Nr. 144 31. Dezember 1918
Hl ÜSblaÜ ffr den MisMchen.
Iuhalt«» Nederficht: Famil «^Unterstützungen. — Sparmekallmengen. — Bergung von peersgerät. — GefchlechlStrankheilen. — Arbeitsvermittlung. — Kontrolle. — Wirtschaftsrechnung. Bezug der bestellten Nährnutkel. — Gefunden; verloren. — Regelung der Arbeitszeit. — Flieaergerate. — Feuervisttalore. — Umiatzsteuergefetz. — Bodenleder. — Dienstnachrichien. — Alaß- und Gewichtspolizei.
Verorsnung
über Familiemmterstützungen. Vom 9. Dezember 1918.
Auf Grund des Erlasses des Rates der Volksbeau ftvagten über die Ermichtuirg dos Temobilmackmngsam:s vom 12. November 1918 wird verordnet:
8 1. Den Familien der Mannschaften, denen für die zloeftr Hälfte des Monats Novemlier 1918 Familiemmterstützung zustand, wird diese bis zum 31. Dezember 1918 ohne Rücksicht auf die Ford« dauer der Bedürftigkeit weitergeioährt.
8 2. Den Familien der Mannschaften, die sich nach dem 30. November 1918 noch bei den Truppen befunden haben und hiedurch Bescheinigungen der für die Entlassuns, zuständigen Stellen Nachweisen, wird die Fnmilieirunterstützung über 6eu 31. Dezember 1918 hinaus weiter gewährt. Sie erhalten die Familienunterstützuug bis zur Cmtlassnng und außerdem noch zwei Halbmvuatsraten als außerordentliche Unterstützung. Von den Entlassungen, die nach dem 30. November- 1918 ersolgm, haben die zuständigen Stellen den Lftferungsverbäiiden unverzüglich Mitteilung zu machen.
Der im Abs. 1 vorgesehenen Bescheinigung bedarf es nicht, wenn sie nach Lage der Verhältnisse nicht beigebracht werden kann.
Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung aus Familien der Mannschaften, die sich über den 30. November 1918 hinaus in Erfüllung ihrer gesetzlichen aktiven Dienstpflicht befinden.
§ 3. Aus die Hinterbliebenen und die Angehörigen von Rentenempfängern finden die Vorschriften der 8§ 1, 2 feine Anwendung ; für sie bleiben die Vorschriften des § 10 Abs. 6 des Familienuuterstützuugsgeietzes in der Fassung des Gesetzes vom 80. September 1915 Nr. 2 (Reichs-Gesetzbl. (^.629) und des 8 9 der Bnndesratsverordnuug vom 21. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 55) maßgebend.
8 4. Ten Familien der während des Krieges an der Rückkehr aus dem Ausland infolge feindlicher Maßnahmen verhinderten oder vom Feinde verschlepvten Personen wird die Unterstützung bis zum Eintreffen bei der Familie, jedoch nicht über den Zeitpirrrkt hinaus weiter gewährt, in dem das Eintreffen nach Lage der Verhältnisse möglich war; außerdem erhalten sie noch zwei Halb- monalsraten als außerordentliche Unterstützung.
8,5. Den Familien von Mannschaften, die nach einer Bescheinigung der zuständigen Behörden als vermißt gelten, iverden Familiennnterftützungen bis zu dem Tage weitergewährt, von dem ab sie die Versoigungsgebührnisse auf Grmid des Militär hinten bliebenengesetzes oder entsprechende Vorschüsse erhalten.
8 6. Die Vorschriften des 8 10 Abs. ö des Familienunter- stutzungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 30. September 1915 (Reick-s-Gesetzbl. &. 629) und des § 12 ber Bundesratsver- rtrhmrrr/r vu^m 21, Januar 1916 (Reichs-Gese tzbl. S. 55) .
img vom z Dezember 1916 (Rmchs-Gksedbl. <5.1323) ftnben in den durch diese Verordmmg geregelten Fällen keine Anwendung.
8 7. Solange Familienunterstützuug gen'ährt wird, ist für die Empfänger dieser Uirterstützung Er^oerbslosenfürsorge gemäß der Verordnung vom 13. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1305) ausgeschlossen.
Berlin, den 9. Dezember 1918.
Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung.
K-eth.
Verordnung
(Nr. 38t. a. 285/12. 18. K. R. A.), betreffend Verbrauch der für Kriegszwecke nigewieseneN Sparmetallm engen zu Friede nszwecken.
(Erweiterung der Bevordmmg vom 18. Nooember 1918.)
Die Metall bestünde der Metall verarbeitenden Industrien uiid des MetaMwndels nähren nachoeislicli, zum Müßten Teil aus Zu-, Weisungen für Kriegszwecke her, die den Firmen ans Beständen der KriegSmeiall-MtieiM'sellschast (für Zink mich der Zinkhütten- Vereinigung und des Verbandes deutscher Zinkwahzioerke G. m. b. H., für Blei auch der deutschen Hüttenwerke) zugeioiesen worden) sind. Diese Ziaveisimgen sind für Kriegszwecke zu Vorzugspreisen! erchlgit, die unter den Selbstkosten liegen.
Durch die Belastung der für Krieg^wecke zu Vorzugspreisen
C ftoief dien Bestände würde den verar beite oben Betrieben und Hmidel bei Verwertung der unnmel>r sreigestellten bzw. noch sreizngebenden Metalle ein ihnen nicht zustehender Vorteil aus Reizmitteln zu fließen, und zwar mlf Kosten der ffstr die Beschaffung der Metalle durch Enteignung und dergleichen in Anspruch go Nommenen Allgemeinheit. Es ^oird daher hiermit, insbesondere in Rücksicht Mlf den gleichfalls erfolgten Fortfall der MetalULichsb» Preise auf Grund der Ermächtigung der Bolksboauftragten vom 12. November 1918 ungeordnet:
Für alle am 13. November vorhandenen Bestände an iroch nicht verarbeiteten Metallen laut nachstehender Austtellung, die auf.Zun*eifung für Kriegszwecke aus den Bestünden der Kriegs- nretall-Akii^mgesellschaft bzw. bei der Zinkhüttenvereinigung oder ^ bei dem Verband deutscher Zinkwalzwerke G m. b. H., sowie für , Blei auch bei deutschen Hüttenwerken zur Lieferung gelangt sind/ lmdm die Eigentümer dieser Bestünde den sich aus nachfvlgendeÄ Aufstellung ergebenden Unterschied zloischen Vorzugspreis und Grundprms (letzterer entspricht dem derzeitigen Durchschnitts-Eiu^ standspreis der Metalle) an die Kriegsmetall-Aktiengesesstchaft- 1 Berlin W 9, Potsdamer Straße 10/11 zugunsten des Reichsfisku-f abzu führen, soweit die Metalle nicht nachweislich zu oem bei twS Zun^iung ausgesprochenen Zweck inzwischen verwendet und ob* geliefert worden sind bzw. noch verwendet und abgeliefcrt werdend
Kupfer
Zinn
Nickel
Zink Aluminium Blet
VorzuasvreiS
für 100 . x?, 350.—
700.—
1200.-
80.— 430.- 62.—-
Grundpreis
für 100 k£ . „ 450.—
1000.—
1500.-
,3^.— 630.— 76.-
Demnach abzukützren für 100 kg . Ji 100.-
300.—
800.—
60— JOO— 14.-
Vorstehende Anordnung ist auf Legierungen und Verbindungen sowie auf alle sonstigen gelieferten Sorten der vorstehend genannten Metalle, z. B. Feinzink, Zinkblech, Lötzinn ustv. sinngemäß in Amreudung zu bringen.
Diejenigen Firmen, die nicht gewillt sind, die von dieser Vei> ordnurig betroffenen Rohstoste, Legierungen und Vimbindungen z>rm Grundpreis zu vi'nvenden, haben behufs Rückführung d*r Mengen zum ursprünglichem Zuweisungspreis an die >triegsmetall- Aktiengesellschaft mittels eingeschsriebenm Briefes bis zum 23. Tn zrmber 1918 Meldung an die Metall-Meldestelle der Kriegs^ Rolfftoff-M^illmg (Abteilung ö) Berlin W 9, Potsdamer Straße 10/11, zu erstatten.
Zuund-erlxmdlungen gegen die vorstehenden Anordnungen wer> den aus Grund der Beiordming über den Erlaß von StrafbestiniM nrnngen durch das .Reichsantt für die nftrtschaftliche Demobilmachung! vom 27. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. Nr. 164 S. 1339t mit Gefängnisstrafe bis zu 5 Jahren und mit Geldstrafe bis zu 100 000 Mark oder mft einer dieser Strafen bestraft. Gegenstände, aus die sich die strafbare Handlung bezieht, können eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter geboren oder nicht. Auch können diese Gegenstände von den Temobilmachungsorganen für verfallen erklärt werden, gleichgültig, ob sie dem Tater gehören oder nichts
Anfragen, die diese Verordnung betreffen, sind an die Metall«, Meldestelle der Kriegs-Rvhsioff-Abteilung (Abteilung II) Ben lin W9, Potsdamer Straße 10/11, zu richten.
Berlin, den 5. Dezember 1918.
, Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung.
\ (ReichÄEmobillnachiungsamt.)
Koeth.
Vorstehende Bekaimtmachmg wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Gießen, den 27. Dezember 1918.
Kreisanrt Gießen.
I. V: C e l l a r i u s.
Be Ir.: Demobilmachung: hier: Bergung von Heeres gerät.
An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Bürgermeiftereie« der Landgemeinden des Kreises, Polizeiamt Gießen und die Gendarmerie des Kreises.
Auf Ersuchen des A-O.-K. III wollen Sie sofort ortsüblich bekennttnachen, daß sämtliche in Ihrem Bezirk von Militärbehörden oder M ilftü rpersonen oder überhaupt aus Heeresbestäuden slam- nrende Personen- oder LastckrafmZagen binnen 24 Stunden Ihnen gemeldet werden; dabei ist darauf hinzutoeisen, daß urr« rechtmäßige Besitzer sich der Gefahr der Anzeige wegen aussetzen. Auch Sie selbst wollen unter Mittoirkung der Polizei organe das Vorhandensein solcher Wagen feststellen möglichst unter Angabe der Nummer. Eine Zusammenstcllurrg der in Ihre« Bezirk vorhandenen Wagen ist binnen 3 Tagen an den Armeen Kraftwagen-Park in Gießen (Rittmeister von Hammacher, Union« Brauerei, Grcßen) einzusenden. ,
Gießen, den 30. Dezember 1918.
Kreisamt Gießen.
I. V. r L a n g c t m a n n.


