des Großh. Polizciamts Gießen beauftragt.
Gießen, den 10. August 1914.
Gvoßherzogliches Kreisamt Gießen.. _ Dr. Usinger.
Betr.: Sicherung der Ernte und Feldbestellung: hier: Zugvieh ' zur Heimschajftmg.
A(^. die Grotzl). Bürgermeistereien des Kreises.
Bei den von hieraus gemachten Erhebungen darüber, ob genügend Zngttere für Heimschafsung der Ernte in den einzelnen Kreisgemcinden vorhanden sind, ist ein Mangel an Zugtteren in den Gemeinden Eberstadt, Grüningen, Hungen, Lang-Göns, Lich, Ober-Hörgern, Utphe und Winnerod festgestellt worden. Abhilfe kann hier nur geschaffen werden, wenn die den genannten Geincinden benachbarten Geincinden helfend uich unterstützend eintrelen. Bei dem in der Bevölkerung vorl>an- denen Solidaritätsgefühl bedarf es wohl mir dieses Hinweises, damit Ersuchen der in Verlegenheit sich befindenden Gemeinden an die Nachbargemeinden um Hilfe entsprochen wftd,
Gießen, den 10, August 1914.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Or. U s i n g e r.
Bekanntmachung.
1. Auf Befehl des Chefs des Feldeisenbahmvesens haben ErntearbeiterfreicFahrt. Die Großh. Bürgermeistereien oder die Arbeitsnachweise wollen den Betrcssenden entsprechende Bescheinigungen aushändigen.
2. Tic Bevölkerung wird darauf aufmerksam gewacht, daß es v e r b o t e n ist, den Trirpven an Bahnhöfen Alkohol zu verabreichen.
Gießen, den 11. August 1914.
Großherzogliches.Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger.
Betr.: Mobilmachung. ~ •
An die Schulvorstände des Kreises.
Sie wollen uns binnen 2 Tagen mitteilcn. welche Lehrer und Schulverwalter zum .Heer einberufen worden sind und noch einberusen werden. l
Gießen, den 10, August 1914.
Großh. Kreisschulkommission Gießen. _ I. B.: Welcher. _
Bekanntmachung.
Infolge anderweitiger Verwendung des Desinfektors RollhauS zu Lich ist dessen Dienstbezirk vorübergehend mft dem Tesinfektions- bezirk Grünoerg vereinigt worden.
Gießen, am 10. August 1914.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: W el cke r.
Bekanntmachung.
Betr.: Fleischbeschau.
Such in einer Gemeinde infolge der Mobilmachung der Fleischbeschauer und sein Stellvertreter in ihrer Ticustausübung verhindert, so hat ini Bedarfsfälle der Großh. Bürgermeister einen Fleisch- beschauer aus der Nächstliegenden Ortschaft zuzuziehen.
Zur ärztlichen Fleischbeschau ist der zunächst wohnend? Tierarzt zuzuziehen.
Die Herren Kreisveterinärarzt Tr. Knell, Assistenzarzt Dr. Monnard, beide zu Gießen und Assistenzarzt Dr. Blume werden zum Heeresdienste eingezogen.
Gießen, den 8. August 1914.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: 28 et der.' _
Bekanntmachung.
Betr.: Freiwillige Fortsetzung der Krankcnvernchernngspsticht gemäß § 313 RVO.
Die zu Kriegs-, Sanitäts- oder ähnlichen. Diensten cinbe rufe neu Mitglieder von Krankenkassen können die Versicherung nach § 313 Rcichsvers.- Ordg. freiwillig sortsctzcn, um ihren Angehörigen die Wohltaten der Versicherung zu erhalten.
Alle Frauen, deren Männer effier Krankenkasse angc-, hören und einberusen sind, mögen, wenn das nicht schon durck» ihre, Ehemänner geschehen, bei der zuständigen Krankenkasse die Mel», düng der Fortsetzung alrbal» anbringen. Die, zuständigen Krankenkasse werden in jedem Falle die gcu-ünschtc sacyentspreckiende Ans-/ kunft geben.
Die Anträge sind bei der Kasse, bei der zul-ntt die Vcrsick^erung, bestand, oder deren örttichcn Meldestellen anzubringcn.
Gießen, den 9. August 1914,
GroßherzogMes Kreisamt (Bersicherungsamt) GftßM, > ‘
I.Zr.: .Henrnrepde.
>L>painer.


