s
Mittel bestimmten Summen v-orschriftsmähig verw,mdt worden i sind. Kn Verzeichnis der angeschcrfstm Lehrmittel ist anzuschließen. Gießen, den 6. Dezember 1918.
Die Kreisschulkommission.
Dr. Usinger.
©etr.: Petroleummotvre.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir bringen die Erledigung unseres Ausschreibens vom 9. November 1918 (Kveisblatt Nr. 30) mit Frist ton 8 Tagen in Erinnerung.
Gießen, den 3. Dezember 1918.
Kreisamt Gießen.
_ Dr. Usinger. _
Unterstellung
her Zentral-Einkanfsgesellschaft uitter das Reichsernährnngsamt. Vom 23. November 1918.
Im Einvernehmen mit den zuständigen Ressorts wird ange- vrdnet, daß die Zentral-Einkaussgesellschast sofort ans denr Ge- Aäftsbereiche des Reichswirtschaftsamts ausscheidet und den: Herrn Staatssekretär des Rerchserirährungsautts unterstellt ivird. Berlin, den 23. Novenibcr 1918.
Die Reichsregierung.
_ Ebert. _Haase.
^.tanntmachnng.
©etr.: Temobilmachungsausschuß: hier: Strashestinrm'ilngeTr.
Das Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung (De- Vivbilmachungsamt) wird ermächtigt, zu bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die von ihm oder den Temobilmachungsorganen erlassenen Anordnungen mit (Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren Und mit Geldstrafe bis ju einhundrttau'end Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft werden, und daß die Gegenstände, auf die sich sdie strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden können, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Das Reichs- ßrmt für die wirtschaftliche Demobilmachung (TenwbilmackMNgSamt) ßamr auch anordnen, daß Gegenstände«aus die sich die strafbare Handlung bezieht, von den DenlobilmacMingsorganen für verfallen erklärt werden, gleichgültig, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Berlin, den 27. Novenlbcr 1918.
Die Reichsregierung.
_ Eberl. _ Haase. _
Bekanntmachung
die Wahlen zur verfassunggebenden Volkskammer der Republik Hesnr betrffmd.
Wir haben die Wahlen zur verjassuuggebenden Volkskammer »er Republik Hessen auf Sonntag den 19. Januar 1919 ßchvesetzt.
Tarmstadt, den 4. Dezember 1918.
Staatsministerium.
Ulrich.
Bekanntmachung.
Velr.: Demobilmachung: hier: Stillegung oder Einschränkung von Betrieben, Arbeiterentlassungen.
Auf Beschluß des TemobilmackMiaSausschuffes Gießen-Land tzvm 6. Dezember 1918 werden für die Landgemeinden des Kreises Gießen folgende Anordnungen erlassen:
I. Stillegungen oder EftrschrünLungm von Betrieben ton «rößerem Umfange dürfen nur mit Zustimmung des Teinobil- Machungsausschusses erfolgen.
II. Tie vor dem Kriege im Betriebe tätigen Arbeitskräfte die auS dem Heere entlassen sind, sollen in erster Linie wieder ein-
werden.
III. Arbeiterentlassungen sind nach MöglickMt m vermeiden Soweit Entlassungen unvermeidlich sind, haben sie mich dem »nmdsah zu erfolgen, daß jede Arbeitskraft möglichst ihrem Friedensbernf wieder zugefüli-rt lverden soll. Hiernach dürfen zu- Wächst Arbeitskräfte entlasse lvechen die auf Grund des Hilfs- vimstgesetzes § zivangspeise zugeloiesen waren, ferner solche, die vor dem Kriege im Handwerk oder in der Landwirtschaft tätig
Iugendlicheir ist nahezulegen, sich einer ordnungsmäßigen Kusbildimg im Handwerk zu unterziehen
Weibliche Arbeüskräfte sind in folgvider Reihenfolge zn entlassen:
1. zunächst die. welche auf Erwerb nicht angewiesen Und,
L. Hausfrauen, deren Männer aus dem Felde zurürkgekehrt sind Und wieder Arbeit fmden,
8 ber Tätigkeit m der Rüstungsindustrie, in Land-
wirtsclE. Hcmswirtschuft mrd anderen Jndicstrien Tätigm.
I V. Entlassene, die urGerweit Arbeit nicht finden fönneu, I-aben *** ^ em städtischen Arbeitsnachweis. Gießen, «Sest-Anlage 31. zu ncelden. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, frei- webende SteNen umgehend dem städtischen Arbeitsnachweis zu
V. Vorstehende Anordnungen treten mit dem Tag der Btt» öffeittlichung in Kraft.
Gießen, den 9. Dezember 1918.
Der Vorsitzende des DemobilmachungsausschufscS Gießen-Land. __ L ange r man n.
Bekanntmachung.
Bet r.: Verbrauchsregelung der in die öffentliche Bewirtschaftung gencunmeiren Nährmittel; hier: Bezug der bestellten Nährmittel.
Gemäß § 7 unserer Bekanntmachung über die Verbrauchs rege- luug der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Näyv- mittel vom 17. März 1917 (Kreisblatt Nr. 48) wird für die Larrdgemeinden des Kreises folgendes bestimmt:
Die gemäß unserer Bekanntmachung vom 7. November ds. Js. (Kreisblatt Nr. 266) bei den Kleinhandelsgeschäften bestellten Waren können von ben Bestellern vom 20. Dezember ab bezogen werden. T« Bezug kann nur bei deni Geschäft erfolgen, bei dem die Bestellung aufgegeben wurde. Dabei ist die Nährmittelkarte mit vorzulegen. Nährmittelkarten ohne die betreffenden Marken berechtigen nicht mehr zum Bezug; einzelne abgetrennte QuittnngS- iuib Bezugs marken sind wertlos.
Es entfallen:
1. auf die Nährmittelkarte 8 (wte Farbe):
Marke 40 500 g Kunsthonig,
Marke 41 250 g KirrLeruahrungj, IW g Kaffee-Ersatz:
2. auf die Nährmittelkarte 6 (blaue Farbe):
Marke 43 1)50 g Teigkrarm-1100) g Euppen, 2)50 g iGnmpüni Marke 44 250 g Kaffee-Ersatz.
Mit dem 31. Dezember verlieren die Marken ihre Gültigrett. Wer die von ihm bestellte Ware nicht bis zu diesem Zettvunkt bezogen hat, verliert den Anspruch darauf. Die Äeinhandelsgeschäft« haben die betreffenden Quittungs- und Bezugsmarken abzutrennmt und getrennt nach Nunimern und Farben der Grvßhandelsvereini- Sung e. G. m. b. H. Gießen, West-Anlage 31, abzuliefern.
Dis zu dem vorstehenden Zeitpunkt, also dem 31. Dez., von den Bestellern nicht abgenommene Warenmengen sind der Großhandelsvereini- gung e. G. m. b. H. Gießen bis zum 5. Januar 1919 anz u ze r gen. Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat dm Ausschluß von dem Vertriebs der Nährmittel zur Folge.
Den Bürgermeistereien der Landgemeinden! des Kreises wird empfohlen, vorstehende Bekannte machung sofort ortsüblich zu veröl sittlichen.
Gießen, dm 4. Dezember 1918.
Kreisamt Gießm.
I. B.: Langermann. _
Bekanntmachung.
Detr.: Ansteckender Scheidekatarrh unter dem Rrndviehbestmrd des Jol-s. Faber IX. zu Leihgestern.
Unter dem Rnidviehbestand des Landwirts Johs. Faber IX U. Leihgestern ist der ansteckende Sch?ü>ekatarrh festgestelu worden. Die Sperrmaßregeln wurden angeordnet.
Gießen, d«i 3. Dezember 1918.
Kreisamt Gießm.
,_ I. B : Langermann. _
Bekanntmachung.
Detr.: Dm Ausbruch der Maul- und Klauenseuche auf dem Hofgott Nmhof bei Leihgestern.
Ta m einer, dein Proviantamt 16. A.-K. gehörenden, auf einer Weide des Hofguts Neuhof bei Leihgestern unter gebrachten RindvieMrde Maul- und Klauenseuche ststgeskellt wurde, ist das Hosgut Neuhof, ferrrer Leihgestern und Laug-Göns als Beobach, tuugsgcbiet zu betrachten.
Tie Sttaße vom Bahirhof Lang-Göns bis zum Nmhof ist für leden Verkehr mit Klaumvieh gesurrt.
Gießeir. dm 7. Dezember 1918.
Kreisamt Gießm.
I. V.: L a n g e r m a n n.
B e t r.: Demobilmachung.
An die Schulvorstände des Kreises.
Nachstehende Berfügüng der oberstm Schulbehörde briuam )vk zur Kenntnis unt> Nachchtung.
Gießen. dm 7. Dezember 1918.
Die Kreisschulkommisffon.
I. V.: Welck er.
Um die Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhüten, wird besonderer Wert darauf gelegt, daß die aus dem Felde zurück- kehrmdeu Truppen, solange sie nicht mtlaust sind, nicht in Bürger- quartieren, sondern nur in Massen quartieren untergebracht werden. Wir empfehlen Itzum daher, dafür zu sorgen, daß von dm Orts- toHorden kerne Schmerigkeitm gemacht werdm, wenn auch die Schulen vorübergeheiid als Massenquartiere angefvrdert werden. Tre Mrlttärbehordm werdm bnr*mf i>edacht sein, daß die Ent- der 'Truppen möglichst bald vorgenommm wird. Die Sckmlsale irnd vor der Wiederbemitzmig gründlich zu reinigm und ernrge Tage zu lüftm.
Zwilling-runddruck der Brühl'schen Univ.-Buch und Steindruckerei. R. Lange, Dießen.


