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Ferner ist bestimmt morden, daß in die LegitimationSkarlenj »in Lichtbild deS Inhabers einznkleben ist. Es sind nur unauf- -e-ogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopfgröße von mindestens! 1.o Zentimeter haben, ähnlich und aut erkennbar und in der Regel! nicht älter als 5 Jahre sind. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort aenmc *u vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, daß Staatsangehörigkeit und Geburtsort in den Berichten cmzu-> -eben sind.
Für Erteilung der Legitimationskarte ist nach Tarif Nr. 49 des Urkundenstempelgesetzes ein Stempel von 5 Mark zu verwenden, welcher Betrag vor Erteilung zu entrichten ist. Sie wollen auf Seite 1 des Berichtes angeben, ob die Einsendung des Betrages gleichzeitig mit demselben und auf welche Art (durch Ueberbringer oder Posteinzahlung) erfolgt.
Die Einzahlung durch Postanweisung hat frei von Porto und Bestellgeld zu erfolgen.
Gießen, den 25. November 1918.
Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
Betr.: Die Wahlen zur verfassungsgebenden Volkskammer der Republik Dessen.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
.Im Anschluß an unser Ausschneiden vom 6. ds. Mts.. Gieß. MnH. Nr. 288 / machen wir folgende weitere Anordmmgen des klaalSmtnisteriums l^Ärnnt:
1. Mit der Offenlegung der Wählerlisten ist am Samstag den 21. Dezember ds. Is. zu beginnen. Demgemäß weisen wir Sie an, Dienstag den 17. D^ember ds. IS. und Donnerstag den 19. Dezember ds. Is. in ortsüblicher Weise bekanntmachen zu lassen daß die WälLerliste von Samstag den 21. Dezember ds. Is. bis Samstag den 2 8. Dezember dS. I-., beide Tage einschließlich, auf dem Gemeinde-Hause oder dem etwa «nst hierfür von Ihnen bestimmten Lokale nZahrend der Dienst- Mnden offen gelegt sei. Die Dieirststunden sind derart zu bemessen, baß sie allen Schichten der Bevölkerung ausreichend Gelegenheit prr Einsiclstnahme in die Wählerliste belassen. Die Offenlegung der Wählerliste hat and) am Sorrntag den 22. sowie an den Weihnachts- Feiertagen am 25. und 26. ds. Mts., und zwar an diesen Tagen von 8—12 Uhr vormittags, stattzufinden. In der ^kanntrnachina ist! aus das Einspruchs recket und auf die Einspruchsfrist sowie auf bie zu erbringenden Nachweise janSdrücklich lchizuweisen (pevgl. Art. 9 Und 10, Abs. 1—3 der Wahtverrrrdnung). Dabei ist auf die Vorschrift des Art. 11 der Wahlverordnung aufmerksam zu machen, wonach Personen des Soldatenstandes sowie aus dein Militärdienst entlassene Personen, die in der Zeit von der Mobilmachung bis »ur Demobilm achrmg zum HeereÄnenst eingezogen waren, an die Einspruchsfrist nicht gebunden sind und auf ihren Antrag auch nach Ablauf dieser Frist bis zum Tag vor der WaU irachträgsich in die Wälsserliste auftzunehmen sind, sofern sie die in Art. 3 für die Vtimmberechtigung angeführten Erfordernisse Nachweisen.
2. Wegen des Vevfalwens bei den Entscheidirnaen über die Eiungen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Wähler- i verweisen wir auf dr-e Vorschriften des Art. 10 Abs. 4 und 5 Wahlverordmrng. Die Entscheidung des KrriSausschuffes muß »»^estens den 11. Januar 1919, abends, erteilt und durch Ber- vrittelung der betreffendeir Bürgermeisterei den Beteiligten bekannt- -»cmachi sein.
Bei den Berichtigungenl der Wählerlisten sind die Gründe etwaiger Streichungen oder Nachtragungen am Rande der Liste in bte Spalte „Bemerkungen" unter Angabe des Datums der Berichtigung von den Bürgermeistereien ftrr$ zu vermerken. Etwaige Belegstücke sind dem Hanptexenwlar der Wälsterliste beizu fügen. Bei den Nachtragungen auf Grund des Art. 11 der Wahlverord» »mng ist in der genannten Spalte mif diesen Artikel HHrzuweisen. ^Bergl. das in der Ihnen zugehenden amtlichen Handausgabe ab- Wedvuckte Muster zur Wählerliste.)
Vpn dem Begiim der Offenlegung der Wählerliste an ist die Bürgermeisterei nicht berechtigt, andere Aenderirngen in der Liste «ls in der im vorhergehenden Absatz, bezeichneten Weise vorzu-- NleH men.
Entdeckt der Bürgermeister nach erfolgter Offenlegung der Wählerliste in dieser Unrichtigkeiten, die nicht durch Anwendungen Dritter berichtigt werden, so soll der Bürgermeister selbst Einwendungen erheben, über die alsdann sein Stellvertreter Ent-, Mheidung zu treffen hat.
- hinsichtlich des Abschlusses der Wählerliste hat mit Bezug Mrf Art. 12 der WalLverordnung das Folgende zu gelten'
2 ), Tie beiden Exemplare der Wählerliste, die'im Falle von Streichungen irnd Nachtragungen infolge erhobener Eintoendnngan vleicknnäßiq berief itigt werdvr müssen, sind am Sonntag den 12. Ja- »mar 1919 von der Bürgermeisterei unter dem eingetragenen letzten Wähler abzuldLießen Ter entsprechende Vermerk ist mit der Unterschrift des Bürgermeisters zu versehen. Weitere Nachträge sind alsdann nur noch auf Grund des Art. 11 der W<riiverordn,m.-g Dulässig.
b) Am 16. Januar 1919
Schluß der Dienststunden tan» der Wählerliste die
Ä raermeisteveten auf beiden
letzten Seite des Musters abgedruckte Bescheinigung über die Uebereinstimmnng deS für den WaUvorst^her bestimmten Exnnplars der Wählerliste mit dem Hauptexemplar, die stattgehabte Auslegung der Wählerliste usw. nach vorherigein Eintrag der Wort» „vom 21. Dezember 1918 bis zum 28. Dezember 1918" und nach Ausfüllung des Datum- zu unterzeichnen.
Auf drin für den Wahlvorsteher bestimmten Eremplar sind m der vorgedruckten Bescheinigung auf der letzten Seite die Wort« „bt" vorstehende Wählerliste^ zu durchstreichen und am Schluß ist folgender Satz beizuftigen: Gegenwärtiges Exemplar stimmt mit dmn Hauptexemplar der Wählerliste völlig, überein. (Bergt. Bmtl. Handausgabe Muster A.)
c) Das Hauptexemplar der Wähler liste nebst zugehörigen Be«, legen ist bei den Bürgerm eistereiaften sorgfältig zu verwahren.
Meile Exemplar hat dagegen der Bürgermeister, da wo er selbst Wahlvorsteher ist zmn Zwecke der Benutzung bei der Wahk an sich zu nehmen, andernfalls hat er es dem Wahlvorsteher am 18. Januar 1919 abends znzustellen.
Gießen, den 11. T«ember 1918.
Kreisamt Gießen.
I. B.: Dr. Welcker.
Artikel 9.
Tie Wählerliste ist acht Tage lang aus der Bürgermeistereß während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht open zu legen.
Der Tag des Beginns und die Dauer der Offenlegung der Wählerliste ist vor dein Anfänge der Offenlegung unter Hinweis auf Einspruchsrecht und Einspruchsfrist sowie unter Angabe deS Lokals, in dem die Offenlegung statifindet, durch die Bürgev- meisterei in ortsüblicher Werfe bekauntzumachen.
Artikel 10.
Innerhalb des im vorhergehenden Artikel bezeichneten ZeiS- raur^s von acht Tagen können Einwendungen gegen die Richtigkeit imb Vollständigbkit der Wählerliste schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei der Bürgermeisterei Erhoben werden.
Berechligt zur Erhebung von Einwmdungen sind alle Personen, männlichen und weiblichen Geschlecht-, die zur Z«!it der Wahl daS 20. Lebensjahr rnrückgelegt haben, und zwar bezüglich aüev Eintragungen in die Wählerliste.
Wer die Eintragung eines Wählers verlangt, muß für diesen die in Artikel 3 für die Stimmberechtigung angeführten Erfordernisse nachweißm Werden diese Nachweise bis zum Ablaufe der Einspruchsfrist nicht oder nicht vollständig vorgelegt, so bleibt dir Anmeldung unberücksichtigt.
Ueber die vorg^brachten Einwendungen ist von der Bürgermeisterei binnen drei Tagen Entscheidung zu treffen und diese dm Beteiligten bekanntznmachen.
Gegen die Entscheidung findet Beschwerde an den KreiS- aussdmß statt. Sie muß innerhalb einer unerstrecklichen Frist von drei Tagen, vom Tage nach der Bekanntmachung der Entscheidung an gerechnet, bei Vermeidung des Berluftes bei der Bürgermeisterei unter Beibringung der Beweismittel angezeigt werden, worauf die Listen mit den dazu gehörigen Verhandlungen unvev- üglich, jedoch nicht vor Ablauf der OffenlegungSfrist. an da- üreisamt zur Herbeiführung der endgültigen Entscheidung de- Kreiscrusschusses einzusenden sind. Diese Entscheidung hat längstens innerhalb drei Wochen, von jöegmtt der Offenlegung der Wählerlisten an gerechnet. zu erfolgen und ist durch Berniitt- Vung der Bürgermeisterei drir Beteiligten bekrnntzumachen. Artikel 11.
Persmren des Soldatenstandes sowie aus dem Militärdienst entlassene Personen, die in der Zeit von der Mobilmachung bi- Mr Demobilmachung zum Heeresdienst ein gezogen Untren, sind an yie Einspruchsfrist (Art. 10 Abs. 1) nicht gebunden. Sie sind auf ihverr Antrag auch nach Ablauf dieser Frist bis zum Tag vor der Wahl nachträglich in die Wählerliste auszmiehnlen, sofern sie die in Art. 3 für die Stimmberechtigung mtgeführten Eiforderin'sse nach- weiseir.
Artikel 12.
Nach den ergehenden Erttscheidungen ist die Wählerliste richtig- stellett. Im Falle ihrer Berichtigung sind die Gründe der tvelchungen imb Nachtragungen am Rande der Liste unter Angabe des Datums kurz zu vermerken. Die etwaigen Belegstücke ind deni Hauptexemplave der Wählerliste beizufügen.
Beide gleichmäßig berichtigte Exemplare der Wählerliste sind aili 22. Tage nack, Begüm der Offenlegung durch die Nnterfchrift beß Bürgermeisters abzuschließen, das zweite Exemplar miter Hinzufügnng der Bescheinigimg der Uebereinstimimmg mit dem Hccuptexemplare.
Nack)dem mif diese Weise die Wählerliste abgeschlossen tooo- deil. ist jede spätere Abänderung durch Äufnal>men oder Streichun- gen von Wählmr unbeschadet der Bestimmung in Art. 11 untec- agt. In jedem Falle ist die Wählerliste vorr der Bürgermeisterei nnt einer Besd-einigung darüber zu versehen, daß und wie lange dre Osfenl^Tung geschcheu. sonne daß die in den Artikeln 9 und 37 vorgeschriebenen ortsüblichen Bekmmtmachnngen erfolgt sind.
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ZwitliugSrunddrf.ck der Brüh l'sdwn Nniv.°Buch- und Stcindrnckerei. R. Lange, Gießen.


