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©cfrnimtorht, sofern nicht durch vom Rechmmsen ichv. oder in sonst glaubwürdiger Weise ** ld? Hm bereits versteuettm
l4rfJ J i‘i 1) £» ai l l i.^^em&er 1918 im freien Verkehr befind-. Ird^l LchmLiMvein im Besitz oder Gewahrsam htt, muß ihn söäte- $. ei lf <* m . 7- 'wefrtanfor 1918 bei der Steinnhebestelle seines Be- rrrk^ sslZriftlicl) unter Angabe des NlfbttoahttiirgsraumeS, der Gab- i -^ anderer Schmrmwein), der
! ber ttmschttchunFM), der Beschaffenheit der
Migevrachtezr steuerlichen Kennteichurmg ^ Zollzeichen. rvarbe der Lerchen) annieldc-ii. Schauni- ani 1. September 1918 unterwegs befindet, ist Vom CnManger anKumrldeir, nüaib er m desse-l Besitz gelangt ist r) edwmniwm, ber geuiäß Z 1 W. 2 der VadMcue-r ni^t unterliegt, bedarf der ANmttdanm nichjt.
„ () Suvjfmudbum sind Vordrucke nach Muster- a m be-
1 ‘"^r, welche von der $>&>c'ttrilt uneictgeltilich geliefert werden.
' ir ! n ' ' l lk - lest und teilt ihn dem Zah- sogleich mit der Aufforderung zur Zahlung mit. nach' Musters fl ° ^ 'christlich unter Benutzung eines Vordrucks
3* -ö«blmiElvchtisö hat den mitgeteilten Betrag in-
^ »“* Zlütlmrgsaufforderung ein-
znzahchn. Eine Stundung der- 8Lachsteuer ftndet nicht statt
^ l BAuuig jji anzugeben, inas von dem zur vracklvev-
stE» mcg augemett>eten Schaumwein am Tage der Zahlung nstlü ?!5^borÄandeniistr. Tm .^be,lelle hat für den danach Ul>ch vorhan-
die erforderlichen Steuerzeichen -5 r' 4?" ben nicht mehr vorhandenen Schaumwein die fc” ^em-i^r^i durch T-rrrchwißen zu entwerten und Da» G<4chcheue m der NückcheueranmelÄMig zu vermerken
( ) Ter Steuerlich,ttge hat den anr Tuge der Zahlung noch vorhandenen r-chiauinwein sofort mit den ihm übergebenen Steuer- M verltchen. TM an den Umschü-Kuirgen bereits Vorhang ntfT MlTm &md> bk N°cksteu^ich.'n
( 4 ) Zur.Nachversteuevung sind für SchanrMvein aus Fruchtwein- /ur anderen Schruiuwein die bisherigen Steuerzeichen, ^ 1^- Lu benuvmi, deren L-teuerwett dem Nachte uer- ^trag ab?ügttcg des gemäß § 8 Abs 1 anzurechnenden Steuerdet rag s entsprich.
H ^ Tie aufgekvmmeiie 9c'ach euer ift von der Hebestelle als Echtlnmtzveinstkusr zu verein nahm en.
_ ( ) , Ter bei nMildischeni SchaunNvein aus Fruchtwein sich
ergebende ltttterscheeds betrag zwischen dem Steuerwerk.' der- zur Mrch.wrstenerrmg dienenden Ltenerzeicken und deni tatsächlich avf- setoUMl-erreii Betrag isr bei £cr Nmhisteuerberech,ung ersichtlich zu machen Neber die UnterschiadsbetrLge hat die Hebestelle eine be- Nachueisung Kür füchen. die um Inhwsschluffe mit der Yteiil1>ssteuerüberstch Var Tivektwbehörde vorzulegen ist.
^ '■■! 1 Tie durch Einzahlung des Nachsteuerbetrags erledigten!
Na^uer-aumeldungen hü die Hobestelle unverzüglich den mit der ^^Mirnsung der äuge meldeten Vorräte beauftragten Beamten Kuzu-
§ 8. tt) Tie Nschstrüslmg hat noch näherer Anordnung der obersten LandesfinanK^-chrde zu eisolgen.
( 2 ) T« s^chsteiveilichttgen haben den mit der Nachprüfung beauftragten Beamten die Hilfsdieirste zu leisten oder leisten zu lanen, die uöttg sind, unr die anrtMeu FeststieNmigen vorzunehmen. "
<-^ Nach beendete- Prüfung sind die mit Beschaul>efmld ver- sechimn Anmeldimgen mwerzüglich der Hebeftelle Mrrückzr,geben, die der Eiforderung der etrva na.ch,;uzahlKrvori Beträge nach 9^aßgabe der- 5 lns 7 zu verfahreu hat.
( 4 ) Gebühren sind nicht zu erheben.
__ Tas Anmeldungsbu.ch ist nnt allen Belegen bis zum
Io. Tezember 1918 dem Hauptamt und von diesem bis zmn 5 Januar 1919 der TireltivbeHörde zur Priifnng einzusenden Die Prutuug ist bis zum 31. März 1919 zu boendigon
§10 Hutterzichungen der Nachst-.uer und sonstige Ver- letzungen der wegen ihrer Erhebung gegebenen Vorschriften werdeuj nach Maßgabe der hinsichtlich der Besterwrnng des Schmntweins g 2 trofseu.en Ltrafbesttmmurgen geahndet.
*) 9äach § 1 Ms. 6 der SchaunUoedrstelier-Ausführungsbe-
- in SctracSl f^iumenb«
gestellt sind, die aber nnch Aussehen o^ Äeschnrack als Ersatz ntr Schau mtoein dienen können. ^
**) Wegen der Beschaffenheit der Steuerzeichen zu vgl. A 6 der bisherigen Schaumioeinsteucr-9tus fülsruna>befttnrmnn gen.
**"*) Wegen bei- Beschaffenheit der Zoll Zeichen m vgl. § 26 Satz 1 bis 3 der bisherigerl SchauMoeinsteuer - AusführungSbestim- mungerr.
, 9 , , ^ Bekanntmachung.
»cir.: Verbrauchsvegelung der in die öffentliche formim
?nftteIn llCnei1 ^oHrmittcl; hier: Bestellung von Nühv«
lKveä^at?^. ^r^Vde^rlwtmachsuua vom 17. DWz! 1917 !7 c? ■ Ir' r ^ IL ^ eT VerbranchZregelung der in die öffent- l^ Bewrrtsckpaftlmg genonnuenen Nährruittel wird für die ^wid- gemmndeu des .Dreyes folgendes bestinunt:
1918 11 Xn ® Q *' s ** n werden: Bedarfsmtteil für Mgust/SeÄ-
Kinder bis zu 12
Jahren (rote Karten):
v Ä Harke 37 der Nährmittelkarle B Nährmittel:
(blaue Kottenw bwtIeneideversorgiukgsberEigte Bevölkei'ilng
am die Marke .39 der Nghrinittcttarte C Nährmittel Wer die aus ihn «rtfallende Ware — Menge und Att der zur «, .Nährmittel wird sMter 'bekamltg-Mbcn -
wünscht, hat unter Vorlage seiner K'atte bei ei'rem
fettrrS Wotzwrtcr bis »t 10 . Smcnto 1918
^^/kung aufzngeben. Dabei ist darwaf zu achten, daß der ^ betreffende Bestell marke abtrennt und auf bestätigt ^Quittnngs- rmd Bezugsniarke die Bestellung
.Frist für die Bestellung ^^rliert den Anspruch auf die ihm Monat zustehende Ware.
3*+ -Klernhandelsgeschifte haben die Bestelkmatten auf die in Bet^hü kormiiemen Bntellbogen auszullebe:r und spätestens am o l9!8 der Großhandelsvereinigimg e G m. b H
31 ; eidsenden. NichteiahattAng dieser Fnast ^ht den Anssichluß des bttrenenden Kleinhcmdelsgeschäftes von der BeterttgmA an dem Ver-ttteb der Nährmittel nach sich.
- . ^ Einsendung der BesEmarken an die Großhandelsver- ^Nigung Gießen ist von den Kleinhändlern auf der Rückseite der Bogen anzugeben von n>elchem Großhändler die Ware
geliefert werden soll. \
ntPi ™£ n Bürgermeistereien der La ndge-
mfirf-unn wird empfohlen, vorstehende Bekanilt- nnnr.Ang sofott ortsüblich zu verofsentlnheir.
Gießen, den 30. Augnst 1918.
Großherzogliches Kreis amt Gießen.
____ I. V. : Hemmerde.
Vek an n t,ng ch ni;
B e t r.: Verbrauchsregelung der in die öffentliche Bewirtschaftung Senomwenen Nährmittel: hier: Kaffee-Ersatz, ivemas; ^ / unserer Bekanntmachung über die Verbrauchs- .^Älig der rn die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nä^r- mrttel vom 17. Marz 1917 (Kreisblatt Pr. 48) wird für die Landgemeinden des Kreises folgendes bestimmt: '
dekarnttmachung vom 3. August 1918 d7r. 95) bei den Kleinhandelsgeschäften bestellten Waren können von den Bestellern vom 10. September d. I ab be- Uen werden Ter Bezug kann nur bei dem Geschäft erfolgen, b'n dem die Bestellung aulgegeben wurde. Tabei ist die Nähr- mittelkatte mit vorzulegen. Nährmittelkarten ohne die betrefsendenj
n »& r f ^ u i n Bezug: einzelne abgetrennte Lluittungs- und Bezugsmnrken smd wertlos Es entfallen:
1- Nährmittclkartk B (rote Farbe): Marke 35 250 Gramm
Zrassee-Ersatz:
2. au» die WtzrmMkarte C (blaue Farbe) ; Mülle 38 250 Gramm Kafsee-Ersatz. .
September l J. verlieren die Marken ihre Gül- ttgkett. Wer dm von ihm bestellte Ware nicht bis zu diesem Zeit- ^t, verliert den Anspruch dar-auf. Die Kleinharl delsgeschafte haben die betrefsenden Qnrttungs- und BezugSmarkenl ckbzutrennen und getrennt nach Nummern und Farben an die ^oßhandelsvernmgung e. G. m. b. H„ Gießen, West-Anlage 31,
or> 5 U b r em vorstehenden Zeitpunkt, also dem 20. September d. I., von d eu e stell e r n n i ch t ab-
g env mm eue Warenmengen sind der Großhandels-
Vereinigung e. G. rn. b. H. Gießen bis zum 26. Sep- ^mber l I. an zu zeigen. Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat den Ausschluß von dem Vertrieb der Nährmittel zur Folge • V C ‘ Bürgermeistereien der Landge-
wollen vorstehende Bekannttnachung - sofort ortsüblich bekmintmachen lasstn -^ i e b e 3i. den 30. August 1918.
B e t r.'r Verbranchsregelung der in die ö^entliche Bewirtschaftung! geiiommenen Nährmittel; hier: Beziig von Kunsthonig. Gemäß ß 7 unserer Brkanittmaehung über die Verbrauchs^ roaelung der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel vom 17. März 1917 (Kreisblatt Nr. 48) wird für die Landgemeinden des Kreises folgendes bestimmt:


