Ausgabe 
23.9.1918
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wmmiiier Änxntmma düvch polizeiliche LerßMmg eine Geld- s»a.s< bis yu 150 Mark oder «tsptvochende Lxrst ^stAesetzt werden.

Wegen des Ei tiri nri rtwp§verftchrens wird auf § 12 5a BimdeS- IMMmÜmfRf :n>r? IS. Juli 1918 verwiesen.

§ 4. Kvrtoffelerzeuger mit einet Anbcnlfl ächte von :nehr als 800 qm find »irr A1>gabe bet Kartoffeln (s. §§ 2 und 3 der Be-

r Mltmachrnrg des StaLÜssekretärö das Kriegseinä hnurgsanrlS vorn September 1916) ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob eS sich tzrm einen selb-- oder ga rt« r m ätzigen Anbau handelt.

8 5. Tie Bürgernveisteveien haben die KmmnissirmvLre des Konr- «tmuil verbandS, sowie die als llnterkomnrissionäre und Aufkäufer tütigen .Personen bei der Durchführung der ylbnahme der Kar­toffeln zu imterftflfcot.

Hinsichtlich bet Verpflichtung der Kartoffel-erzeuger wird auf die BundeSratsVerordnung vom 18. Jtcli 1918 Bezug genommen.

Den Kommissionären, Unteckommissionären und Lachoerständi- tzen des KdtmtumdVerbands stehen die in 8 15 der Bundesrats- Verordnung von: 18. Juli 1918 oufgeführtern Rechte zu: den Be­sitzern von Kartoffeln liegen die dort erwähnten Verpflichtungen den vorgenannten Personen gegenüber ob.

8 6. Für jeden Kartoffelerzeuger führen die Komnrissionä» des Komnrunalverbands (s. § 2) eine Kartoffellvirtschiafts karte. Kar­toffel erzeuget mit einer Erntefläche bis zu 200 qm einschließlich Reiben hierbei außer Betracht.

Tie Kommissionäre werden die Höhe der noch den erlassenen Forschriften für jeden Karboffelerzeuger ermittelten und obzuge- bend-eri Menge seststelle« und sie dem Erzeuger schriftlich mittcilen. Das in der Wirtschastskarte eingetragene Ablieferungssoll gilt vlS rechtskräftig, sofern nicht der Kartoffel erzeuget binnen einer Wvch: nach Mitteilung dagegen Einspruch erhebt und unter Bei­bringung der Beweise Antrag aus 'Berichtigung der Wirtscha barte jbellt. Die Summe der einzelnen von den Kartoj heu gern einer Gemeinde einschließlich der zu geteilten Gema abzugebende:: Kartoffelmengen bildet das Lieferungssoll einer weinde. Ter Kvmnrirnalverband führt hierüber eine Gemeindeliste m Form einer Zusammenstellung.

§ 7. Die Regelmrg deS Berbrauchs der Kartoffel der sorgungs- bevSckKigten (f. IV und V der Grundsätze) im Rahmen der dein Ko'nni unalverband dafür zur Verfügung suchenden Mengen erfolgt in den .Landgemeinden durch den Kommunalverband, im Bezirke der Stadt Gießen durch den Oberbürgermeister zu Gießen. Tie Mweffung des Bedarfs der innerhalb der Stadt Gießen bestehenden, vom Kvmmmmlverband mit Kartoffeln zu beliefernde:: Anstalten »md Einrichtungen (s. V der Mimdsätze) erfolgt an die Stadt Ittrr Verteilung an die einAÄnLn Anstalten usw. auf Grund der von dem ß berbürgermeister zu Gießen hierüber ei^uveill-eirden Nach­weise über den Bedarf jener Anstalten für das Wirtschaftsjahr *918/19.

Ein Anspruchs gsgerrüber den: Komnürnalv^band auf Liese- Vrng bestimmter Lorten steht dem Verbraucher nicht zu. Für An­halten wird die Belieferung durch Bezugscheine ausgeschlossen.

8 8. Die Gemeinden haben den Verbrauch ihrer versorgungs- berüchtigten Bevölkerung inneihalh der zulässigen Höchstmenge dau­ernd und wirksam zu beeaufsichiigen. -

Zu diesen: Zweck haben die Bürgermeistereier: der Landgemein­den eine Verbraucherliste nach vorgeschriebenem Muster zu führen »md auf dem laufenden zu hollem In diese Liste sind alle Nicht- selbstversorger cmfzunehmen. Inhaber von Kartoffelbezug- schernen (s. 8 9) durch Unterstreichen kenntlich zu mache::. Fenier find Selbstversorg-er, soweit sie nach ordnungsmäßigem Verbrauch der ihnen zu stehenden Karwsfeln: engen versorgvcugsberechtigt wer­den sowie die Kartoffelanbauer bis zu 200 Quadratmeter einschließ­lich in die Verbraucherkiste aufzunehmen. Der Beginn der Ver- korgungsberechtigung ist bei jedem Nanren in der Liste anzugeben. Die Vordrucke für die Verbraucherlisten nebst Einlagebogen sind von der Brichl'schen Druckerei (Gießener Anzeiger) in Gießen zum Preise von je 20 Pfennig für das Formular zu beziehen. Mit der Aufstellung der Äerbraucherlisten ist alsbald zu beginne,:. .Der ffus der VerbrxrucherNste jeweils sich ergebende Kartoffel bedarf der Gemeinde ist spätestens am 15. des vorhergehenden Monats beim Konnmmalverband (KreisvertÄlw:asstelle) anzufordern, der seinen Kommissionär zur Belieferung der Gemeinden anweisen wild. Bei der Zu scnnm-enstellung des Bedarfs sind die Meng«: m berück­sichtigen, biß durch Bezugsschenve (s. Z 9) an die Genueinden ge» Vom men sind. Der Stadt Gießen werden die zur Versorgung ihrer Bevölkerung Anstehenden Kartoffeln nach Maßgabe der für größere Bedarfsgemeiwden geltenden Vorschriften überwiesen. Eine baumtbe Und wirksame Beaufsichtigung des Verbrauchs derchür die städtische Bevölkerung einschließlich der Anstalten usw. (s. IV und V der Grunds ätze) überwiesenen Mengen rst Angelegenheit der dem Ober. Bürgermeister zu Gießen übertragenen Verbrauchsregekmlg.

8 9. Ein Versorg ungsberechtigter kann sich den ihm nach den maßgebenden Vorschriften zustehenden Bedarf an Kartoffeln auch durch .Erwerbung eine« Bezugscheins beschaffen (vgl. j^xxh § 7 Setztet Satz). Zuständig zur Ausstellung von Kvrtoffelb^ugscheinen ' für Verbraucher mit dem Wohnsitz in Gießen der Oberbürger­zu Maßen, für Verbraucher in den Landgemeinden die Bürgermeisterei deS Wohno^S da» Verbrauchers.

Bezugschein muß enthaHenr j

1. ben Namen deS Kartoffeierzeugrrs (Landwirts von dsm bet

beziehen wllt) sowie den Nomen deS

2. die Mengen, die der Verövaivcher beziehen will;

3. einen Kon trollvermerk der den Schein ausstellenden Behörde.

Für Ausstellung jd*ö Bezugscheines ist von dem darum Nrch-

tztzrchnlden eine Gebühr von 20 Pf. an die auSstelkende Behörde zu entrichte!: Ein Anrecht:f Ausstellung eines Bezugscheins be­

steht nicht. Ter Bezugschein darf weder vor: dem Kartoffelerz noch von den Verbrauchern, auf die er ausgestellt ist, an . übertragen werden. Er ist nur bei vollständiger Ausfüllung un. bt § längstens 15. O ktober 1918 gültig. Der Verbraucher ist verpflichtet, den Empfang der von ihm auf Grund des 83ej:ig* scheins bezogenen Kartoffeln dem Landwirt /Erzeuger) auf dem Bezugschein zu bestätigen. Der Landwirt (Erzeuger>chat den Be- «iugschein 'nach Belieferung an die Firma Vereinigte Getreidebänd-, ler G. m. b. H. in Gießen zu seiner Entlastung in der VKrtscyafts- karle bis spätestens 1. November 1918 bei Meldung der Nicht­anrechnung der gelieferten Menge einzusenden. Die Firma erteilt Ernpfangsbestätiginrg über den eingererchten Bezug scher::. Nur teil­weise belieferte Bezugscheine sind gleichfalls der Firma Bereinigte Getveidehändler bis zum 20. Oktober 1918 von dem Landwirt

S zeuget) zu übersendem Die Firma hat von der nur teilweise er- ten Beliefenurg der ausfteller:dei: Bürgermeisterei (Oberbürger- sder) Kenntnis zu geben. Diese hat eme entsprechende Aende- rung der bei Ausstellung vern:erkter: Lieserungsrnenge und zwar bei den Landgemeinde:: in der Verbr an Herliste vorzmrehmen^ Nichtbelieferte Bezugscheine sind vom Ver'brauchet bis spätestens 20. Oktober 1918 an die cn^stellerrde Bürgermeisterei zurückzu!-

wieder zu streichen.

Formulare für Bezugscheine für Verbraucher in den Land, nementben sind bei der Brühl'scheu Druckerei (Gießener Au^eiaer) rn Gießen zum Preise von 4 Mark filr 100 Exemlplare erhältlich. Die Bestimnrungen über den Bezug der Formulare für städtische Verbraucher bleiben dem Oberbüraer:neister zu Gießen überlassen. Bezugscheine, die von amtlichen Stellen anderer Konnnunalver- bände ausgestellt sind, dürfen im Kreise Meßen ohne Genehmi- girng des Kveisamts Gießei: nicht beliefert werden. Wird die Ge- fldehmigung erteilt, welche aus de:n zur Berseiwung benötigten ab. Pelden Frachtbrief hervorgeht, so hat der nach auswärts lie- Landwirt den mit Empfangsbescheinigung des Beziehers ver­sehenen Bezugschein an die in Absatz 5 genannte Firma einzu>, senden bei Msidung der Nichtanrechnung der gelieferten Menge.

§ 10. Die Höhe der Klei::tzandelspreife wird von uns fest­gesetzt.

ß 11. Infolge der BeschLagnahme der aesa:nten Kartoffelernt« für die Reic^kartoffelstelbe rst ein freier Hevchel mit Kartoffeln aus­geschlossen. Zum Ankauf von Kartoffelu sind einzig und allein die vom Kvmmunalverbarrd bestellten Mmmriffionäre (s. ß 2) berech­tigt. Der Verkauf von Kartoffeln sotvie das Anbieten solcher an andere Personen als die vorerwähnten Kommissionäre ist verboten Unbeschadet der einen Urrmittelbaren Verkehr zwischen Erzeuger und Verbraucher gestattenden Vorschriften über Beprgscheine (8 9).

8 12. Zulviderhandlungen gegen die Vorschritten in den 8§ 1,

4. 5 Absatz 2 und 3, §§ 9, 11 werden nach § 18 her Verordnung über bre Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1918/19 und ben Straf- Vorschriften der Bekanntmachung über die Errichtung von PreiS- prüfungsstelle:: und .die Dersorgungsregelung vom 25. Septembyo und 4. November 1915 geahndet.

Gießen, dNr 19. September 1918.

Großherzogliches Kreisamt Gießen I. B.: Hem werde.

Be Ir. : Wie oben.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großy. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Tie vorstehend abgedruckte Bekannlmachung ist in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Wir empfehlen den! Ortsbehörden, entsprechend den darin für sie getroffenen Bestim- mimnen zu verfahren.

lieber die AuSfertigrrng der Bezugscheine nach 8 3 und 9 geht Ihnen ein Muster in den nächsten Tagen zu.

Gießen, den 19. September 1918.

Großherzogliches Kreisamt Gieße«.

I. V.: Hemmerde.

Bet r:: Wie oben.

An Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises.

Wir beauftragen Sie, die Ausfuhr von Kartoffel hinsjMÜÄ der erlassen«: Bestimmungen M kontvollieven.

Zuwiderhandlungen fiitb an zuzeiten.

Gieße«, den 19. September 1918.

Groß herzogliches KreiSamt VirßM, ' >

A.B.r Hemmerde.