Ausgabe 
3.9.1918
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©cfrnimtorht, sofern nicht durch vom Rechmmsen ichv. oder in sonst glaubwürdiger Weise ** ld? Hm bereits versteuettm

l4rfJ J ii 1) £» ai l l i.^^em&er 1918 im freien Verkehr befind-. Ird^l LchmLiMvein im Besitz oder Gewahrsam htt, muß ihn söäte- $. ei lf <* m . 7- 'wefrtanfor 1918 bei der Steinnhebestelle seines Be- rrrk^ sslZriftlicl) unter Angabe des NlfbttoahttiirgsraumeS, der Gab- i -^ anderer Schmrmwein), der

! ber ttmschttchunFM), der Beschaffenheit der

Migevrachtezr steuerlichen Kennteichurmg ^ Zollzeichen. rvarbe der Lerchen) annieldc-ii. Schauni- ani 1. September 1918 unterwegs befindet, ist Vom CnManger anKumrldeir, nüaib er m desse-l Besitz gelangt ist r) edwmniwm, ber geuiäß Z 1 W. 2 der VadMcue-r ni^t unterliegt, bedarf der ANmttdanm nichjt.

() Suvjfmudbum sind Vordrucke nach Muster- a m be-

1"^r, welche von der $>&>c'ttrilt uneictgeltilich geliefert werden.

' ir ! n ' ' l lk - lest und teilt ihn dem Zah- sogleich mit der Aufforderung zur Zahlung mit. nach' Musters fl ° ^ 'christlich unter Benutzung eines Vordrucks

3* -ö«blmiElvchtisö hat den mitgeteilten Betrag in-

^ »* Zlütlmrgsaufforderung ein-

znzahchn. Eine Stundung der- 8Lachsteuer ftndet nicht statt

^ l BAuuig jji anzugeben, inas von dem zur vracklvev-

stE» mcg augemett>eten Schaumwein am Tage der Zahlung nstlü ?!5^borÄandeniistr. Tm .^be,lelle hat für den danach Ul>ch vorhan-

die erforderlichen Steuerzeichen -5 r' 4?" ben nicht mehr vorhandenen Schaumwein die fc ^em-i^r^i durch T-rrrchwißen zu entwerten und Da» G<4chcheue m der NückcheueranmelÄMig zu vermerken

( ) Ter Steuerlich,ttge hat den anr Tuge der Zahlung noch vorhandenen r-chiauinwein sofort mit den ihm übergebenen Steuer- M verltchen. TM an den Umschü-Kuirgen bereits Vorhang ntfT MlTm &md> bk N°cksteu^ich.'n

( 4 ) Zur.Nachversteuevung sind für SchanrMvein aus Fruchtwein- /ur anderen Schruiuwein die bisherigen Steuerzeichen, ^ 1^- Lu benuvmi, deren L-teuerwett dem Nachte uer- ^trag ab?ügttcg des gemäß § 8 Abs 1 anzurechnenden Steuer­det rag s entsprich.

H ^ Tie aufgekvmmeiie 9c'ach euer ift von der Hebestelle als Echtlnmtzveinstkusr zu verein nahm en.

_ ( ) , Ter bei nMildischeni SchaunNvein aus Fruchtwein sich

ergebende ltttterscheeds betrag zwischen dem Steuerwerk.' der- zur Mrch.wrstenerrmg dienenden Ltenerzeicken und deni tatsächlich avf- setoUMl-erreii Betrag isr bei £cr Nmhisteuerberech,ung ersichtlich zu machen Neber die UnterschiadsbetrLge hat die Hebestelle eine be- Nachueisung Kür füchen. die um Inhwsschluffe mit der Yteiil1>ssteuerüberstch Var Tivektwbehörde vorzulegen ist.

^ '! 1 Tie durch Einzahlung des Nachsteuerbetrags erledigten!

Na^uer-aumeldungen die Hobestelle unverzüglich den mit der ^^Mirnsung der äuge meldeten Vorräte beauftragten Beamten Kuzu-

§ 8. tt) Tie Nschstrüslmg hat noch näherer Anordnung der obersten LandesfinanK^-chrde zu eisolgen.

( 2 ) T« s^chsteiveilichttgen haben den mit der Nachprüfung beauftragten Beamten die Hilfsdieirste zu leisten oder leisten zu lanen, die uöttg sind, unr die anrtMeu FeststieNmigen vorzu­nehmen. "

<-^ Nach beendete- Prüfung sind die mit Beschaul>efmld ver- sechimn Anmeldimgen mwerzüglich der Hebeftelle Mrrückzr,geben, die der Eiforderung der etrva na.ch,;uzahlKrvori Beträge nach 9^aßgabe der- 5 lns 7 zu verfahreu hat.

( 4 ) Gebühren sind nicht zu erheben.

__ Tas Anmeldungsbu.ch ist nnt allen Belegen bis zum

Io. Tezember 1918 dem Hauptamt und von diesem bis zmn 5 Januar 1919 der TireltivbeHörde zur Priifnng einzusenden Die Prutuug ist bis zum 31. März 1919 zu boendigon

§10 Hutterzichungen der Nachst-.uer und sonstige Ver- letzungen der wegen ihrer Erhebung gegebenen Vorschriften werdeuj nach Maßgabe der hinsichtlich der Besterwrnng des Schmntweins g 2 trofseu.en Ltrafbesttmmurgen geahndet.

*) 9äach § 1 Ms. 6 der SchaunUoedrstelier-Ausführungsbe-

- in SctracSl f^iumenb«

gestellt sind, die aber nnch Aussehen o^ Äeschnrack als Ersatz ntr Schau mtoein dienen können. ^

**) Wegen der Beschaffenheit der Steuerzeichen zu vgl. A 6 der bisherigen Schaumioeinsteucr-9tus fülsruna>befttnrmnn gen.

**"*) Wegen bei- Beschaffenheit der Zoll Zeichen m vgl. § 26 Satz 1 bis 3 der bisherigerl SchauMoeinsteuer - AusführungSbestim- mungerr.

, 9 , , ^ Bekanntmachung.

»cir.: Verbrauchsvegelung der in die öffentliche formim

?nftteIn llCnei1 ^oHrmittcl; hier: Bestellung von Nühv«

lKveä^at?^. ^r^Vde^rlwtmachsuua vom 17. DWz! 1917 !7 c? Ir' r ^ IL ^ eT VerbranchZregelung der in die öffent- l^ Bewrrtsckpaftlmg genonnuenen Nährruittel wird für die ^wid- gemmndeu des .Dreyes folgendes bestinunt:

1918 11 Xn ® Q *' s ** n werden: Bedarfsmtteil für Mgust/SeÄ-

Kinder bis zu 12

Jahren (rote Karten):

v Ä Harke 37 der Nährmittelkarle B Nährmittel:

(blaue Kottenw bwtIeneideversorgiukgsberEigte Bevölkei'ilng

am die Marke .39 der Nghrinittcttarte C Nährmittel Wer die aus ihn «rtfallende Ware Menge und Att der zur «, .Nährmittel wird sMter 'bekamltg-Mbcn -

wünscht, hat unter Vorlage seiner K'atte bei ei'rem

fettrrS Wotzwrtcr bis »t 10 . Smcnto 1918

^^/kung aufzngeben. Dabei ist darwaf zu achten, daß der ^ betreffende Bestell marke abtrennt und auf bestätigt ^Quittnngs- rmd Bezugsniarke die Bestellung

.Frist für die Bestellung ^^rliert den Anspruch auf die ihm Monat zustehende Ware.

3*+ -Klernhandelsgeschifte haben die Bestelkmatten auf die in Bet^ kormiiemen Bntellbogen auszullebe:r und spätestens am o l9!8 der Großhandelsvereinigimg e G m. b H

31 ; eidsenden. NichteiahattAng dieser Fnast ^ht den Anssichluß des bttrenenden Kleinhcmdelsgeschäftes von der BeterttgmA an dem Ver-ttteb der Nährmittel nach sich.

- . ^ Einsendung der BesEmarken an die Großhandelsver- ^Nigung Gießen ist von den Kleinhändlern auf der Rückseite der Bogen anzugeben von n>elchem Großhändler die Ware

geliefert werden soll. \

ntPi£ n Bürgermeistereien der La ndge-

mfirf-unn wird empfohlen, vorstehende Bekanilt- nnnr.Ang sofott ortsüblich zu verofsentlnheir.

Gießen, den 30. Augnst 1918.

Großherzogliches Kreis amt Gießen.

____ I. V. : Hemmerde.

Vek an n t,ng ch ni;

B e t r.: Verbrauchsregelung der in die öffentliche Bewirtschaftung Senomwenen Nährmittel: hier: Kaffee-Ersatz, ivemas; ^ / unserer Bekanntmachung über die Verbrauchs- .^Älig der rn die öffentliche Bewirtschaftung genommenen^r- mrttel vom 17. Marz 1917 (Kreisblatt Pr. 48) wird für die Landgemeinden des Kreises folgendes bestimmt: '

dekarnttmachung vom 3. August 1918 d7r. 95) bei den Kleinhandelsgeschäften bestellten Wa­ren können von den Bestellern vom 10. September d. I ab be- Uen werden Ter Bezug kann nur bei dem Geschäft erfolgen, b'n dem die Bestellung aulgegeben wurde. Tabei ist die Nähr- mittelkatte mit vorzulegen. Nährmittelkarten ohne die betrefsendenj

n »& r f ^ u i n Bezug: einzelne abgetrennte Lluittungs- und Bezugsmnrken smd wertlos Es entfallen:

1- Nährmittclkartk B (rote Farbe): Marke 35 250 Gramm

Zrassee-Ersatz:

2. au» die WtzrmMkarte C (blaue Farbe) ; Mülle 38 250 Gramm Kafsee-Ersatz. .

September l J. verlieren die Marken ihre Gül- ttgkett. Wer dm von ihm bestellte Ware nicht bis zu diesem Zeit- ^t, verliert den Anspruch dar-auf. Die Kleinharl delsgeschafte haben die betrefsenden Qnrttungs- und BezugSmarkenl ckbzutrennen und getrennt nach Nummern und Farben an die ^oßhandelsvernmgung e. G. m. b. H Gießen, West-Anlage 31,

or> 5 U b r em vorstehenden Zeitpunkt, also dem 20. September d. I., von d eu e stell e r n n i ch t ab-

g env mm eue Warenmengen sind der Großhandels-

Vereinigung e. G. rn. b. H. Gießen bis zum 26. Sep- ^mber l I. an zu zeigen. Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat den Ausschluß von dem Vertrieb der Nährmittel zur Folge V C Bürgermeistereien der Landge-

wollen vorstehende Bekannttnachung - sofort ortsüblich bekmintmachen lasstn -^ i e b e 3i. den 30. August 1918.

B e t r.'r Verbranchsregelung der in die ö^entliche Bewirtschaftung! geiiommenen Nährmittel; hier: Beziig von Kunsthonig. Gemäß ß 7 unserer Brkanittmaehung über die Verbrauchs^ roaelung der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nähr­mittel vom 17. März 1917 (Kreisblatt Nr. 48) wird für die Landgemeinden des Kreises folgendes bestimmt: