Ausgabe 
31.12.1918
Seite
3
 
Einzelbild herunterladen

Anordnung

ß&er die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter. Vom LZ. November 1918.

Au^ Grund des Erlasses des Rates der Volksbecmftragten über We Errichtung des ReichSamtes für die wirrschaftliche Temobil-

E cbung tTeurobilmachungsamt) vom.12. Novemder 1918 (Reichs- etzbl. S. 1304) ergel-t hiernrit folgende Anordnung über die xelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter:

I. Tie Regelung umfaßt die gewerblichen Arbeiter in allen ge­werblichen Betrieben einschließlich des Bergbaus, in den Betrieben! «S Reichs, des Staates, der Gemeinden und der Gemeinde verbände, euch wenn sie nicht zur Gewinnerzielung betrieben werden, sowie tot landwirt sckiastlichen Nebenbetricben gewerbliäier Art.

II. Tie regelmäßige tägliche Arbeitszeit ausschließlich der sausen darf die!T<vuer von acht Stunden nicht überschreiten. Wenn in Abweichung hiervon durch Vereinbarung eine Verkürzmrg der Arbeitszeit an Vorabenden der Sonn- und Festtage herbeigeführt wird, kann der Ausfall der Arbeitsstunden an diesen Tagen auf die übrigen Werktage verteilt werden.

III. Für die in Verkehrsgewerben, einschließlich der Eisen- baahn-, Post- und Telegraphenverwaltrmg erforderlichen, durch die Zeitverhältmsse bedingten, jgllgemeinen Ausnahmen von vor­stehenden Vorschriften sind alsbald Vereinbarungen zwischen Be­triebsleitungen und den Arbeitnehmerverbänden zu treffen. Soll­ten die Vereinbarungen nicht innerhalb zweier Wock-en Zustande­kommen, bleiben weitere Anordnungen Vorbehalten.

IV. In Betrieben, deren Natur eine Unterbrechung nicht ge­stattet oder bei denen eine ununterbrochene Sonntagsarbeit zur Zeit im öffentlichen Interesse nötig ist, dürfen zur Herbeiführung eines regelmäßigen wöchentlichen 'Schichtwechsels männliche Ar­beiter über sechzehn Jahre innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen einmal zu einer Arbeit von höchstens sechzehnstündigev Tauer einsäließlich der Pausen herangezogen lverden, sofern ihnen in diesen drei Wochen zweimal eine ununterbrochene Ruhezeit von je vierundzivanzig Stunden gewährt wird.

V. Abweichend yon der: allgemein gültigen Vorschriften der jGetverbeordmliig dürfen Arbeiterinneil über sechzehn Jahre in zwei- oder mehrschichtigen Verrieben bis zehn Uhr abends be­schäftigt werden, wenn ihnen nach Beendigung der Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhepause von nrindesteirs sechzehn Stmrden ge­währt wird. In diesen Fällen kam: an Stelle der einstündigeie Mittagspause «eilte halbstündige Panse treten, die auf die Tauer der Arbeitszeit anzurechnen ist.

VI. Tie vorstehenden Bestimmungen ftndeir keine Anwendung auf vorübergehende Arbeiten, welche in Notfällen unverzüglich vorgenommen werden müssen.

VII. In Betrieben, deren Natur eine Unterbrechung nicht ge­stattet, oder deren unbeschränkte Aufrechterhaltung im öffentlichen Interest e nötig ist. kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweiäpende Regelung durch den zustärrdigen Gewerbsaufsicksts- beamten bei bergbaulichen.Betrieben durch den Bergrevierbeamten,

' widerruflich genehnligt werden, wenn die erforderliche Zahl geeig­neter Arbeitskräfte nicht zur Verfügung steht. Hierzu sind ein Antrag des Arbeitgebers und, soweit nicht Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden getroffen lind die Zu- stimm nngser klärung des Arbeitsausschusses oder, weirn ein solck-er nicht besteht,, der Arbeit erficht st des Betriebes notimendlg. Werden, für die bezeichnten,Betriebe weitergelrende Vereinbarungeil über Musnahmcn von den Beschäftigiuigsbeschränkungen gewerblicher Arbeiter durch Verträge von Arbeitgeber- und Arbeitnebnier- verbänden getroffen, so sind die Gewerbeauffichts- bzw. Berg^ revrcrbeamtcn befugt, entsprechend den Verträgen weitere AuS- nahlnen von den Arbeiterschutzbestimmlmgeli widerruflich zu ge­nehmigen. Tie genannteil Beamten haben nach Erteilung der Genehmigung die für .ben Betrieb zuständigen Arbeüervermittlnngs- stellen sofort auf den Mangel an Arbeitskräften in dem betref- feilden Meiriebe hmzuweisen. Tie erteil teil iGenehmigungen sind dem zuständigen, Temobilmachungskommissar mitzuteilen.

Tiefer ist befugt, die genannten Beainten zum Widerruf iln'er Genehmigungen zu vera-llassen.

VIII. Beginn und Ende der Arbeitszeiten und Pausen sind, so-

< ^ m r,. .. -v-- entspreck-end

den vorstehenden Bestunmungen sestzulegen und durch Aushang in den Betrieben zu veröffentlichen.

IX. Tie Aufsicht über die Ausführung der vorstehenden Be­

stimmungen wird den -Gewerbeaufsichts- bzw. Bergrevierbeomteu übertragen. Zu diesem Zivecke sind sie befugt, mit dm Arbeiter- ausschufsen lm Beisein des Arbeitgebers oder mit beiden Teilen öüL'ui zu verhandeln, jund zu diesem Zwecke die Ar beit e rau ss chü s se ernzuberufen. "

X. Mit Geldstrafe dis zu zweitausend Mark, im Unvermögens- falle Mlt Gefangnls bis zu sechs Monaten wird bestraft, lver den vorstehenden Bestimmungen oder /den aus Grund derselben erlas- seneu Auordiiungeil zuwiderhandelt. ^

War der Täter zur Zeit der Begehung der Straftat bereits wegen Zuwiderhandlung nach Absatz 1 bestraft, so tritt-, falls die ^.lraftat vorsätzlich begangen wurde. Geldstrafe von einhundert bis

dreitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monateck eht.

XI. Im übrigen finden die in Reichs- und Landesgefetzen und die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Borsäwiften im bisherigen Umfange soweit Anwendung, «als sie nicht den vorstehendeil Be­stimmungen zuwiderlaufen.

XII. Tieie Anordnung.tritt mit dem Tage ihrer Berkünsuins in Kraft.

Berlin, den 23. November 1918.

Reichsamt für wirtschaftlichst Demobilmachung. _ Koeth.

Be Ir.: Bergurrg von Flieg-ergeräten.

An den Sberbürflermeistt'r zu Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, das Polizeiamt Gießen und die Gendarmerie des Kreises.

Nach vorliegenden Meldungen halben zahlreiche Fliegerverbänds sich auf dem Rückrnarsch ihres Geräts entledigt, uiW lstben cs auf deutschem Boden rechts des Rheins in der Obhut von Gemeinden uud Zivilpersonen zurückgelassen.

Bei Ihnen lagerirdes oder ernntteltes herrenloses FliegergÄäl (Flugzeuae ustv.) sind telegraplstsch unter Angabe des Ortes dem> Kommandeur der Flieger im Heimatgebiet Nr. 7, Bad-Nauheim, mitzuteilem damit von ihm Maßnahinen zum Abtransport oder evtl. .Verkauf durch die maßgebenden Stellen getwssau werdet können. Vorstehendes ist ortsüblich) bet'anntz umachen.

Gießen ^dcn 24. Tezember 1918.

^lreisamt Gießen.

_ A _ I. V.: L a n g e r m a n n.

Bekanntmachung.

Bet r.l: Tie Bezirke der Feuervisitatoren.

Ter Feirervisitatvr Stengler in Lich ist aus dem Heeresdienst entlassen und übt die Feuer Visitation in seinem früheren Bezirk wieder aus.

Der Bezirk des Genannten umfaßt z. Z. die Orte: Ettings­hausen Münster, Eberstadt, .Arnsburg, Ober-Hörgern, Lich mit Hof Äsbach, Kolnhausen, Mühlsachsen, Obe r-Bes, lugen Nieder- jBessingen Oppenrod, .Hattenrod und Burkhardsfelden!. Gießen, hen 23. Tezenrber 1918.

Kreis amt Gießen.

_ I. V.: W el cke r.

Betr.: Ausführmrg des Umsatzsteuergesetzes.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien oer. Landgerneiuden des Kreises.

Tie abschriftlich nachstehende Verfügung des Ministeriums des Jwrern teilen wir Jhilen zur KenntitiSnahme und Beachtung mit. Gießen, den 24. Dezember1918.

Kreisamt .Gießen.

I.B.: Welcker.

Ministerium des Innern. Darmstadt, den 10. DezemLer 191L Zu Nr. M. d. I. 21 930.

Betr.: Ausführung des Uwsatzsteuergesetzes.

Das Ministerium der Finanzen Abteilung für Steuerweseük, hat Vollzugsvorschriften zu obigem Gesetz und seinen Achsführu.ngs-' lüestimmuirgen erlassen, die uns veranlasse, .hierzu ergänzend folgendes zu verfügen:

In den Ziffern 3 uud 9^ Absatz 2, deren WortlaM wir Jhiren nachstehend Mitteilen, ist mit unserenr Eiitverständnis eine Mit- rvirknng der Bürgernreistereierr ,und Polizeibehörden vorgesehen, die sich daraus rechtfertigt, daß den Gelneiirden imd Gemeinde- Verbänden ein Anteil an dem 'Steueraufkommen im Betrag von zehn vom Hund-ert der Eimmhnre znfließt. Tiefe Mtwirkung der Gemeindebehörden wird den mit der Verwaltmig der Abgabe beauf­tragten Finanzänitern außerordentlich .wertvoll sein.

Wir beauftragen Sie deshalb, die O^emeindebehörden usw. aus die ihnen imch den erlassenen Vorschriften obliegeirdeit Auf- gabeit unter besonderer.Betonung des füranziellen Interesses der Gemeinde hinzuweisen und .ihnen anszugeben, sie mit größter Sorgfalt zu beachten..

Tr. Fulda. B e r n h a r d.

. 3. Zu §21.

Tre tn §20 .des Gesetzes vorgesehenen Bescheinigungen sind in den Städten von den Oberbürgenneistern, iin übrigen von den zuständigen Bürgerineistereien auszustellen. Die Finanzämter haben die 'lsteruach zustürchigen Behörden derjenigeir Gemeinden, in denen Kleinhändler der in §8 des .Gesetzes genannten G 2 aenstau.de ihren Sitz haben, auf die Bestimmungen des § 21 hinzuweisen und daraus zu halten, daß die .Bescheinig» nt gen vorschriftsutäßig ausgestellt werben. Ten Bürgermeistereien ^(Oberbürgermeistern) sind auf Verlangen Vordrucke nach Muster 1 und 2 der Wlsfiihrun^ destinnniingen, die von der Formularieirvertvaltuug zil beziclnur sind, zuKnstellen.

Ziffer 9 Abs. II. hp.

Tie Bürgerineistereien und Polizeibehörden sind angewiesen, den Finanzämtern im inertesten Umfange Mithilfe zu leisten und ihnen insbesondere Mitteilung Kn nrackMr über alle ou ihr« Kenntnis gelangeuden Unistände. welckze auf die Steuerpfticht von UnternehTncn Bezug haben..