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gekommen, sie mögen vielmehr zur Erschwerung des Zugangs be- ittmmt, als Zufluchtsstätten und zur Bergung der Geräte, Waffen, Herden und Nahrungsmittel gedient haben. Die einfache Bauweiish der in der Hohen Mark nach vovhanoenen Reste von Ringmauern deutet darauf hin, daß diese Schutzwälle schon der Zeit vor der Romerherrscl-aft angehörten, wenn sie auch in späteren Jahrhunderte» ll **9 bmutzt worden sein nrögen. Der Altkönig, dieser schönste Berg des Taunus, der die markantesten Ringwälle auftvevt, gehörte «ur Cwnberger Mark. Jedenfalls aber standen die Befestigungs- walle der Hohen Mark in Bchieh'nng zu den Verteidigungs-Werken des übrigen Taunus. Die ersten Spuren von Gräben, die den nach dem Altkönig hinaufziehenden Weg begleiten, sind nördlich von Hochstadt jenseits der Straße zu finden, die von Oberursel nach llronberg führt. An dem Wäg, der von Oberursel, unter den Cu- stines-Schanzen her, nach dem Hesselberg sich hinzieyt, befinden sich verschlungene Ringwälle; ein weiterer Steinwall geht nordwärts nach dem Urselbach. Beide Schutzwehren haben wohl zum Schutze von Ursel, Stetten und Bommersheim gedient.
Wenn diese Befestigungen auch nicht als Berteidigungswerke, sondern als Zufluchtsstätten errichtet waren — denn die Gernranen zogen es immer vor. den sie bedrängeiiden Feind im offenen Ftzlds anzugreifen — so haben sie doch Unfalls den Römern mtt Veranlassung gegeben, ihre Bauten in der Hohen Mark zur Befesttgungi ihrer Herrschaft und gegen Einfälle in ihre Linien aufzuführen« Ueberall finden sich Reste von Türmen und Kastellen zur Sette des römischen Pfahlgrabens.
Die bedeutsame Geschichte der großen Wäldgemeinschaft Hohe Scharff im Archiv für Frankfurter Geschichte Urrd Kunst 1862 anschaulich behandelt; einiges sei daraus wiedergegeben; ,
„Homburg trat an die Stelle der Saalburg-, als diese verschwand: die Römerstraße nach der Niederlassung an der Nidda führt seib- an Homburg vorüber. Ursel! lind wahrscheinlich auch Stedten sind alter als Homburg, die Märkerdinge der hohen Mark blieben rn Oberiirsell, auch als Homburg den Vorsitz erlangt hatte. Die Dörfer waren die ältesten Niederlassungen, weit spater entstanden Homburg, Cronberg und Königstein, später noch die Stadt Frankfurt.
Nach den Römern kam die Völkerwanderung und nicht lange uaZ dieser, rm achten wid neunten Jahrhuiidert treten in über- ^schendst^ Weise eine Menge von Dürfen auf, welche geordnete Eigentums-, Gemeinde- und Kirchen-Verhältnisse besitzen. Es ist Nicht denkbar, daß dies alles in der verhältnismäßig km-zen Zeit nach der Völkerwanderung geschafien wordeii sei, es muß fett Jahlr- hunderten schon sich herrausgebildet haben. Aber vor diesen Zeiten war eben die Schn ft unbekannt alle rechtlichen Verhältnisse wurden ^^?k,bder Gemeinde-Versammlungen mündlich geordnet, im Gedächtnis der Umstehenden wurden sie bewahrt. Tie Römer schrie-
betraf, und ebenso im neunten und, Sehnten Jahrhundert die Geistlichen wieder. Alle, oder doch fast alle Mitteilungen über Dörfer aus der'genannten Zett beziehen sich auf
Klöster gemacht wurden, sie ^NÄc^bdergele-gt, und so finden wir sie heute noch in- den ältesten Schrifturkunden, zugleich mtt den Namen der betreffen- wordm sttchie niedergeschrieben, nicht aber zuerst genannt;
r&Z ^Etet uns mm die hohe M ark ein merkwürdiges Bei- ^iel für die Zähigkeit, mtt welcher in Berg und Wäld die Sitte hafitt, um so interessanter als es dieselben Menschen sind', welche s^atlick-eii oder bürgerlichen Verhältnissen dem gewaltigen Strome der Zeitverhältnisse folgen, die Einen diesem, die Andern eurem andern Staate zugeteilt werden, daneben aber in allen Vk-r" srch auf ihren Wäld beziehen, durch Jahrhunderte uranfanglichen Sitte fefthalten. Tenn!
Wi an diesem- hatten die be-
hohe Mark blieb dieselbie bis in die ersten Zeilen des
^ lwr (l6cr Ech höchst wahrscheinlich viele L^hmckeNe b«ntS rn derselbe Verfassung gewesen wie wir sie J» ?fr ältesten ^rku^e darüber, iN dcnr „Weisttzume" vton 1401 Ketten ^lben die Märker auf das uralte Her- ^^n sich berufen, und haben daran festgehalten in umoichstigeri sowohl wie in wichttgen ^>achen. Eine sehr beachtenslverte Tatsache macht es wahrscheinlich, daß die hohe Mark über die Zeiten der ^A^Mkrercht die Zusammengehörigkeit nämlich der Bewohner ^bssetts ebenso wre lenserts der Höhe und des Pfahlgrabens' Dia starch gleichlnäßig zu den Bewohnern von Homburg, ^^ ^^-^^ ^^b^E Neiffenberg, Arnoldshain und Bionu- bach und sie umfaßte Mall)er der Janjseite ebenso wie die Wald- Lezrr^ auf dem südlichen Abhang des Taunus.
W^slich, ^uau den Bereich der hohen Mark anzu- geben, da sich viele Streitigkeiten im Laufe der Zeiten über die Grenzen echobeu, und diese Streitfragen noch zuletzt die Teilung der hohen Mark nicht wenig erschwert hab^n- 7^
Ä'is ^ c? C Wyc Märk instand, waren im 7^-'verschiedenen Herren unter,vorfen. worden, in Betreff ihrer Mark aber waren sie lelbständig geblieben, keinem Landes- hcrin untergeben. Am St. Katharinen tage versammelten sich alle Luf den, Markertag oder Mch-kerding zu Oberursel auf der Aue^
^ ^^aniglrchen Waldboten oder Waldpot seine Herrlichkeit und Oer Mark Rechte zu „weisen". Solche Weistümer in protolollari- lim find mehrere aufbewahrt, das älteste aus dem Jahre
, * ^ bElnn von 1484 werden „die Edlen, Ritter und Ampt-
leute, Rath- und Sendboten, welche zu dem Märkerding erschienen auch der ^tadt Frankfurt und der Ritterschaft von Reifienberg Amptleute und Rätl>e angegeben. Waldpot war dev Wel Herr Gottfried, Herr zu Epstein und Müntzenberg, Graffe zu Tietz' er war mtt sammtlichen L-r. Gnaderi Amptleuten und Räthen erschienen und ließ dre große versammelte Menge, Schultheißen. Hübner und.Landmann, welche' in die Märk gehörten, zu Haufen- zusammentreten, das Märkerding hegen und der Mark Recht ™tn ndlich welsen. Damals baten die Märker und Landleute Wiche Eide rhnen zu erlassen, da in vielen Jahren der Mark Recht und Rüge eines Waldbotten Herrlichkeit nicht geweift würden, und öer Alten, die das mehr gesehen und gehöret hätten, gar we-nig am Leben; sie wollten ober als fromme Leute, so viel ihnen von den Alten kund geth-an, dre Weisung thun. Danach wurde dann auch der lLid abgeandcrt, sre schiwuren: daß sie der Mark Recht urid Rüge, }ß Wie iie g von den Alten gehört, lveisen wollten."
^Weistum von 1484 zeigt nun, wie damals schon die Schreiberei über dre Mündlichkeit Oberhand gewonnen. Tie Akärker überreiche ein „Berzettebmg", welches nach ihrer aller Angabe von Simeon Bensherm, wohnhaftig zu Ursel, aufgesetzt worden
Für mittwillige Mschäldig-ungen des Waldes galten damals noch die alten rohen Strafen; wer einen Baum schelete, dem wurde ein Darm aus dem Leibe gezogeii und an den Bäum gebunden, und so ^ige imirfre der Schädiger um den Bäumgeführt, die beschädigte Stelle mtt dem eigenen Eingeweide zu verhüllen, bis er zusammch^ die Mark freventlich anzündete, den soll man, so besagt das Weistum, dreimal in das grüßest und dickest Feuer werfen: kommet er darails, so ist der Frevel gebüßt.
Es läßt sich gar manches noch darüber Miführen, lvie der Märker gieicyberechtigt mtt den Edeln war, diese rcur die Ersten! unte-. Gleichen fern sollten. Auf den Märkerdingen wiirden die Mär- r e r me i st er gelvählt; sie waren aus den Edeln zu nehmen, mochte man diese nickst haben, aus den Priestern, machte man diese nicht ai ^. ..den Landleutest, die dazu die besten wären. Die 'erwählten Markerineister hatte der Wälpode zu bestätigen und sie sckstvoren zu lassen der Mark getreulich vorzustehen, und gleich damit Umzugehen den Armen wie den Rei^chjen. A?uf deni Märkerding von 1484 laßt der Wätpot das Bedenken stellen, es sei der Katha- rrnentag wegen häufigen Frost und Regens und der kurzen Tageszeit em bequemer Tag, sofern es deii Märkern und LandnWnn ae- ttebe, so wolle er den Bestelltag abändern auf Mittwoch nach Pfing- sten - und als Märker und Ländmann darin auch Gefallen hatten ward daraus von seiner Gnaden mtt Verwilligustg der Märker und Landmann die Abänderung beschlossen.
Es zeugt von dem hohen Alter der Kultur dieser Gegend, daß zu Anfang des 15. lFahrhmiderts nicht weittge Torfschaften, die ansehnliche Felder zur.Bebauung gehabt, bereits wieder unterae- gangen und verschwunden sind. Es müssen qewalttge Stürme odev alckauernde BHrängnisse oder Siechtum die Veranlassung dazu ge- beben haben. Tickt bäi Homburg! liegt das H eu ch e l s h e im e r- leid, nordöstlich das Willkommshäuferfeld und der Dlllttiger Berg ber Oberursel der Hauserhain und der Häuserweg. Bon allen diesen Ortschaften ist beretts im Jahre 1401 nicht mehr die Rede. Gatten- hofen und Mtttelnrsel verschwanden vollständiig, d. h. so, daß kein Berechtigter mehr bei den Märkerdingen aufgerufen lourde, erst im Laufe der nächsten 80 Jahre. Um diese Zett auch Torreholzhusett (Tornholzhausen) Nrederstedteii wurde im 30 jährigen Krieg ver- wüstet, cm Rest der Einwohner zog nach Homburg, behielt abev lernen Schultheiß und Gericht; es' wurde all jährlich bis in die Eeste Zeit unter der Lttide im Medersttdter Feld geheget, und der Schultheiß hatte rwch Stimme auf den Märkevdingen der Hoheit
Es ist nicht unwichttg, zu verfolgen, wie allnrählich die Bddeu- tung des gemnnen Mähers in! d^n Hintergrund trat, wie dke O r t s v o r st e h er, dre Schultheißen, und unter diesen wieder die- leiiigen der fünf Haupt fl ecken: Homburg, Bon am es, Oberiirsell Praunherm Rerffenberg, auf dän Märkerdingen und außer denselben das Wort führten und die Berechtigten mehr und mehr ver- Endlich, wie die IL ari d e s r e a i eiru n g e n sich einzu- mrschen suchten, dabei aber Mt der W/Ü'ä>e des Obristen Mäickers und Waldpotten m manck^en Strauß gerieteir. Bereits auf dem Märkerdnig von 1545 wurde eine Ordnung zur Bäschlußnahmc vorgelegt, deren Fassung emem Ausschuß übertragen war, i,' ioelck'cm neben Homburg und Könrgsttiii auch, Solnis, Hanau, Ryffenbera (Reifenberg) und andere Dynasten, auch die Stadt Frankfurt ver- treten war, letztere durch Jrrsttnian von Holzhausen, Johann Bölcker
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Markewing ^^ub^,r geklagt, daß durch Aufrichtung vieler Hop- Sorten die Miark sehr ruiniert worden sei. es wurde die Verwendung von Batchenstangen durchgehends verboten. Wenige cftÄ^o^nachher, 1678, vürttre auch das Tobaktrinkeii (rauchen) im !• c ^5 n V ^^lvler Strafe verboten, zur Verhütung des
vielfältigen Schadens wegen Ansteckung der Bäume. Es blieb dies nn s.ehknu.es Verbot, das so ivcknjig beachtet lchrrde, wie ähnliche


